Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Einstellung. Arzt im Praktikum. wissenschaftlicher Mitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Ärzte und Ärztinnen im Praktikum sind keine wissenschaftlichen Mitarbeiter an Hochschulen. Ihre Einstellung durch ein Universitätsklinikum unterliegt der Mitbestimmung des bei der Dienststelle gebildeten Personalrats.
Normenkette
LPVG § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 94 Abs. 2 Nr. 1, § 94a S. 1; UG §§ 60, 72 Abs. 1; Bundesärzteordnung § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 4; ÄAppO § 34b
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 06.11.1998; Aktenzeichen 16 K 1528/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Xxxxxxxx – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 06. November 1998 – 16 K 1528/98 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einstellung von Ärzten und Ärztinnen im Praktikum durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Das Land Baden-Württemberg hat durch Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin zum 01.01.1998 das Universitätsklinikum xxxxxxxxxx als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Seitdem ist das Universitätsklinikum auch Anstellungsträger der bei ihm Beschäftigten. Mit Schreiben vom 12.12.1997 teilte die Verwaltung des Klinikums der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx dem Antragsteller mit, daß die beim Klinikum der Universität xxxxxxxxxx beschäftigten Ärzte und Ärztinnen im Praktikum künftighin dem wissenschaftlichen Dienst zugeordnet würden. Dies habe zur Folge, daß ab dem 01.01.1998 das Mitbestimmungsverfahren nach den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht mehr durchzuführen sei und somit die Verwaltung des Klinikums den Antragsteller bei der Einstellung nicht mehr beteiligen werde. Mit Schreiben vom 14.01.1998 teilte der Personalrat der xxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx der Verwaltung des Klinikums mit, daß die Entscheidung, die beim Klinikum Beschäftigten Ärzte und Ärztinnen im Praktikum dem wissenschaftlichen Dienst zuzuordnen, einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG darstelle.
Nachdem der Beteiligte 21 Ärzte und Ärztinnen im Praktikum ohne Beteiligung des Antragstellers eingestellt hatte, hat der Antragsteller am 26.05.1998 beim Verwaltungsgericht Xxxxxxxx beantragt festzustellen, daß der Beteiligte bei der Einstellung von Ärzten und Ärztinnen im Praktikum sein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG verletze. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, bei den Ärzten und Ärztinnen im Praktikum handele es sich um tarifgebundene Angestellte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt würden, mithin um Beschäftigte i.S. der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 Satz 1 LPVG, deren Einstellung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Ärzte und Ärztinnen im Praktikum gehörten nicht zum wissenschaftlichen Dienst.
Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, mit der Errichtung des Universitätsklinikums als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sei das Personal auf die neue Anstalt übergeleitet worden mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals, das als Arbeitnehmer beim Land Baden-Württemberg bzw. der Universität verblieben sei. Die Ärzte und Ärztinnen im Praktikum gehörten wie die sonstigen Ärzte zum wissenschaftlichen Personal, denn sie seien bereits mit Aufgaben der Krankenversorgung, der Forschung und Lehre betraut, wenn auch erst eingeschränkt, da ihnen noch nicht die Approbation erteilt worden sei. Demgemäß würden die Ausbildungsverträge weiterhin zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Medizinische Fakultät der Universität Xxxxxxxxx, und den Ärzten und Ärztinnen im Praktikum geschlossen. Als wissenschaftliche Mitarbeiter würden die Ärzte im Praktikum von der Ausnahmeregelung des § 94 LPVG erfaßt mit der Folge eines eingeschränkten bzw. keines Beteiligungsrechts des Antragstellers.
Mit Beschluß vom 06.11.1998 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Beteiligte bei der Einstellung von Ärzten und Ärztinnen im Praktikum das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG verletzt. In den Gründen ist ausgeführt, der Antrag sei zulässig und begründet. Der Beteiligte verletze das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, wenn er Ärzte und Ärztinnen im Praktikum ohne dessen Zustimmung zur Ausbildung am Universitätsklinikum Xxxxxxxxx einstelle. Nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG habe der Personalrat in Personalangelegenheiten der Angestellten bei deren Einstellung mitzubestimmen. Das Universitätsklinikum Xxxxxxxxx beschäftige als Angestellte Ärzte und Ärztinnen im Praktikum. Auch wenn in den Ausbildungsverträgen als Arbeitgeber die xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx der Universität Xxxxxxxxx genannt werde, handele es sich nicht um Beschäftigte der Universität. Vielmehr verrichteten die Praktikanten ihren Dienst vorwiegend, wenn nicht ausschließlich, im rechtlich selbständigen Universitätsklinikum und seie...