Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 829/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens einschließlich der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) führen zum Erfolg des Rechtsmittels.
Die Antragstellerin, Kriminalhauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine dem Polizeipräsidium N. zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit ihr, sondern mit dem Beigeladenen besetzen will, der als Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ebenfalls Dienst beim Polizeipräsidium N. leistet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen:
Außer einem Anordnungsgrund sei ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In den aktuellen Regelbeurteilungen habe der Beigeladene zwar ein besseres Gesamturteil als die Antragstellerin (4 Punkte gegenüber 3 Punkten) erhalten. Darauf könne die Auswahlentscheidung jedoch nicht gestützt werden. Denn die der Antragstellerin erteilte Beurteilung vom 00.00.0000 betreffend den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Dabei könne dahinstehen, ob das Gesamturteil von 3 Punkten (der Vorschlag des Erstbeurteilers der Antragstellerin lautete auf 5 Punkte) in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen stehe. Die beiden Submerkmale zu dem auf 3 Punkte lautenden Hauptmerkmal „Leistungsergebnis” (Vorschlag des Erstbeurteilers: 5 Punkte) seien mit 5 Punkten, die sieben Submerkmale zu dem mit 4 Punkten bewerteten Hauptmerkmal „Leistungsverhalten” (Vorschlag des Erstbeurteilers: 5 Punkte) mit zweimal 4 Punkten und fünfmal 5 Punkten, die drei Submerkmale zu dem mit 4 Punkten bewerteten Hauptmerkmal „Sozialverhalten” (Vorschlag des Erstbeurteilers: 5 Punkte) mit einmal 4 Punkten und zweimal 5 Punkten bewertet. Hierzu habe der Endbeurteiler eine schlüssige Begründung nicht gegeben. Unabhängig hiervon sei die Beurteilung der Antragstellerin jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL) vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996 S. 278, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. NRW. 1999 S. 96, rechtswidrig. Danach sei, wenn sich – wie bei der Antragstellerin, die im selben statusrechtlichen Amt zum dritten Mal dasselbe Gesamturteil erhalten habe – Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten, dies im Einzelnen zu begründen. Das sei nicht in ausreichender Weise geschehen.
Außer dem insoweit nicht genügenden allgemeinen Hinweis auf den Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe der Antragstellerin heiße es in der Begründung lediglich:
„Bei KHKin C. handelt es sich um eine gute Ermittlungsbeamtin; gleichwohl hob sich ihre zu bewertende Gesamtleistung nicht deutlich genug vom Leistungsergebnis der vorherigen Regelbeurteilung ab. Offensichtlich war die Beamtin im Beurteilungszeitraum an ihre Leistungsgrenzen gestoßen.”
Der Hinweis auf die Leistungsgrenzen sei zwar grundsätzlich geeignet, die unterbliebene Steigerung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL zu erklären. Dieser Hinweis sei aber hier nicht schlüssig bzw. nicht überzeugend. Das der Antragstellerin erteilte Gesamturteil von 3 Punkten besage, dass sie durchschnittliche Leistungen erbracht habe. Demnach sei die Vereinbarkeit des Gesamturteils mit dem Begriff einer guten Ermittlungsbeamtin zweifelhaft. Außerdem stehe die Einschätzung des Endbeurteilers, die Antragstellerin sei an ihre Leistungsgrenzen gestoßen, nicht im Einklang damit, dass insbesondere der Erstbeurteiler, teilweise aber auch der Endbeurteiler im Beurteilungszeitraum eine Leistungssteigerung bei den Hauptmerkmalen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung der Antragstellerin festgestellt hätten (bei der das Gesamturteil von 3 Punkten auch vom Erstbeurteiler vorgeschlagen worden war).
Der Antragsgegner macht geltend: Der Erstbeurteiler habe eingeräumt, er habe der Antragstellerin, die Ende des Jahres 2005 das 57. Lebensjahr vollende, im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Möglichkeit zur Beförderung durch eine exellente Beurteilung verschaffen wollen. Sein Vorschlag, mit der er der Antragstellerin einen plötzlich...