Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 3772/97.PVL) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird, soweit er nicht rechtskräftig geworden ist, geändert.
Es wird festgestellt, dass das aufgrund der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 eingeführte Formular „Korrekturbeleg (Arztbesuch)” der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit eine vom Beteiligten getroffene Regelung des Nachweises der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit iSv § 52 Abs. 1 Buchst. f des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) mitbestimmungspflichtig ist.
Die Beteiligten schlossen am 31. Mai/27. September 1990 die „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei den S. M. T.” (Dienstvereinbarung). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Dienstvereinbarung wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter mit einem computergesteuerten System erfasst und ausgewertet. Einzelheiten der Zeiterfassung sind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der Dienstvereinbarung in der Anlage 1 (Hauptverwaltung) und in der Anlage 2 (Außen- und Verwaltungsstellen) geregelt. § 6 Abs. 1 Satz 5 der Dienstvereinbarung sieht vor, dass Änderungen oder Ergänzungen hierzu zwischen dem Geschäftsführer und den Personalräten vereinbart werden. § 11 Abs. 1 der Dienstvereinbarung bestimmt:
„Persönliche Angelegenheiten sind nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ist dies nicht möglich, kann Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiungen werden bis zu drei Stunden monatlich auf die Arbeitszeit angerechnet (F-Zeiten). Unaufschiebbare Arztbesuche (K-Zeiten) werden nicht auf die Zeit von drei Stunden angerechnet.”
Nachdem 1991 Zeiterfassungsgeräte aufgestellt worden waren, hatten die Beschäftigten bei Fehlzeiten dem Personalreferat – Zeiterfassung – einen „Korrekturbeleg” vorzulegen bzw. zu übersenden, der neun „Korrekturgründe” vorsah, u. a. als Grund Nr. 7 „Arztbesuch”. In dem Korrekturbeleg war bei einem Arztbesuch lediglich das Datum und die Dauer des Arztbesuches einzutragen. Zusätzlicher Erläuterungen oder einer Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten bedurfte es nicht.
Anläßlich der Änderung des § 52 BAT durch den 73. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 17. Juli 1996 wies der Beteiligte durch Rundschreiben vom 13. Februar 1997 auf die Änderungen des Bundes- Angestelltentarifvertrages hin. Zum Schluss des Rundschreibens heißt es:
„§ 52 Abs. 1 Buchstabe f BAT stellt klar, daß die ärztliche Behandlung grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muß. Der Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung besteht nur dann, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muß. Der Angestellte hat deshalb zu versuchen, in diesem Sinne auf die Terminvereinbarung mit dem Arzt Einfluß zu nehmen, er muß sich also bemühen, einen Untersuchungs- oder Behandlungstermin außerhalb seiner Kernarbeitszeit zu vereinbaren. Bei einem Termin während der Kernarbeitszeit ist zu prüfen, ob eine entsprechende Verlegung oder Änderung der Arbeitszeit des Angestellten in Betracht kommt. Der Angestellte hat eine zumutbare Verlegung oder Änderung der Arbeitszeit in Kauf zu nehmen. Soweit dies möglich und zumutbar ist, darf die Behandlung nicht während der Arbeitszeit erfolgen. Soweit der Angestellte selbst auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit Einfluß nehmen kann, z. B. bei Gleitzeitregelungen, ist er zur Nutzung der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten verpflichtet. Nur wenn ein außerhalb der Arbeitszeit (bzw. Kernarbeitszeit) des Angestellten liegender Termin nicht vereinbart werden kann, kommt eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. Bezüge in Betracht.
Wir bitten Sie, dies zu beachten. Der neue Korrekturbeleg ist als Muster der Anlage zu entnehmen.”
Nunmehr gibt es für die bisherigen Korrekturgründe 1 bis 6 sowie 8 und 9 und für den Korrekturgrund „Arztbesuch” jeweils einen besonderen Korrekturbeleg. Der Korrekturbeleg für die bisherigen Korrekturgründe 1 bis 6 sowie 8 und 9 ist, von der Nummerierung abgesehen, unverändert geblieben. Der „Korrekturbeleg (Arztbesuch)” enthält folgende Zusätze:
„Die obige ärztliche Behandlung konnte außerhalb der Kern- bzw. Festarbeitszeit nicht durchgeführt werden, weil
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Eine ärztliche Bescheinigung darüber, daß die Behandlung nicht außerhalb der Kern- bzw. Festarbeitszeit durchgeführt werden konnte, werde ich auf Anforderung nachreichen.”
Mit Schreiben vom 3. März 1997 machte der Antragsteller geltend, dass die durch das Rundschreiben vom 13. Februar 1997 getroffene Regelung seiner Mitbestimmung unterliege.
Nachdem ein am 11. März 1997 zwischen den Beteiligten geführtes Gespräch zu keiner Annäherung geführt und die von beiden Seiten eingeschalteten Rechtsanwälte ihre...