Verfahrensgang

VG Münster (Aktenzeichen 4 L 99/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

Der Antragsteller, Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine dem Landrat als Kreispolizeibehörde T. für 00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit ihm, sondern mit dem Beigeladenen (ebenfalls Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO) besetzen will. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen: Außer einem Anordnungsgrund sei auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

In dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen habe der Beigeladene zwar ein besseres Ergebnis „Die Leistung und Befähigung … übertreffen die Anforderungen” – 4 Punkte –) als der Antragsteller „Die Leistung und Befähigung … entsprechen voll den Anforderungen” – 3 Punkte –) erzielt. Die Beurteilung des Antragstellers und somit auch die Auswahlentscheidung seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Das dem Antragsteller erteilte Gesamturteil von 3 Punkten (Vorschlag des Erstbeurteilers: „Die Leistung und Befähigung … übertreffen die Anforderungen im besonderem Maße” – 5 Punkte –) stehe in unlösbarem Widerspruch dazu, dass bei den vom Endbeurteiler mit 3 Punkten bewerteten Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten” und „Leistungsergebnis” (Vorschlag des Erstbeurteilers jeweils: 5 Punkte) die zugehörigen Submerkmale (gemäß dem Vorschlag des Erstbeurteilers) durchgängig mit 5 Punkten bewertet worden seien.

Eine diesen Widerspruch auflösende Begründung sei weder in der dienstlichen Beurteilung selbst noch im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgt. Der vom Endbeurteiler in der Beurteilung gegebene Hinweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe reiche angesichts der Herabstufung um zwei Notenstufen nicht aus. Zudem sprächen die weiteren Ausführungen des Endbeurteilers in der Abweichungsbegründung, die Herabstufung bei den o.a. Hauptmerkmalen und bei dem Gesamturteil sei „unter besonderer Beachtung der erst relativ kurzen Verweildauer im statusrechtlichen Amt” erfolgt, dafür, dass eine richtlinien-widrige Wertung in den Quervergleich eingeflossen sei. Das Kriterium der Verweildauer im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt sei grundsätzlich kein taugliches Beurteilungskriterium. Die „Standzeit” sei lediglich (als Hilfskriterium) bei Beförderungsentscheidungen berücksichtigungsfähig. Der Antragsteller sei zudem am 00.00.0000, dem Ende des drei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraums, bereits mehr als zwei Jahre Polizeihauptkommissar gewesen. Der Endbeurteiler habe nach der o.a. Formulierung in der Abweichungsbegründung dem „Standzeitkriterium” offenbar eine ausschlaggebende Bedeutung dafür beigemessen, dem Antragsteller – anders als nach der Bewertung der Submerkmale naheliegend – eine nur durchschnittliche Beurteilung zu erteilen. Das werde durch die Stellungnahme des Antragsgegners im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gestützt, der Beigeladene sei nach dem Vergleich der Beurteilungsergebnisse und unter Hinzuziehung von Hilfskriterien ausgewählt worden. Da der Beigeladene im Gesamturteil besser als der Antragsteller beurteilt sei, spreche die Erwähnung von Hilfskriterien dafür, dass diese bereits bei der Festlegung des Gesamturteils in der Beurteilung des Antragstellers eine Rolle gespielt hätten.

Der Antragsgegner macht geltend: Der Beigeladene sei aufgrund seines besseren Beurteilungsergebnisses für die Besetzung der Beförderungsstelle ausgewählt worden. Die Absenkung des Gesamturteils und der beiden Hauptmerkmale um zwei Notenstufen in der Beurteilung des Antragstellers beruhe ausschließlich auf dem nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL) vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996, 278, vorgeschriebenen Quervergleich. Wenn den Vorschlägen der Erstbeurteiler in der Vergleichsgruppe durchweg gefolgt worden wäre, wären die Richtsätze deutlich überschritten worden. Das habe zum Teil Herabstufungen um 2 Punkte bedingt. Davon sei auch der Antragsteller betroffen gewesen. Die Begründung einer Absenkung ausschließlich wegen des Quervergleichs, also aus einzelfallübergreifenden Erwägungen, müsse aus Gründen des Datenschutzes darauf verzichten, Beurteilungsergebnisse anderer Beamter der Vergleichsgruppe anzuführen. Das gelte auch bei einer Absenkung um zwei Notenstufen, zumal die Bewertung der Submerkm...

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