Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 5326/94.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1994 beantragte der W. der N. Einrichtungen der S. – X. U. I. B. – im folgenden: W. – die Zustimmung des Antragstellers zur Umsetzung des bis dahin als Sachbearbeiter in der Abteilung 09.1 tätigen ROI M. in das Dezernat 03 unter gleichzeitiger Bestellung zum Leiter der Abteilung 03.1 – Speisenversorgung – zum 1. August 1994. Mit Schreiben vom selben Datum beantragte der W. darüber hinaus die Zustimmung zur Umsetzung des bis dahin als Leiter der Abteilung 03.1 – Speisenversorgung – tätigen RAR G. in das Dezernat 02 unter gleichzeitiger Bestellung zum Leiter der Abteilung 02.2 – Krankenkosten – zum 1. August 1994.
Unter dem 6. Juli 1994 teilte der Antragsteller mit, daß er den Umsetzungen nicht zuzustimmen beabsichtige. Dabei verwies er auf die von ihm selbst durch Aushang in Form einer Personalratsinformation veranlaßten „Ausschreibungen” der Stellen des Abteilungsleiters der Abteilung 03.1 – Speisenversorgung – und der Abteilung 02.2 – Krankenkosten –.
Nachdem im Erörterungsgespräch am 11. Juli 1994 keine Einigung erzielt werden konnte, lehnte der Antragsteller die Zustimmung zu den beabsichtigten Umsetzungen mit Schreiben vom 19. Juli 1994 ab. Hinsichtlich der Umsetzung des ROI M. führte er zur Begründung an:
„Wie bereits im Erörterungsgespräch am 11.07.1994 ausgeführt, halten wir es für äußerst bedenklich, einen derart jungen und gerade für diese Aufgabenstellung völlig unerfahrenen Beamten die Abteilungsleitung für die Speisenversorgung zu übertragen. Wir hegen große Befürchtungen, daß die unter der Leitung von Herrn G. durchgeführte Reorganisation mit dem heute erreichten Niveau, was Qualität, Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit betrifft, durch den Einsatz von Herrn M. Schaden nimmt und für diesen Bereich erneut eine Catering-Diskussion in Gang kommt. Insbesondere was Lebensalter bzw. die geringe Berufserfahrung angeht, halten wir Herrn M. als Führungskraft für die im Bereich der Speisenversorgung tätigen Beschäftigten insgesamt für überfordert. Die gerade in den Wirtschaftsbetrieben vorhandene sehr differente Personalstruktur erfordert unabhängig vom Fachwissen eine starke und mitarbeitermotivierende Führungspersönlichkeit. Da die Speisenversorgung im Krankenhausbetrieb eine zentrale und was die Akzeptanz seitens des Patienten betrifft, sehr wichtige Funktion hat, müssen an die Leitung dieses Bereichs entsprechend hohe Anforderungen gestellt werden. Dieses Anforderungsprofil bringt Herr M. aus unserer Sicht nicht mit. Dies bedeutet aber selbstverständlich nicht, daß Herr M. entsprechend seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht an anderer Stelle im Haus adäquat einsetzbar wäre bzw. in seiner jetzigen Tätigkeit adäquat eingesetzt ist. Da wir als Personalvertretung, insbesondere für so sensibelne Bereiche wie die Speisenversorgung, ein stärkeres Interesse in der qualitativen Kontinuität der Abteilungsleitung haben, bitten wir Sie sehr herzlich, Ihren Personalvorschlag nochmals zu überdenken. Auch in Anerkennung der von Ihnen im Erörterungsgespräch vom 11.07.1994 genannten Schwierigkeiten, so wie im Bereich der Abt. 02.2 als auch für den Bereich der Speisenversorgung adäquate Führungspositionen nachzubesetzen, würden wir es sehr begrüßen, wenn mindestens für den Bereich der Speisenversorgung die Leitungsposition dienststellenseitig hausintern ausgeschrieben würde. Dies würde interessierten und risikobereiten Kolleginnen und Kollegen die Chance einräumen und Möglichkeiten eröffnen, sich beruflich verbessern zu können. Eine hausinterne Stellenausschreibung würde auch dazu beitragen, die Motivation, sich überhaupt für neue Aufgabenstellungen zu interessieren und zu bewerben, doch sehr verbessern. Gerade auch diesen Aspekt sollte der Arbeitgeber grundsätzlich nicht außer Betracht lassen.”
Bezüglich der Umsetzung des RAR G. führte der Antragsteller zur Begründung an:
„Um bis zur Klärung der Nachbesetzung der Leiterstelle für die Abt. 03.1-Speisenversorgung diesen Bereich kontinuierlich in der Leitungsposition besetzt zu halten, ist die Ablehnung der beabsichtigten Umsetzung von Herrn G. leider zwangsläufig. Da aber gegen die Eignung und Befähigung des Herrn G. für die Leitungsposition der Abt. 02.2 keinerlei Bedenken bestehen, stände bei einer adäquaten Nachbesetzung der Leitungsposition für die Abt. 03.1 einer Umsetzung von Herrn G. nichts im Wege.”
Mit Schreiben vom 22. Juli 1994 wies der Verwaltungsdirektor darauf hin, daß er die Maßnahmen als gebilligt ansehe, da der Antragsteller keine berücksichtigungsfähigen Argumente vorgebracht habe. Aufgrund dessen vollzog er zum 1. August 1994 die beabsichtigten Umsetzungen des ROI M. und des RAR G..
Daraufhin hat der Antragsteller am 31. August 1994 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Seit dem 10. August 1995 ist der ROI M. als Leiter der Abteilung 03.2 – Personalkantine – tä...