Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 1 L 1291/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der beiden dem Polizeipräsidium X. zum 00.00.00 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum 00.00.00 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO II. Säule nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den rechtlichen Anforderungen standhalte. Da der Antragsteller und die Beigeladenen in ihren aktuellen Regelbeurteilungen zum 00.00.00 jeweils das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen” erhalten hätten, sei ein qualitativer Gleichstand gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lasse sich ein Abwägungsdefizit nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegners aus den aktuellen Regelbeurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil zugrunde liegenden Einzelfeststellungen abgeleitet habe. Eine solche inhaltliche Ausschöpfung dränge sich hier nicht auf. Die Unterschiede zwischen den Noten der Hauptmerkmale der Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien nicht so gravierend, dass eine Nichtberücksichtigung im Rahmen der Beförderungsauswahl einem Beurteilungsfehler gleichkäme. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit 5 Punkten im Hauptmerkmal Mitarbeiterführung beurteilt worden sei, lasse sich eine bessere Eignung für die zu besetzende Stelle nicht zwingend herleiten. Die Mitarbeiterführung habe in den Eingangsämtern des Laufbahnabschnitts II regelmäßig nicht die Relevanz, wie dies in den Endämtern der Fall sei, und müsse somit auch nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden. Dass der Antragsgegner die vorangegangenen Eingangsamtsbeurteilungen bei der Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen habe, sei zwar zu beanstanden, führe aber wegen des gleichen Gesamturteils der Vorbeurteilungen nicht zum Erfolg des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Angesichts des qualitativen Gleichstandes zwischen Antragsteller und Beigeladenen sei es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf das Datum der letzten Ernennung als vorrangiges Hilfskriterium zurückgegriffen habe.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die der Entscheidung zugrunde gelegte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine qualitative Ausschärfung nur dann zwingend durchzuführen sei, wenn sie sich aufdränge, lasse sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht ableiten. Hiernach sei der Dienstherr vielmehr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ernsthaft in Betracht zu ziehen. Grundsätzlich auf der ersten Stufe sei zu prüfen, ob sich die Behörde überhaupt mit der Frage der inhaltlichen Ausschöpfung beschäftigt habe. Sei dies nicht der Fall, führe dies allein zur Rechtswidrigkeit der Beförderungsentscheidung. Im vorliegenden Fall sei eine qualitative Ausschärfung der dienstlichen Beurteilung unstreitig unterblieben, was das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht als rechtsfehlerhaft gewertet habe. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf abgestellt, dass die zu vergebende Stelle der Besoldungsgruppe A 10 II. Säule nicht an eine bestimmte Funktion gebunden sei und kein besonderes Anforderungsprofil vorliege. Dies sei bei Beförderungsstellen bei der Polizei der Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich der Fall. Der Grundsatz der Bestenauslese, der die qualitative Ausschärfung von Beurteilungen einschließe, sei jedoch bei allen Beförderungen zu berücksichtigen, und nicht nur dann, wenn auf der Beförderungsstelle eine neu wahrzunehmende Funktion ausgeübt werden solle. Zudem sei in der II. Säule ein besonderes Augenmerk auf die Mitarbeiterführung zu legen. Vor diesem Hintergrund sei ein qualitative Ausschärfung insbesondere auch mit Blick auf die Beurteilung des Hauptmerkmals 4 (Mitarbeiterführung) durchzuführen.
Dabei gelange man zu dem Ergebnis, das...