Leitsatz (amtlich)

Die Inbetriebnahme eines Telefax-Gerätes unterliegt als Einführung einer neuen Arbeitsmethode und unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsplatzgestaltung der Mitbestimmung des Personalrats.

 

Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 7 PVL 5/89)

 

Gründe

Das VG ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Inbetriebnahme des Telefax-Gerätes im Zentraleinkauf des Studentenwerks gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NW mitbestimmungspflichtig gewesen ist.

Nach der zuerst genannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit – wie hier – eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen, in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der Rationalisierung. Mit dem Begriff der Arbeitsmethode wird festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Bearbeitungsmitteln durch welche. Beschäftigte die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise gestellte Aufgabe erfüllt werden soll.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24.9.1991 – 6 P 6.90 –, BVerwGE 89, 65, 67.

Die Arbeitsmethode, die von der vorgegebenen Aufgabenstellung ausgeht, ist ein Teilaspekt des Arbeitsablaufs. Unter diesem versteht man die zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.

Vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., § 76 RdNr. 104.

Unter Einführung einer neuen Arbeitsmethode ist deren erstmalige Anwendung zu verstehen. Eine neue Arbeitsmethode wird nicht nur dann im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NW eingeführt, wenn die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden Regeln geändert wird; auch Regeländerungen, die sich auf Abschnitte des Arbeitsablaufs beschränken, können eine neue Arbeitsmethode darstellen.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.8.1985 – 6 P 20.83 –, BVerwGE 72, 94, 109.

Allerdings ist nicht jede Einführung einer neuen Arbeitsmethode mitbestimmungspflichtig. Der Gesetzgeber hat vielmehr dadurch, daß er nur die „wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung” neuer Arbeitsmethoden der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen hat, zum Ausdruck gebracht, daß nicht jede Modernisierungsmaßnahme mitbestimmungspflichtig sein soll, sondern es sich um „erhebliche Qualitätsveränderungen”

vgl. LT-Drucks. 9/3091 S. 40

handeln muß. Hierfür spricht auch der Zweck der Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NW, die Beschäftigten vor Überforderung und Überlastung, die im Zusammenhang mit der Einführung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Ausweitung neuer Arbeitsmethoden entstehen können, zu schützen.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24.9.1991 – 6 P 6.90 –, a.a.O., S. 67.

Im Gegensatz zu § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 19 LPVG NW a.F., der ebenso wie heute noch § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG die Mitbestimmung nur bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden vorsah, ist nach geltendem Recht allerdings nicht mehr erforderlich, daß es sich um einschneidende Änderungen

vgl. zu § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG: Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 76 RdNr. 104

handeln muß.

Nach diesen Grundsätzen ist der Übergang von der Versendung von Briefen auf dem normalen Postweg zur Nachrichtenübermittlung per Telefax als eine erhebliche qualitative Änderung der Aufgabenerledigung und damit als Einführung einer neuen Arbeitsmethode im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NW anzusehen. Ob das frühere Versenden der Briefe auf dem, normalen Postweg bzw. die Nachrichtenübermittlung per Telefax einen verhältnismäßig geringen Anteil der Tätigkeit des betroffenen Beschäftigten ausmacht, ist unerheblich. Dieser Gesichtspunkt spielt zwar im Rahmen der Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW eine Rolle,

vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.8.1985 – 6 P 20.83 –, a.a.O., S. 104

nicht jedoch im Rahmen der Mitbestimmung bei der Einführung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Ausweitung neuer Arbeitsmethoden. Denn eine neue Arbeitsmethode, z.B. die Inbetriebnahme einer komplizierten Maschine, kann, auch wenn die zeitliche Inanspruchnahme nicht erheblich ist, für den betroffenen Beschäftigten eine starke Belastung darstellen. Daß zu § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG die Auffassung vertreten wird, die Inbetriebnahme eines Telefax-Gerätes sei nicht mitbestimmungspflichtig,

vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 76 RdNr. 40

ist unerheblich, da gemäß der genannten Vorschrift nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden besteht.

Das VG hat auch zu Recht ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NW bejaht. Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit – wie hier – eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Gestaltung der Arbeitsplätze. Unter Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich zu verstehen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare U...

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