Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 26 L 20/01) |
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet.
Zunächst liegt der von der Antragstellerin ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.
„Ernstliche Zweifel” im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bestehen (nur) dann, wenn die Gründe, welche gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung angeführt werden, so gewichtig sind, dass sie einen Erfolg in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Misserfolg.
Vgl. etwa Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 RdNrn. 119 ff., m.w.N. zum Streitstand.
Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr vermag das Vorbringen in der Zulassungsschrift die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Rechtsstellung der Antragstellerin (als Bewerberin) werde durch den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abbruch des Auswahlverfahrens nicht berührt, nicht zu erschüttern.
Die Zulassungsschrift legt schon nicht nachvollziehbar dar, in Bezug auf welches Recht der Antragstellerin die mit Schriftsatz vom 28. Januar 2001 geforderte einstweilige Regelung nötig erscheinen könnte.
Die Antragstellerin ist nicht als stellvertretende Leiterin des Sozialamtes bereits in den Dienst der Antragsgegnerin eingestellt worden.
Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2000 enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut eine bloße Nachricht über die Absicht der Antragsgegnerin, auf Grund eines entsprechenden Ratsbeschlusses die Antragstellerin u.a. nach erfolgter Zustimmung des Personalrates als stellvertretende Amtsleiterin im Sozialamt – hier im Wege der Versetzung von der Stadt – einstellen zu wollen. Hierin liegt keine Regelung der Rechtsstellung der Antragstellerin. Diese Benachrichtigung enthält insbesondere keine (einschränkungslose) Zusicherung ihrer künftigen Einstellung, weil insoweit ersichtlich noch weitergehende Voraussetzungen (u.a. die bereits erwähnte Zustimmung der Personalvertretung) erfüllt sein sollten und nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragsgegnerin über diese Voraussetzung für die Wirksamkeit einer erst noch vorzunehmenden Einstellung der Antragstellerin hinweg setzen sowie sich überhaupt im Außenrechtsverhältnis schon endgültig binden wollte.
Als nach alledem bloßer ehemaliger Bewerberin um den ausgeschrieben gewesenen Dienstposten steht der Antragstellerin kein weitergehendes Recht auf Beachtung ihrer Bewerbung oder gar Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Antragstellerin auf Einstellung in den Dienst der Antragsgegnerin fehlt. Ein darüber hinaus in Erwägung zu ziehender Anspruch auf sachgerechte und rechtmäßige Durchführung des einmal eingeleiteten Bewerbungsverfahrens (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn ein solcher Anspruch auch auf Fallgestaltungen wie hier anwendbar wäre, in denen nicht die Beförderung sondern die erstmalige Einstellung eines Stellenbewerbers in Rede steht, wäre die Rechtsstellung der Antragstellerin durch den Abbruch des Bewerbungsverfahrens nicht berührt, weil die Antragsgegnerin entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin das Bewerbungsverfahren in Wahrnehmung ihres Organisationsrechtes – hier insbesondere ihres Rechtes auf Stellenplanbewirtschaftung – aus sachlichen Gründen abgebrochen hat. Im Einklang mit u.a. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt insoweit allgemein, dass der Dienstherr rechtlich nicht gehindert ist, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren kraft des ihm zu kommenden Organisationsrechtes jederzeit aus sachlichen Gründen zu beenden und von der ursprünglich geplanten Stellenbesetzung (evtl. Beförderung) abzusehen; ein derartiger Abbruch des Auswahlverfahrens berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 –, BVerwGE 101, 112 = DÖD 1996, 284 = ZBR 1996, 310 = RiA 1997, 308; ebenso Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, DVBl. 2000, 485 = ZBR 2000, 40 = DÖD 2000, 87 = PersV 2000, 122.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt dem vorliegenden Fall kein Sachverhalt zu Grunde, welcher eine Ausnahme von diesen Grundsätzen rechtfertigt.
Es mag dahinstehen, ob ein in Rede stehender sachlicher Grund für den Abbruch des Bewerbungsverfahrens hier schon in der bloßen Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung gesehen werden könnte – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Zustimmungsverweigerung beachtlich oder erkennbar unbeachtlich war. Immerhin könnten die Nichteinleitung des Einigungsverfahrens und der Abbruch des Bewerbungsverfahrens schon mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusa...