Leitsatz (amtlich)
In einer militärischen Dienststelle nach § 49 Abs. 1 SBG zählen die dort verwendeten Soldaten nicht zu den wahlberechtigten Beschäftigten i.S.d. § 12 Abs. 1 BPersVG.
Normenkette
BPersVG §§ 4, 12 Abs. 1; SBG §§ 49-51
Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 33 K 4118/00.PVB) |
Nachgehend
Tatbestand
Die dem militärischen Bereich zuzuordnende Dienststelle besteht aus einer Hauptstelle und u.a. einer Teileinheit. Bei der Teileinheit waren drei Zivilbedienstete und 38 Soldaten beschäftigt. In Anbetracht anstehender Personalratswahlen beschlossen die der Teileinheit angehörigen Beschäftigten, dass diese als selbständige Dienststelle gelten solle (sog. Verselbständigungsbeschluss). In Anbetracht dessen wurde sowohl in der Hauptstelle als auch in der Teileinheit ein Personalrat gewählt. Daraufhin focht der Leiter der Hauptstelle u.a. die Wahl in der Hauptstelle an und führte zur Begründung an, die Wahlberechtigten der Teileinheit hätten in die Wahl bei der Hauptstelle einbezogen werden müssen, weil der gefasste Verselbständigungsbeschluss infolge fehlender Personalratsfähigkeit dieser Teileinheit unwirksam sei. Das VG gab dem Antrag statt und erklärte die durchgeführte Wahl für ungültig. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet.
Nach § 25 BPersVG ist der Anfechtungsantrag begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Wahl in den Gruppen der Angestellten und Soldaten erfüllt.
Bei der durchgeführten Wahl in diesen Gruppen ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden, weil die wahlberechtigten Angestellten und Soldaten des Bereichs OR nicht in die Wahl einbezogen worden sind.
Die Wahlberechtigten des Bereichs OR hätten in die Wahl bei der Hauptstelle einbezogen werden müssen, weil der gefasste Verselbständigungsbeschluss infolge der fehlenden Personalratsfähigkeit dieser Teileinheit unwirksam ist.
Nach § 12 Abs. 1 BPersVG werden in allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Personalräte gebildet. Diese Voraussetzungen lagen für den Bereich OR nicht vor, weil dort in der Regel weniger als fünf Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt waren. Ausweislich des Organisations- und Stellenplans Zivilpersonal der Hauptstelle sind für den Bereich OR lediglich drei Dienstposten mit der Bezeichnung „Schreiber” vorgesehen gewesen. Da darüber hinaus weder weitere Angestellte noch Beamte oder Arbeiter dort beschäftigt wurden, war die für die Personalratsfähigkeit erforderliche Mindestzahl von fünf wahlberechtigten Beschäftigten nicht erreicht.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten waren die im Bereich OR verwendeten Soldaten bei der Ermittlung der Mindestzahl der Wahlberechtigten im Rahmen des § 12 Abs. 1 BPersVG nicht zu berücksichtigen.
Wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, knüpft § 12 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. Hierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter, nicht jedoch Soldaten.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.1991 – 6 P 3.89 –, BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1 = DVBl. 1992, 154 = PersR 1991, 464 = PersV 1992, 85 = RiA 1992, 188 = ZBR 1992, 92, vom 18.5.1994 – 6 P 3.93 –, BVerwGE 96, 28 = Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1995, 93 = PersR 1994, 463 = PersV 1995, 34 = RiA 1995, 177 = ZfPR 1994, 153, vom 8.5.1994 – 6 P 6.92 –, BVerwGE 96, 35 = Buchholz 250 § 4 BPersVG Nr. 5 = DVBl. 1995, 193 = NVwZ 1996, 71 = PersR 1994, 459 = PersV 1995, 72, und vom 23.6.1999 – 6 P 6.98 –, Buchholz 252 § 2 SBG Nr 2 = PersR 1999, 451 = PersV 2000, 74.
Von der Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes sind auch nur die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter erfasst.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten geben auch die Vorschriften im Kapitel 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.4.1997, BGBl. I S. 766, (SBG) keine Grundlage dafür, dass die Zahl der Soldaten im Zusammenhang mit der Feststellung der Personalratsfähigkeit einer (Teil-) Dienststelle von Belang ist.
So sieht § 48 Satz 1 SBG vor, dass für Soldaten das Bundespersonalvertretungsgesetz (nur) nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG (richtig wohl: §§ 49 bis 52 SBG) gilt. Eine Bestimmung, die den Regelungsgehalt der §§ 12 und 4 BPersVG in dem vom Beteiligten vertretenen Sinne modifiziert, enthalten die §§ 49 bis 51 SBG jedoch nicht. Vielmehr lässt sich ihnen entnehmen, dass eine Personalvertretung der Soldaten ...