Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 1739/96.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Umsetzung des bis dahin in der Abteilung 02.2 als Leiter des Sachgebiets 02.23 tätigen Regierungsamtmanns S. N. in die Abteilung 02.1 als Leiter des Sachgebiets 02.12. Nachdem die Angelegenheit am 2. April 1996 erörtert worden war, stimmte der Antragsteller der Maßnahme endgültig nicht zu. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 12. April 1996 im wesentlichen aus:
„Der Personalrat sieht – wie bisher auch in vergleichbaren Fällen der Vergangenheit – die Notwendigkeit, derartige Positionen hausintern auszuschreiben. Wir sind als Personalvertretung verpflichtet darauf zu achten, daß durch von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen für die übrigen Beschäftigten keine Benachteiligungen entstehen. Die vom Personalrat gesehene Benachteiligung liegt darin begründet, daß seit geraumer Zeit die Dienststellenleitung, insbesondere für Leitungspositionen im Verwaltungsbereich, Kandidaten aussucht und damit von vorneherein Bewerbungen von ggfl. auch anderen für derartige Positionen interessierten Verwaltungsbeschäftigten ausschließt. Dies bedeutet auch gleichzeitig einen Ausschluß von einem ggfl. beruflichen Aufstieg.
Diese Verfahrensweise verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 62 LPVG NW (Behandlung der Beschäftigten nach Recht und Billigkeit), gegen § 611a BGB und gegen das Frauenförderungsgesetz NRW (Ausschluß von Frauen am beruflichen Aufstieg). Die Behandlung aller Beschäftigten nach Recht und Billigkeit gebietet, daß nicht nur das Recht im Sinne der bloßen Befolgung bestehender Normen unter Ausschaltung jeder Willkür zu verwirklichen ist, sondern insbesondere auch die Billigkeit beachtet werden muß; d. h. die Berücksichtigung aller der allgemeinen und sozialen Gerechtigkeit entsprechenden und für das menschliche Zusammenleben verbindlichen Grundvorstellungen.”
Daraufhin teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 24. April 1996 unter Darlegung näherer Einzelheiten mit, daß er von einer rechtlich nicht ausreichend begründeten Zustimmungsverweigerung ausgehe und deshalb die Maßnahme in Kürze umsetzen werde. Insbesondere legte der Beteiligte dar, daß die vorgesehene Umsetzung keine beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen würde, sondern vielmehr dazu diene, dem Beschäftigten Kenntnisse in einem anderen Aufgabengebiet zu vermitteln und zu überprüfen, ob dieser bei geänderten Aufgabenstellungen den neuen Anforderungen gerecht werden könne.
Zum 1. Juni 1996 wurde der Regierungsamtmann N. wie vorgesehen umgesetzt.
Am 7. Juni 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers,
festzustellen, daß die mit Schreiben vom 27. Februar 1996 vorgelegte Maßnahme der Umsetzung des Regierungsamtmannes N. vom Sachgebiet 02.23 in der Abteilung 02.2 in die Abteilung 02.1 als Sachgebietsleiter 02.12 nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt gilt,
mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe die Zustimmung zu der Umsetzung des Regierungsamtmannes N. mit einer Begründung verweigert, die keinen Bezug zu dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 – 2. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NW habe. Soweit der Antragsteller geltend gemacht habe, durch die ohne vorherige Stellenausschreibung erfolgte Umsetzung sei es zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gekommen, weil den übrigen Beschäftigten hierdurch die Möglichkeit genommen worden sei, sich angemessen beruflich zu qualifizieren, habe er keine durch Tatsachen begründete Besorgnis der Benachteiligung weiterer Beschäftigter dargelegt. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beteiligte Beschäftigte von der von ihm praktizierten Übung, Sachgebietsleiter zum Zwecke der Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse in anderen Sachgebieten einzusetzen, ungerechtfertigt ausnehme. Der Antragsteller könne auch nicht mit dem Argument durchdringen, eine Stellenausschreibung sei aus Gründen der Transparenz bei Umsetzungen grundsätzlich erforderlich. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgert werden könne, daß auch in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich eine Stellenausschreibungspflicht bestehe. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, daß die von ihm angenommene Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung durch die Organisations- und Personalhoheit eingeschränkt werde. Aufgrund dessen bestehe keine Ausschreibungspflicht, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt sei, einen oder mehrere Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Davon sei hier auszugehen, ...