Leitsatz (amtlich)
Eine Neuregelung der Gewährung von Leistungszuschlägen an Arbeiter, die sich im wesentlichen in einer betragsmäßigen Staffelung der Zuschläge, deren Befristung und in Vorgaben für Prüfungskommissionen zur Begründung der Vorschläge erschöpft, betrifft weder die Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten noch hat sie Fragen der Lohngestaltung, insbesondere keine Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW zum Gegenstand.
Normenkette
LPVG NW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 34 K 2838/91.PVL) |
Tatbestand
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Bezirks-Zusatztarifvertrags (BZT-G/NRW) in der Fassung des 54. Änderungstarifvertrages vom 7.12.1990 werden an Arbeiter, deren Leistungen dauernd über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise von Arbeitern der gleichen Berufsgruppe erwartet werden können, Leistungszuschläge gezahlt. Über die Leistungszuschläge ist jährlich neu zu entscheiden. Die jederzeit widerruflichen Leistungszuschläge gewährt der Arbeitgeber auf schriftlich begründeten Vorschlag der für die Abnahme der Werkprüfung eingesetzten oder einer gleichwertigen dem Beruf entsprechenden Kommission. Vor einem Widerruf ist die Kommission zu hören (§ 4 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 BZT-G/NRW).
Mit Schreiben vom 28.5.1991 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller von der beabsichtigten „Neuregelung der Gewährung von Leistungszuschlägen an Arbeiter”. Darin ist u.a. folgendes bestimmt:
- „Die Leistungszuschläge werden nach festen Beträgen vergeben, und zwar zu 30,00 DM, 50,00 DM, 75,00 DM, 100,00 DM, 150,00 DM, 200,00 DM und 250,00 DM.
- Die Begründungen der Fachdienststellen und Prüfungskommissionen für Anträge bis zu 75,00 DM werden von 112 akzeptiert. …
Anträge ab 100,00 DM sind ausführlich formlos zu begründen; die betrieblichen Vorteile sind darzustellen.
Kriterien können sein: (Es folgen 14 Einzelkriterien wie beispielsweise Vermeidung von Überstunden, Materialersparnis, Erhöhung der Produktion etc.)
Die Leistungszuschläge werden bei Erstbewilligung auf 2 Jahre befristet gewährt.
4.1 Zum 1.10 eines jeden Jahres bestätigen Fachdienststellen und Prüfungskommissionen, daß alle Leistungszuschläge einer Überprüfung unterzogen wurden. Veränderungen (Entzug, Kürzung, Erhöhung) werden gesondert mitgeteilt. Bei Kürzungen und Erhöhungen erfolgt ebenfalls eine Befristung auf 2 Jahre.
- Vorstehende Neuerungen gelten für 2 Jahre. Danach Überprüfung, evtl. Verbesserungen einführen.”
Nach Ablehnung der Maßnahme hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet festzustellen, daß ihm bei der Neuregelung der Gewährung von Leistungszuschlägen an städtische Arbeiter ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Der Antrag blieb in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht bei der beabsichtigten Neuregelung der Gewährung von Leistungszuschlägen an Arbeiter das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW nicht zu. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren. Das gilt nach der bereits erwähnten Vorschrift des § 72 Abs. 5 LPVG NW auch, wenn eine Maßnahme – wie hier – probeweise und befristet durchgeführt werden soll.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW enthält zwei selbständige Mitbestimmungstatbestände.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.12.1982 – 6 P 19.80 –, Buchholz 238.31 BaWü PersVG § 79 Nr. 3 = RiA 1983, 132 = PersV 1983, 506.
Während der erste Mitbestimmungstatbestand die unter dem Oberbegriff „Fragen der Lohngestaltung” genannten Entlohnungsgrundsätze im Sinne von Regeln, nach denen der Lohn bestimmt werden soll mit Ausnahme der Lohnhöhe, so z.B. den Übergang von Zeit- zum Akkordlohn und umgekehrt oder die Einführung und Ausgestaltung von Prämienlöhnen, erfaßt, findet der zweite Mitbestimmungstatbestand auf nach der Leistung bemessene Zulagen (Prämien) Anwendung, die zu der hinsichtlich ihrer Bemessung unverändert weiter gewährten Vergütung bezahlt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.12.1982 – 6 P 19.80 –, a.a.O.
Unter Zugrundelegung dessen nimmt der Antragsteller im Hinblick auf die beabsichtigte Neuregelung von „Leistungszuschlägen” zu Recht vorrangig ein Mitbestimmungsrecht nach der 2. Alternative des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW für sich in Anspruch. Ein solches Mitbestimmungsrecht ist dem Antragsteller jedoch deshalb nicht eröffnet, weil die vom Beteiligten beabsichtigte Maßnahme nicht die Festsetzung von mit Akkord- und Prämiensätzen vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten regelt. Da...