Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 2729/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) führen zum Erfolg des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden freien Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Oberamtsrätin/Oberamtsrat) im Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit es die Beförderungsrangplätze 3 und 4 nach der derzeitigen Beförderungsrangliste betrifft, vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die – als Sachbearbeiterin (Amtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 BBesO) in dem Ministerium tätige – Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahl der Beigeladenen für die Beförderungsstellen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft erfolgt, und bei einer fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens erscheine die Beförderung der Antragstellerin als möglich. Sie sei zwar um eine Notenstufe schlechter beurteilt als die Beigeladenen. Der Dienstherr habe jedoch bei der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin einen der in den einschlägigen „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit” vom 3. Mai 2001, MBl.NRW. S. 840 (im Folgenden: BRL), vorgesehenen wesentlichen Verfahrensabläufe nicht eingehalten. Die dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Mai 2002 sei nicht hinreichend begründet worden. Nach der Erstellung der Erstbeurteilung durch den Referatsleiter der Antragstellerin und vor der Abgabe der Endbeurteilung durch den Abteilungsleiter sei der Gruppenleiter als „Vorgesetzter zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler und Endbeurteilerin/Endbeurteiler” (Nr. 5.5 BRL) an der Beurteilung beteiligt gewesen. Dieser habe abweichend von dem auf ein Gesamturteil von 4 Punkten (übertrifft die Anforderungen) lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers ein Gesamturteil von 3 Punkten (entspricht voll den Anforderungen) vorgeschlagen, dies aber auf dem Beurteilungsbogen Anlage A der Beurteilungsrichtlinien nicht in der auf Seite 10 verbindlich vorgesehenen, auf Einzelmerkmale der Befähigung und Leistung bezogenen Weise konkret erläutert. Er habe sich, was nicht ausreiche, insoweit auf allgemeine Angaben (zu dem anzulegenden strengen Maßstab, dem einheitlichen Vergleichsmaßstab und den Richtsätzen) beschränkt. Dieser Begründungsmangel sei auch möglicherweise ursächlich für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und damit für die Auswahlentscheidung. Es sei nicht auszuschließen, dass der Gruppenleiter zu einer anderen Bewertung gekommen wäre, wenn er sich bei vollständiger Ausfüllung des Beurteilungsbogens die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale bei der Antragstellerin nochmals vor Augen geführt hätte. In diesem Falle wäre unter Umständen die Endbeurteilung (3 Punkte) besser ausgefallen. Der Endbeurteiler habe möglicherweise erst das undifferenzierte Votum des Gruppenleiters zum Anlass genommen, die Antragstellerin in den Kreis derjenigen Beamten aufzunehmen, bei denen in der Beurteilerkonferenz aus übergeordneten Gesichtspunkten eine Absenkung des Gesamturteils diskutiert worden sei.
Der Antragsgegner macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei durch Seite 10 des Beurteilungsbogens nicht verbindlich vorgeschrieben, wie der abweichende Beurteilungsvorschlag des weiteren Vorgesetzten zu begründen sei; letzterer könne sich ebenso wie der Endbeurteiler auf eine einzelfallübergreifende Begründung für seine Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers beschränken. Das sei erfolgt und reiche aus. Die Gestaltung von Blatt 10 des Beurteilungsbogens solle nur verdeutlichen, dass eine auf konkreten Merkmalen beruhende Abweichungsbegründung ebenfalls zulässig sei. Auch der Endbeurteiler habe sein vom Vorschlag des Erstbeurteilers abweichendes Gesamturteil „3 Punkte” allein mit einzelfallübergreifenden Aspekten begründet. Das habe das Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Für „Zwischenbeurteiler” wie den Gruppenleiter bestehe kein anderer Maßstab. Gemäß Nr. 5.5 BRL gelte bei der Begründung einer abweichenden Beurteilung „Gleiches” für den Endbeurteiler wie für den Zwischenbeurteiler. Der Gruppenleiter habe sich aus eigener Anschauung ein genaues...