Verfahrensgang
VG Münster (Aktenzeichen 4 L 1374/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese haben die Beigeladenen selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet zwecks Vermeidung weiterer Verzögerungen über die Beschwerde. Von einer weiteren Beiladung sieht er ab; dem hierfür in Betracht kommenden Beamten S. T. entsteht daraus kein Nachteil.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Der Antragsgegner will die der Kreispolizeibehörde T. im 00.00.0000 zugewiesene Beförderungsplanstelle eines Polizei/Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) mit dem am 00.00.0000 zum Kriminaloberkommissar beförderten Beamten S. T. besetzen; dieser sei länger im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt als der am 00.00.0000 zum Polizeioberkommissar beförderte Antragsteller. Der Antragsteller meint, die Planstelle stehe ihm zu.
Das Verwaltungsgericht hat seinen auf eine vorläufige Freihaltung der Planstelle gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt; die (damalige) Auswahlentscheidung, die Stelle mit dem (inzwischen zum Kriminalhauptkommissar beförderten) Beigeladenen zu 1. zu besetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner den sodann für die Planstelle, um die es hier geht, zunächst vorgesehenen Beigeladenen zu 2. ebenfalls zum Kriminalhauptkommissar befördert.
Der Antragsteller – der sich nach der Auswechselung seiner Konkurrenten im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert hat – macht geltend: In Anbetracht der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen (sowohl für den Antragsteller als auch für Kriminaloberkommissar T. im Gesamturteil gleich lautend: „Die Leistung und Befähigung … übertreffen die Anforderungen”) müssten die den drei bewerteten Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten zugrunde liegenden Submerkmale den Ausschlag zu seinen Gunsten geben. Bei einem Vergleich der Gesamturteile könnten auch aus den Submerkmalen Qualifikationsaussagen abgeleitet werden.
Gerade in den Submerkmalen spiegelten sich die einzelnen dienstlichen Leistungen wider. Von diesen Submerkmalen sei der Endbeurteiler nicht abgewichen; er habe nur das Gesamturteil (von 5 auf 4 Punkte) sowie die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten” und „Leistungsergebnis” (ebenfalls von 5 auf 4 Punkte) gegenüber der Erstbeurteilung abgesenkt.
Damit ist nicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen ist. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor nicht zu bejahen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die Entscheidung des Dienstherrn, die Beförderungsplanstelle mit Kriminaloberkommissar T. zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Dienstherr hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl. NRW. 1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, beide Konkurrenten als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die Beförderungsentscheidung auf das höhere Beförderungsdienstalter von Kriminaloberkommissar T. gestützt. Dies lässt einen Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Das Gesamturteil in den aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 (jeweils gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe herabgesetzt) lautet für beide Beamten gleich. Dass der Dienstherr aus diesen Beurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil zugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, drängt sich nicht auf.
Die hier bewerteten Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) sind bei beiden Beamten übereinstimmend beurteilt worden. Aus der Bewertung der den Hauptmerkmalen zugrunde gelegten Submerkmale (Nr. 6.2 BRL) ergibt sich ebenfalls kein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers. Da der Endbeurteiler die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sowie das Gesamturteil bei beiden Beamten gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe herabgesetzt hat, sind die Submerkmale nicht aussagekräftig. Sie werden vom Endbeurteiler, wenn er in Anwendung der Nr. 9.2 BRL zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils gelangt, nicht entsprechend geändert (Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BRL). Hierauf weist der Antragsgegner zut...