Leitsatz (amtlich)
1) Der Entzug der Leitungsfunktion als Referatsleiter in einem Bundesministerium, der mit der Umsetzung in die Referentenstellung verbunden ist, enthält für einen Regierungsdirektor bzw. einen nach Ia BAT eingruppierten Angestellten regelmäßig nicht die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.d. §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
2) Die Übertragung der Leitung des Ministerbüros und der Leitung des Leitungsbereichs in einem Bundesministerium an einen Oberregierungsrat bzw. einen nach Ib BAT eingruppierten Angestellten enthält eine Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit i.S.d. §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Sind den genannten Dienstposten im Rahmen der sog. Topfwirtschaft Planstellen nicht fest zugeordnet, findet § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG keine Anwendung.
Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 33 K 343/98.PVB) |
Gründe
Das Rechtsschutzbegehren ist nicht begründet, soweit es die Fälle der Abberufung von den Referatsleitungsfunktionen und die Übertragung von Referententätigkeiten betrifft. Für diesen Vorgang ist – die Beamten betreffend – nicht der Tatbetand von § 76 Abs. 1 Nr. 3 2. Mitbestimmungstatbestand BPersVG und – die Angestellten betreffend – nicht der Tatbestand von § 75 Abs. 1 Nr. 2 2. Mitbestimmungstatbestand BPersVG erfüllt. Nach diesen Vorschriften hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten bzw. der Angestellten mitzubestimmen bei Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. In dem Entzug der Leitungsfunktionen und der Übertragung von Referententätigkeiten der üblichen Art auf die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 15/A 14 bzw. auf die nach Ia BAT eingruppierten Angestellten liegt keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.d. genannten Vorschriften.
Die Frage, wann die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit anzunehmen ist, beantwortet sich – soweit überhaupt eine allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Beantwortung in Betracht gezogen werden kann – danach, ob die Tätigkeit (insgesamt) ihrer Art und ihrem Inhalt nach besoldungs- bzw. vergütungsmäßig einem niedrigeren Statusamt/einer niedrigeren Vergütungsgruppe zuzuordnen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.1996
– 1 A 2248/93.PVB –.
Im Tarifbereich ergibt sich die Notwendigkeit hierfür bereits daraus, dass die Wertigkeit einer Tätigkeit regelmäßig an der die Wertigkeit ausdrückenden Beschreibung von Tätigkeitsmerkmalen festgemacht ist, welche ihrerseits die Grundlage für die Eingruppierung i.S.d. Zuordnung einer einem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungs- oder Lohngruppe sind. Im Bereich der Beamten fehlt es hingegen an einer vergleichbaren, die Wertigkeit der Beamtenstellen ausdrückenden Beschreibung von Tätigkeitsmerkmalen. Es verbleibt hier einzig die Möglichkeit, auf die der Besoldungsordnung zugrundeliegende Ämterbewertung und haushaltsmäßige Feststellung der Beamtenstellen abzustellen. Dies entspricht dem in § 18 BBesG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken, wonach die Funktionen u. a. der Beamten nach den mit dem Amt verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind sowie die Ämter nach ihrer Wertigkeit ihrerseits Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Hieraus folgt, dass Ämter eine besoldungsmäßig erhebliche Wertigkeit haben, die sich aus den Funktionen ableitet, deren Wertigkeit wiederum von den Anforderungen abhängen soll. Die Anforderungen haben Bandbreiten, innerhalb deren die Wertigkeit bei verschiedenen Funktionen gleich bleibt. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Regelung in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG wie im Übrigen auch die Regelung in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Sache nach an dieses so umschriebene System der Beurteilung von Ämtern und/oder Funktionen (Dienstposten) anknüpft. Es unterliegt deswegen dem Grunde nach keinem Zweifel, dass die (feste) Zuordnung einer Planstelle zu einem Dienstposten geeignet ist, die Wertigkeit dieses Dienstpostens auf Grund der Zuordnung der Planstelle zu einer Besoldungsgruppe festzulegen. Vor diesem Hintergrund konsequent geht die Rechtsprechung des BVerwG so weit, in der Übertragung der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe an einen Beamten selbst dann die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Rechtssinne zu sehen, wenn der Aufgabenkreis selbst, d.h. die wahrgenommene Funktion sich für den betroffenen Beamten nicht ändert.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1979
– 6 P 6.79 –, ZBR 1980, 323 (324).
Verändert sich die Funktion, so kommt es darauf an, ob die Veränderung von dem Ausmaß und dem (besoldungsrechtlichen) Gewicht ist, dass der (Rand-)Bereich der üblichen Funktionen des innegehabten Statusamtes nach oben oder nach unten tangiert wird; für die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit formuliert die Rechtsprechung – abgesehen vom Fall der Zuweisung der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe/oder des Wechsels der Vergütungsgruppe bei Angestellten – die An...