Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 3776/96.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller – eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und drei Beschäftigte dieser Dienststelle – fechten die am 3. und 4. Juni 1996 durchgeführte Wahl des zu 1) am Verfahren beteiligten Personalrats an, bei welcher nach den Zahlenangaben im Wahlausschreiben insgesamt 2737 Beschäftigte wahlberechtigt waren. Der Aushang der das Wahlergebnis dokumentierenden Wahlniederschrift vom 4. Juni ist am 7. Juni 1996 erfolgt. In ihrem am 18. Juni 1996 bei Gericht eingegangenen Antrag haben die Antragsteller einleitend darauf hingewiesen, daß der Wahlvorstand für einen Teil der Beschäftigten Briefwahl angeordnet habe und sodann zur Begründung der Wahlanfechtung geltend gemacht:

  1. Unterlagen für die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl habe das Personalratsmitglied Herr O. der Wählerin Frau J. am Arbeitsplatz übergeben und sie zugleich aufgefordert, die Unterlagen sofort auszufüllen und seine Liste – diejenige der ÖTV – zu wählen. Er – Herr O. – sei schon bei allen Kolleginnen des Nachmittagsdienstes der Strahlenklinik gewesen, die alle seine Vorschlagsliste gewählt hätten.
  2. Am 4. Juni 1996 seien die Antragstellerin zu 2) und die Wählerin Frau T. zum Wahllokal gegangen, um das Ergebnis der Auszählung zu erfahren. Dabei hätten sie beobachtet, daß zwei Beschäftigte der Dienststelle um 16.25 Uhr das Wahllokal betreten, an den Tisch mit der Urne gegangen und dort einen Briefumschlag eingeworfen hätten. Die Wahlvorstandsvorsitzende habe den Einwurfschacht zur Urne freigegeben mit der Bemerkung, der Umschlag sei heruntergefallen.
  3. Am 4. Juni 1996 hätten sich die Wählerinnen Frau H., Frau C. und Frau Q. in das Wahllokal begeben, um zu wählen. Der Antragsteller zu 4) habe sie davon in Kenntnis gesetzt, daß sie gemäß dem Inhalt des Wählerverzeichnisses bereits per Briefwahl gewählt hätten. Bei den Briefwahlunterlagen hätten sich dann auch drei mit ihren Namen versehene zugeklebte Kuverts befunden. Nach Vernichtung dieser Kuverts habe man sie dann wählen lassen. Die vorgefundenen und später zerrissenen Unterlagen hätten nicht von ihnen gestammt. Die ihnen zugesandten Briefwahlunterlagen hätten sie vielmehr jeweils nicht ausgefüllt, sondern zu Hause zerrissen.
  4. Die Wählerin Frau L. sei am 4. Juni 1996 gemeinsam mit zwei Kolleginnen ins Wahllokal gegangen, um dort zu wählen. Es seien ihr jedoch keine Wahlunterlagen zur Urnenwahl ausgehändigt worden mit der Begründung, sie habe ihre Stimmabgabe schon schriftlich getätigt. Dies sei unzutreffend gewesen. Feststellungen dahin, ob Briefwahlunterlagen von ihr eingegangen seien, seien nicht getroffen worden.

Bei den vorgetragenen Einzelvorfällen handele es sich um derart schwere Verstöße gegen das Wahlverfahren und die Grundsätze der Wahl, daß die durchgeführte Wahl für nichtig zu erklären sei. Darüber hinaus hätten alle Verstöße Einfluß auf das Wahlergebnis haben können. Es sei offen, wieviele Beschäftigte in der Strahlenklinik sich dem massiven Druck von Herrn O. gebeugt und dieserhalb die Liste der ÖTV gewählt hätten. Die Antragsteller haben beantragt,

die Personalratswahl zum Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter beim Universitätsklinikum F. vom 3. und 4. Juni 1996 für unwirksam zu erklären.

Der Beteiligte zu 1) ist dem Vorbringen der Antragsteller sowohl hinsichtlich der Einzelheiten als auch in der rechtlichen Würdigung entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht ist in Vorbereitung seiner Entscheidung der Frage nachgegangen, ob die Voraussetzungen der Anordnung einer schriftlichen Stimmabgabe vorgelegen haben. Den entsprechenden Beschluß hatte der Wahlvorstand am 11. April 1996 gefaßt. Im Wahlausschreiben vom 23. April 1996 heißt es demgemäß zunächst, daß die Stimmabgabe am 3. Juni 1996 von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am 4. Juni 1996 von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr im Operativen Zentrum II stattfinde. Für

die Beschäftigten des Pflegebereichs,

Reinigerinnen/Stationshilfen im Stations-, Funktions- und Klinikbereich,

die Beschäftigten im Pfortenbereich,

die Beschäftigten in Labors und Röntgenabteilungen (MTLA's/MTRA's/Arzthelferinnen),

die Beschäftigten in der Telefonzentrale, der Leitwarte, der Energiezentrale

habe der Wahlvorstand gemäß § 18 der Wahlordnung die schriftliche Stimmabgabe beschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat sich vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Kabinettsvorlage vom 3. Mai 1986 übermitteln lassen, die dazu geführt hat, daß die Vorschrift über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe in der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO) vom 20. Mai 1986 (GV NW S. 485) gegenüber dem früheren Rechtszustand erweitert worden ist. Ferner hat es mit Verfügung vom 13. November 1996 die Beteiligten um Angaben über Arbeitszeit und Schichtdienstregelungen in der Dienststelle sowie über die Zahl der von der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe betroffen...

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