Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 34 K 9592/97.PVL) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 4. und 25. Juni 1997 forderte der Antragsteller den Beteiligten unter Bezugnahme auf das Initiativrecht aus § 66 Abs. 4 iVm § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW auf, den Lehrern M. O., Q. Q., X. T. und N. X. sowie der Lehrerin Q. X. umgehend für das kommende Schuljahr 1997/98 ein Einstellungsangebot zu unterbreiten. Die genannten Lehrer waren auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge bereits im Schuljahr 1996/97 als Erziehungsurlaubsvertretungen an verschiedenen Gesamtschulen des Regierungsbezirks L. beschäftigt. Ihre Arbeitsverträge erfassten auch eine Tätigkeit im Schuljahr 1997/98. Mittlerweile sind sie unbefristet eingestellt.
Zur Begründung seiner Initiativanträge führte der Antragsteller in jenen Schreiben gleich lautend im Wesentlichen aus: Die genannten Kollegen erfüllten durch ihre Tätigkeit als EZU-Vertretungskräfte die Bedingungen für eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Einstellung gemäß Runderlass des Kultusministeriums vom 30. November 1993 (BASS 21-01-Nr. 25). Zwar sei die Befristung ihrer bisherigen Arbeitsverträge zum Schuljahresbeginn 1997/98 noch nicht abgelaufen. Allerdings könne dieser Tatbestand – wie in den Vorjahren – im Wege einer Kulanzlösung durch ein gleichzeitiges Angebot eines Auflösungsvertrages umgangen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der entsprechende Erlass im Laufe dieses Schuljahres hätte verändert werden sollen, wodurch die Anspruchsvoraussetzungen entfallen wären; insofern hätten die Kollegen und die Kollegin vor den entsprechenden Fristen keinen Auflösungsvertrag beantragen können, ohne eine folgende frühzeitige Arbeitslosigkeit zu riskieren. Das veränderte Vorgehen des Beteiligten sei um so unverständlicher, da zumindest Herr T. sogar schriftlich eine Anfrage bezüglich seiner eventuellen Ansprüche an die Bezirksregierung gestellt habe, ohne eine Antwort zu erhalten. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass der Beteiligte mit seinem Vorgehen im Land offensichtlich seinen Ermessensspielraum als einziger so restriktiv ausschöpfe.
Nachdem der Beteiligte zunächst mit Schreiben vom 10. Juni 1997 unter Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, den Initiativantrag vom 4. Juni 1997 abzulehnen, um Erörterung der Angelegenheit gebeten hatte, vertrat er mit Schreiben vom 2. Juli und 9. September 1997 den Standpunkt, die Initiativanträge vom 4. und 25. Juni 1997 seien unzulässig, da sich ein Initiativantrag gemäß § 66 Abs. 4 LPVG NRW nicht auf konkrete Einstellungsvorlagen beziehen dürfe.
Am 27. Oktober 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
festzustellen, dass seine Initiativanträge betreffend die Lehrerinnen und Lehrer M. O., X. T. und Q. X. vom 4. Juni 1997 (325 a – d/97) sowie des Lehrers N. X. vom 25. Juni 1997 (444/97) zulässig waren und die Weigerung der Erörterung hierüber das Initiativrecht des Antragstellers aus § 66 Abs. 4 LPVG verletzt hat,
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in dem Beschluss vom 08. März 1988 – CL 19/87 – zu den Grenzen des Initiativrechts der Personalvertretung Stellung genommen. Danach überschreite die Personalvertretung die durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene Grenze, wenn sie versuche, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluss auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen. Auch die ihr im Rahmen der Mitbestimmung obliegende Überwachungspflicht berechtige sie nicht, den Rechtsschutz oder die Interessenvertretung eines einzelnen Beschäftigen zu übernehmen oder in das rechtmäßig ausgeübte personalpolitische Ermessen der Dienststelle einzugreifen. Den Ausführungen sei auch unter Berücksichtigung der nunmehr geänderten Fassung des § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW zu folgen. Auch wenn von dem Wortlaut der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW die Wahrnehmung individueller Interessen der Beschäftigten umfasst werde, liege es grundsätzlich außerhalb des Rahmens der Mitwirkungsrechte des Personalrats, wenn dieser versuche, in das allein dem Dienststellenleiter aufgrund seines Direktionsrechts obliegende Auswahlermessen bei Personalentscheidungen einzugreifen.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 18. November 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 14. Dezember 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 66 Abs. 4 LPVG NRW neuer Fassung iVm § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW unzutreffend ausgelegt. Der Personalrat könne sein Initiativrecht...