Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung, Personalrat, Zustimmung, Verweigerung, schriftlich, Schriftform, Textform, E-Mail, Einscannen, PDF-Datei
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Vielmehr reicht die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB aus.
2. Angesichts dessen genügt es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
Normenkette
BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 33 K 3320/13.PVB) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
In der Dienststelle waren mehrere freie Planstellen zu besetzen. Der Beteiligte zu beabsichtigte, für die Erledigung der auf diesen Dienstposten anfallenden Arbeiten zehn Beschäftigte der Agentur für Arbeit C. einzusetzen, denen Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden sollten. Dazu beantragte er die Zustimmung des Antragstellers. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 lehnte der Antragsteller die Zustimmung zu den vorgesehenen Personalmaßnahmen unter Angabe näherer Gründe ab. Unter dem 26. Februar 2013 übermittelte der Beteiligte zu 1. den Vorgang an die Beteiligte zu 2. zur Einleitung des Stufenverfahrens und erläuterte mit Schreiben vom 7. März 2013 die dafür maßgeblichen Gründe.
Zur Einleitung des Stufenverfahrens beantragte der Vorsitzende der Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 28. März 2013 die Zustimmung des Antragstellers zu den Personalmaßnahmen. Dieses Schreiben ging dem Antragsteller am 17. April 2013 zu.
In seiner Sitzung am 25. April 2013 beschloss der Antragsteller, die Zustimmung zu den Personalmaßnahmen zu verweigern. Die dafür maßgeblichen Gründe legte der Vorsitzende des Antragstellers im Einzelnen in einem an den Vorsitzenden der Beteiligten zu 2. gerichteten Schreiben vom 2. Mai 2013 näher dar.
Mit einer an den Vorsitzenden der Beteiligten zu 2. gerichteten E-Mail vom 2. Mai 2013 teilte der Vorsitzende des Antragstellers mit, anliegend werde die Äußerung des Personalrats zu den vorgelegten Personalmaßnahmen übersandt; das Original des Schreibens werde der Vorsitzende der Beteiligten zu 2. auf dem Postweg erhalten. Der E-Mail angehängt war eine im „Portable Document Format” (PDF) erstellte Datei des eingescannten Schreibens vom 2. Mai 2013 mit dem Dateinamen „M 2013-25-35 – Anschreiben TV.pdf”.
Das Original des Schreibens vom 2. Mai 2013 ging dem Vorsitzenden der Beteiligten zu 2. am 6. Mai 2013 zu.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 teilte die nunmehrige Vorsitzende der Beteiligten zu 2. dem Antragsteller mit, die Übermittlung des Schreibens vom 2. Mai 2013 per E-Mail sei nicht formgerecht erfolgt und habe deshalb die nach § 69 Abs. 2 BPersVG maßgeblichen Fristen nicht wahren können. Das Original des Schreibens sei erst nach Ablauf der Frist und damit verspätet zugegangen. Die Zustimmung des Antragstellers gelte deshalb als erteilt.
Unter dem 21. Mai 2013 unterrichtete der Beteiligte zu 1. den Antragsteller darüber, dass er nunmehr die beabsichtigten Personalmaßnahmen umsetzen werde.
Am 31. Mai 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich gegen den vom Beteiligten zu 1. angenommenen Eintritt einer Zustimmungsfiktion wendet.
Ebenfalls am 31. Mai 2013 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat mit (rechtskräftig gewordenem) Beschluss vom 1. Juli 2013 – 33 L 790/13.PVB – dem Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren betreffend die Zuweisung, Aufgabenübertragung und Eingruppierung der in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben des Antragstellers vom 2. Mai 2013 genannten Beschäftigten einstweilen fortzusetzen.
Da in dem daraufhin fortgesetzten Stufenverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, hat die Beteiligte zu 2. das Einigungsstellenverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 hat die Einigungsstelle festgestellt, dass die vom Antragsteller verweigerte Zustimmung zu den Personalmaßnahmen als erteilt gelte, weil seine Begründung für die Zustimmungsverweigerung keinem vom Gesetz anerkannten Zustimmungsverweigerungsgrund zugeordnet werden könne.
Zur B...