Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeldfestsetzung
Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 10 L 2565/93) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Dezember 1992 gegen die ihm am 23. Dezember 1992 zugestellte Zwangsgeldfestsetzungsverfügung des Antragsgegners ohne Datum anzuordnen,
zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Sein Versuch, die Nichtigkeit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 1993 zu begründen, scheitert. Soweit der Antragsteller argumentiert, er übe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die tatsächliche Gewalt über die in Rede stehende Wohnungseigentumsanlage aus, sondern sei nur als ausführendes Organ für den Vollzug einer ordnungsgemäßen Verwaltung zuständig und deshalb nicht Störer im Sinne des Ordnungsrechtes, hätte dies – unterstellt es träfe zu, was jedoch nicht der Fall ist, wie noch ausgeführt wird – nicht die Nichtigkeit der Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 1992 zur Folge. Wird jemand als Störer in Anspruch genommen, ohne tatsächlich Störer zu sein, so ist die Inanspruchnahme in der Regel rechtswidrig, jedoch nicht nichtig; denn ein derartiger Fehler ist weder besonders schwerwiegend noch offenkundig (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NW).
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Oktober 1992 ist auch nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW deshalb nichtig, weil sie niemand aus tatsächlichen Gründen ausführen kann. Den Auftrag, eine Statikprüfung der Hausfassade des Hauses Südring 282 in Datteln zu vergeben und darüber einen schriftlichen Nachweis dem Antragsgegner vorzulegen, ist – was auf der Hand liegt – niemandem und damit auch nicht dem Antragsteller unmöglich.
Auch der Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NW ist nicht gegeben. Die in der Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 1992 geforderte Auftragsvergabe stellt weder die Begehung einer rechtswidrigen Tat dar, noch verwirklicht sie einen Straf- oder Bußgeldtatbestand. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, ber. S. 209) ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu kann in einem Fall wie hier, in dem sich bereits einige Aluminiumplatten der Fassadenverkleidung gelöst haben und herabgestürzt sind, auch die Einholung eines Gutachtens darüber gehören, ob die Fassade noch standsicher ist bzw. mit welchen Maßnahmen sie wieder standsicher gemacht werden kann. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG verleiht dem Verwalter ein eigenes, selbständiges Recht, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahme zu treffen. Dazu gehören auch außergewöhnliche Reparaturen größeren Umfangs. Er kann sie im eigenen Namen vergeben und aus der Instandsetzungsrücklage bezahlen. Notfalls kann er eine außerordentliche Umlage erheben.
Vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 – VII ZR 193/75 –, BGHZ 67, 232 (239); Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 6. Auflage, Rdnr. 16 zu § 27.
Kann der Verwalter aber den Auftrag im eigenen Namen vergeben, muß er – falls er ihn nicht aus der Instandsetzungsrücklage bezahlen und auch keine außerordentliche Umlage erheben kann – persönlich für die dadurch entstehenden Kosten haften. Eines sogenannten Eingehungsbetruges im Sinne von § 263 StGB würde er sich allenfalls dann schuldig machen, wenn er nicht imstande wäre, die Kosten zu zahlen und dies auch wüßte. Daß dies bei ihm so sei, hat aber der Antragsteller nicht behauptet. Die Auffassung des Antragstellers, es gebe keine Verpflichtung des Verwalters, persönlich mit seinem Privatvermögen für die Wohnungseigentümergemeinschaft einzustehen, mag zutreffen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Wenn ein Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG berechtigt und verpflichtet ist, im eigenen Namen die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so ergibt sich seine persönliche Haftung aus dem Umstand, daß er den Auftrag im eigenen Namen erteilt hat.
Im übrigen ergibt sich aus dem Umstand, daß der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ein eigenes, selbständiges Recht hat, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch, daß er aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Störer in Anspruch genommen werden kann.
Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. A...