Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 496/02.PVL) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über das Recht des Vorsitzenden des Antragstellers, einzelne Beschäftigte oder eine Gruppe von Beschäftigten an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit zu einer Besprechung in seine Diensträume einzuladen, ohne dies zuvor mit dem Beteiligten abzustimmen.
Am 13. Dezember 2001 erging ein Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts (16 K 457/01.PVL), wonach die Einführung eines Reparaturbuches für die Hausmeister des Studentenwerks B. nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Daraufhin lud der Vorsitzende des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Januar 2002 alle in der Dienststelle beschäftigten Hausmeister zu einer Besprechung über die vorgenannte gerichtliche Entscheidung für Mittwoch, den 30. Januar 2002 um 15.30 Uhr in das Personalratsbüro ein.
Nachdem der Vorsitzende des Antragstellers erfahren hatte, dass einem der Hausmeister von dessen Vorgesetzter untersagt worden war, den Besprechungstermin während der Dienstzeit wahrzunehmen, wandte er sich am 30. Januar 2002 fernmündlich an die stellvertretende Geschäftsführerin und bat um Begründung für dieses Verhalten. Diese äußerte sich dahingehend, dass derartige Gespräche nicht während der Dienstzeit zu führen seien. Daraufhin wandte sich der Vorsitzende des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Januar 2002 schriftlich u. a. an den Beteiligten unter Schilderung des Sachverhalts. Sollte er seinen Standpunkt aufrechterhalten, dass derartige Gespräche außerhalb der Dienstzeit zu führen seien, sei Anlass für eine verwaltungsgerichtliche Klärung geboten.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 teilte der Beteiligte dem Vorsitzenden des Antragstellers daraufhin mit, der Antragsteller sei nicht berechtigt gewesen, die Hausmeister am 30. Januar 2002 während der Arbeitszeit zu einem Gespräch in das Personalratsbüro einzuberufen. Der Antragsteller dürfe nicht einseitig in den Dienstbetrieb eingreifen und darüber bestimmen, ob die Hausmeister die geschuldete Arbeitsleistung unterbrechen könnten. Dieses Recht stehe allein der Dienststellenleitung zu. Derartige Besprechungen seien folglich nur in Absprache mit der Dienststellenleitung zulässig.
Am 13. März 2002 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, dass er nach § 39 Abs. 1 LPVG NRW berechtigt gewesen sei, die Gruppe der Hausmeister zu einem Gespräch in seine Räume zu bitten. Mit der Einrichtung solcher Sprechstunden komme er einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Derartige Sprechstunden würden bereits seit 27 Jahren in der Dienststelle abgehalten, und zwar fortlaufend und durchgängig. Diese Vereinbarung zwischen dem Beteiligten und ihm, dem Antragsteller, sei seit 1975 existent und habe neun Amtsperioden überdauert, und zwar unbeanstandet und ohne jedwede Monierung. Es bestehe kein Grund, diese Vereinbarung nunmehr als obsolet zu betrachten.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers,
festzustellen, dass der Vorsitzende des Antragstellers berechtigt ist, einzelne Beschäftigte oder Gruppen von ihnen an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit zu Besprechungen in seine Diensträume zu bitten, ohne dies zuvor mit dem Beteiligten abzustimmen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Das behauptete Recht des Antragstellers folge namentlich nicht aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 39 Abs. 1 LPVG NRW. Nach dessen Satz 1 könne der Antragsteller während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Nach Satz 2 bestimme er Zeit und Ort im Benehmen mit dem Leiter der Dienststelle. Solche, an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Zeit stattfindende Sprechstunden seien zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten jedoch niemals vereinbart worden. Als Grundlage für die Zulässigkeit einer Besprechung zwischen dem Vorsitzenden des Antragstellers und einzelnen Beschäftigten oder einer Gruppe von ihnen, die zuvor nicht mit dem Beteiligten abgestimmt worden sei, komme somit allenfalls die jahrelang geübte Praxis in Betracht. Dem Beteiligten sei es aber unbenommen, künftig von dem Antragsteller eine vorherige Unterrichtung über Ort und Zeit von Besprechungen mit einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von ihnen zu verlangen und den Zusammenkünften zu widersprechen. Das ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Der Beteiligte habe dafür Sorge zu tragen, dass Besprechungen des Antragstellers mit einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von ihnen die Arbeit in der Dienststelle nicht über Gebühr beeinträchtigten oder den Frieden bzw. die ...