Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 2913/00.PVL) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten wird der angefochtene Beschluss geändert.
Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Unter dem 23. November 1999 reklamierte der Rechtsvorgänger des Antragstellers ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei diesen nicht um wissenschaftliche Mitarbeiter, sondern um Beschäftigte im Rahmen der Ausbildung handele. Dem trat der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E., der Rechtsvorgänger des Beteiligten, entgegen und lehnte die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren ab.
Daraufhin hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers am 11. Mai 2000 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag, festzustellen, dass die Einstellung von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt, insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass die Einstellung von Ärzten im Praktikum der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, wenn die Ärzte im Praktikum es beantragen; im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. Zur Begründung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen ausgeführt: Die in der Dienststelle tätigen Ärzte im Praktikum seien Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs. 1 LPVG NRW, da es sich bei ihnen um Personen handele, die sich dort zur Ausbildung befänden (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW). Auch eine Eingliederung in den Betrieb der Dienststelle sei zu bejahen. Der Beschäftigteneigenschaft stehe nicht § 5 Abs. 5 LPVG NRW entgegen. Die Ärzte im Praktikum seien weder wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche Hilfskräfte noch Medizinalpraktikanten. Die Ärzte im Praktikum gehörten auch nicht zum sog. wissenschaftlichen Personal i.S.v. §§ 110, 111 LPVG NRW, da sie weder wissenschaftliche Mitarbeiter noch Mitarbeiter in Forschung und Lehre im Sinne dieser Bestimmungen seien; sie seien vielmehr dem sonstigen Hochschulpersonal zuzurechnen. Das allgemeine Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1.
Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW stehe deshalb dem Personalrat für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten des Universitätsklinikums zu. Das Mitbestimmungsrecht sei jedoch nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW antragsabhängig, weil Ärzte im Praktikum überwiegend wissenschaftliche Tätigkeiten wahrnähmen. Für die Einstufung als wissenschaftlich komme es auf die Tätigkeit und nicht auf das Dienstverhältnis, die Qualifikation oder die Weisungsfreiheit an. Die ärztliche Tätigkeit in der Krankenversorgung, wenn sie in einer Hochschuleinrichtung erfolge, sei kraft Gesetzes als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen.
Die Eingliederung in einen Hochschulbetrieb sei das entscheidende und einzige Abgrenzungskriterium zu einer nichtwissenschaftlich ausgeübten ärztlichen Tätigkeit an einem nicht universitären Krankenhaus. Ein in der Dienststelle tätiger Arzt im Praktikum leiste Krankenversorgung und damit wissenschaftliche Dienste. Die Krankenversorgung als wissenschaftliche Dienstleistung überwiege die reinen Ausbildungsaktivitäten. Sie prägten die Tätigkeit des Arztes im Praktikum. Die begleitend neben der ärztlichen Tätigkeit vorgesehenen besonderen Ausbildungsveranstaltungen träten schon nach ihrem zeitlichen Umfang deutlich hinter der Wahrnehmung der ärztlichen Aufgaben zurück.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Februar 2001 zugestellten Beschluss haben diese am 15. März 2001 Beschwerde eingelegt und diese am 12. April 2001 begründet.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum stehe ihm ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu. Bei ihnen handele es sich um Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW. Ihre Beschäftigteneigenschaft scheitere nicht an § 5 Abs. 5 LPVG NRW, da sie keiner der dort genannten Personengruppen zuzurechnen seien. Ärzte im Praktikum würden auch nicht von den Sonderregelungen in §§ 110, 111 LPVG NRW erfasst. Eine Zuständigkeit der dort vorgesehenen besonderen Personalvertretung für das wissenschaftliche Personal sei nicht gegeben. So seien Ärzte im Praktikum insbesondere keine wissenschaftlichen Mitarbeiter i.S.v. § 110 LPVG NRW. Zur Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters sei auf die gesetzliche Definition in § 59 Abs. 1 Satz 1 HG NRW zurückzugreifen. Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, da die Ärzte im Praktikum als solche in ihrer Ausbildung und nicht in der Krankenversorgung i.S.v. § 59 Abs. 1 Satz 1 HG NRW beschäftigt se...