Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, welches VG für die Anfechtung einer in einer Nebenstelle oder einem Teil der Dienststelle durchgeführten Wahl durch den Leiter der Gesamtdienststelle örtlich zuständig ist, wenn die Wahlanfechtung darauf gestützt ist, dass der in der Nebenstelle oder dem Dienststellenteil gefasste Verselbständigungsbeschluss unwirksam ist.
Normenkette
BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 82
Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 33 K 4148/00.PVB) |
Nachgehend
Gründe
Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist das Verfahren nicht an das VG M. zu verweisen.
Einer Befassung des Fachsenats mit dieser Frage steht nicht entgegen, dass die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des VG K. in dem angefochtenen Beschluss ihre örtliche Zuständigkeit ausdrücklich bejaht hat. Zwar sieht der nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88 ArbGG auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbare § 65 ArbGG vor, dass das Beschwerdegericht u.a. nicht prüft, ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Bestimmung kann jedoch nur in ihrem Anwendungsfall Geltung beanspruchen. Dieser ist jedoch nicht gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht an sich zu seiner Zuständigkeit eine gesonderte Entscheidung hätte treffen müssen, dies aber – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen und damit den Parteien die Möglichkeit abgeschnitten hat, in dem insoweit vorgesehenen Vorabverfahren die Frage nach der richtigen örtlichen Zuständigkeit der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuzuführen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1997 – 1 A 3743/94.PVB –, PersR 1998, 381; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 1999, § 65 Rn. 4 a; jeweils m.w.N.
Mit Blick darauf findet § 65 ArbGG vorliegend keine Anwendung, weil die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen an sich gehalten gewesen wäre, über die Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 2, 48 Abs. 1 ArbGG und § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden und weil der Beteiligte seine Rüge zur örtlichen Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufrechterhalten hat.
Die danach für den Fachsenat eröffnete Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller angerufene Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des VG K. örtlich zuständig ist.
Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 82 Satz 1 ArbGG ist im Beschlussverfahren das VG zuständig, in dessen Bezirk die Dienststelle liegt. Daraus folgt, dass bei der Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Teil einer Dienststelle nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in der Regel der Sitz der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit entscheidend ist.
Vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Anh. 3 zu K § 83 – § 82 ArbGG Rn. 2; Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 Rn. 37a; Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 82 Rn. 8.
Dies gilt für Wahlanfechtungsverfahren uneingeschränkt dann, wenn der Anfechtungsantrag von dem Leiter der Nebenstelle bzw. des Dienststellenteils gestellt wird.
Für den Fall, dass – wie hier – der Leiter der Gesamtdienststelle die Wahl in einer verselbständigten Nebenstelle oder in einem verselbständigten Dienststellenteil unter Hinweis darauf anfechten will, die Voraussetzungen für eine Verselbständigung lägen nicht vor, ist der Gesetzeswortlaut offen, weil als „Sitz der Dienststelle” sowohl der Sitz der Nebenstelle bzw. des Dienststellenteils als auch der Sitz der Gesamtdienststelle in Betracht kommt. Angesichts der auch gegebenen Betroffenheit der Gesamtdienststelle und des daraus folgenden sachgerechten Interesses des Leiters der Gesamtdienststelle an einer Entscheidung durch das für seinen Sitz zuständige VG ist deshalb neben der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an dem Sitz der Nebenstelle oder des Dienststellenteils für diesen Fall auch von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an dem Sitz der Gesamtdienststelle auszugehen.
Vgl. auch Lorenzen u.a., a.a.O., § 83 Rn. 37a.
Bei der mithin gegebenen örtlichen Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte besteht ein Wahlrecht des Antragstellers, welches Gericht er anruft.
Vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, Anh. 3 zu K § 83 – § 82 ArbGG Rn. 3; Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 82 Rn. 8.
Für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts spricht im vorliegenden Fall zudem der auch von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hervorgehobene Umstand, dass zwischen der Anfechtung der Wahl bei der Hauptstelle und der vorliegend in Rede stehenden Anfechtung der Wahl des Personalrats im Bereich OR ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht. Dieser Sachzusammenhang gebietet es, dass über beide Anfechtungsanträge dasselbe Gericht entscheidet. Da für die Anfechtung der Wahl bei der Hauptstelle allein eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet ist, ist für die Anfechtung der Wahl des Personalrats im Bereich OR die Zuständigkeit desselben Gerichts geg...