Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 17 L 79/00) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Es dürfte schon an der gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung (mindestens) eines der Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 VwGO fehlen; denn die Antragstellerin hat weder durch normative Benennung noch eindeutig der Sache nach einen der gesetzlichen Zulassungsgründe bezeichnet, sondern sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe des angefochtenen Beschlusses und die Schilderung der aktuellen Entwicklung ihres Hilfefalles beschränkt.
Aber selbst wenn die Darlegungen auf die Geltendmachung des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) abzielen sollten – was allenfalls in Betracht kommt –, bliebe es im Ergebnis bei der Erfolglosigkeit des Zulassungsbegehrens der Antragstellerin.
Dabei begegnet es allerdings Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts einen Anordnungsgrund verneint hat. Der Senat teilt nicht die dem offenbar zu Grunde liegende Auffassung, dass für den Erlass einer auf laufende Sozialhilfeleistungen für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnung im Rahmen des Anordnungsgrundes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter schon im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 554 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 BGB), auch noch zusätzliche Tatsachen glaubhaft gemacht werden müssten, die für eine drohende Kündigung und Räumungsklage sprechen. Es ist vielmehr im Regelfall davon auszugehen, dass bereits ein iSv § 554 BGB qualifizierter Mietrückstand eine hinreichende Gefährdung des Mietverhältnisses mit sich bringt. Soweit in der vom Verwaltungsgericht angezogenen Entscheidung des OVG NRW vom 12. Dezember 1994 – 8 B 2650/94 –, NWVBl. 1995, 140, ausgeführt wird, es müssten einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose Kündigung eintreten und andererseits eine Kündigung sowie das Gebrauchmachen von der Möglichkeit einer Räumungsklage ernsthaft zu erwarten sein, zwingt das – wie die weiteren Ausführungen des damaligen 8. Senats verdeutlichen – nicht zu einem Verständnis des Beschlusses, nach dem der Hilfesuchende stets zusätzlich zum bevorstehenden Eintritt der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit auch positive Anhaltspunkte für eine nachfolgende Kündigung und Räumungsklage glaubhaft machen müsse. Denn es fehlt nicht nur jeder positive Hinweis darauf, dass bzw. in welcher Weise der Hilfebedürftige das Drohen von Kündigung und Räumungsklage belegen müsse. Vielmehr wird in dem Beschluss betont, dass der hilfebegehrende Mieter nach dem Eintritt der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 554 BGB keinen Einfluss darauf habe, wann der Vermieter die Kündigung ausspreche und die Räumungsklage erhebe, und dass daher wirksamer vorläufiger Rechtsschutz voraussetze, dem Mieter die rechtzeitige Zahlung der nächstfälligen Miete und damit die Vermeidung der Kündigungsvoraussetzungen zu ermöglichen; im Übrigen dürfe dem Hilfesuchenden durch das zeitliche Hinausschieben wirksamen Rechtsschutzes nicht (einmal) das Kostenrisiko des Räumungsprozesses aufgebürdet werden.
Um dem Schutzbedürfnis des Hilfesuchenden Rechnung zu tragen, ist bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes davon auszugehen, dass Vermieter von Wohnraum im Regelfall das ihnen vom Gesetz eingeräumte Recht zur Wohnraumkündigung wegen erheblicher Mietrückstände auch – ohne allzu langes Zuwarten – wahrnehmen und sich die genauen Absichten des Vermieters zumindest für eine gewisse Zwischenzeit, zuweilen aber sogar für die gesamte Zeit bis zu einer Kündigung, der Kenntnis des hilfesuchenden Mieters entziehen. Besondere schriftliche Mahnungen des jeweiligen Vermieters vor einer Kündigung des Mietverhältnisses sind bei hinreichender Festlegung der Fälligkeit des Mietzinses im Mietvertrag zur Herbeiführung des Verzuges nicht erforderlich; der vorliegende Fall belegt zudem, dass auch in der Praxis nicht stets der Kündigung eine derartige Mahnung vorausgeht. Daher ist es sachgerecht, dem in Mietrückstand geratenen Hilfesuchenden im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann eine positive Glaubhaftmachung hinsichtlich der voraussichtlichen Absichten seines Vermieters abzuverlangen, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegen eine baldige Kündigung und Räumungsklage sprechen. Derartige Umstände können sich etwa aus der persönlichen Beziehung der Mietvertragsparteien oder aus dem Verhalten des Vermieters anlässlich früherer Zahlungsstockungen ergeben; auch bei gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften kann möglicherweise erwartet werden, dass nicht schnellstmöglich – und ohne w...