Verfahrensgang

VG Münster (Aktenzeichen 13 K 307/01.O)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Die Bezirksregierung B. als Einleitungsbehörde hat mit Verfügung vom 31. Januar 1997 gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich Regierungsdirektor C. bei der Bezirksregierung B. zum Untersuchungsführer bestellt.

Mit dem am 8. Februar 2001 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Schriftsatz hat die Einleitungsbehörde beantragt, den Untersuchungsführer abzuberufen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass ein wichtiger Grund für dessen Abberufung vorliege. Dieser habe das Verfahren nicht sachgerecht, vor allem aber unter Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes und des Anspruchs der Beamtin auf rechtliches Gehör betrieben. Im Übrigen sei er seiner Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, habe insbesondere die benannten Zeugen nicht vernommen und einen Untersuchungsbericht erstellt, der sich in der tabellarischen Wiedergabe des Akteninhalts erschöpfe und keine taugliche Grundlage für die Entscheidung der Einleitungsbehörde über das weitere Vorgehen darstelle.

Der Untersuchungsführer hat erklärt, dem Antrag im Ergebnis nicht zu widersprechen. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die Einleitungsbehörde auf von ihm vorgetragene Bedenken nicht reagiert habe; seine Erwartung, dass die Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren auf den verwertbaren Kern beschränken und im Übrigen die parallel laufende und seiner Meinung nach Erfolg versprechende Feststellung der Dienstunfähigkeit infolge krankhaften Alkoholmissbrauchs der Beamtin in den Vordergrund stellen werde, habe sich nicht erfüllt.

Der Verteidiger der Beamtin hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Untersuchungsführers in Zweifel gezogen.

Die Disziplinarkammer hat durch den angefochtenen Beschluss den Untersuchungsführer abberufen. Zur Begründung hat sie im einzelnen ausgeführt, dass nach den von der Einleitungsbehörde glaubhaft gemachten Umständen ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Beamtin mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 10. Mai 2001 eingelegte und mit weiterem Schriftsatz vom 30. August 2001 begründete Beschwerde, mit der sie sich darauf beruft, dass aufgrund erheblicher Versäumnisse und Mängel der Einleitungsbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens davon auszugehen sei, dass kein wichtiger Grund für die Abberufung des Untersuchungsführers vorliege.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist die Beamtin beschwerdeberechtigt. Zwar hat sie keinen Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Untersuchungsführers, sondern die Einleitungsbehörde ist insoweit in ihrer Entscheidung frei. Ist aber der Untersuchungsführer einmal bestellt, so ist seine Abberufung gemäß § 55 Abs. 3 Sätze 4 und 5 DO NRW nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig. Kraft der ihm verliehenen Unabhängigkeit bei der Durchführung der Untersuchung steht sein Wechsel unter dem Schutz des entsprechend anwendbaren Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1991 – 1 D 35.90 –, Dok.Ber. 1992, 7, 12.

Ein beschuldigter Beamter wird deshalb in seinen Rechten verletzt, wenn der Untersuchungsführer in unzulässiger Weise abberufen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1967 – II DB 4.67 –, BVerwGE 33, 21, 27; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2000, § 55 DO NRW Rdnr. 11 c.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Abberufung des Untersuchungsführers durch die Disziplinarkammer erfolgte zu Recht.

Um die in § 55 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ausdrücklich normierte Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit des Untersuchungsführers zu gewährleisten, sind die Anforderungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für seine Abberufung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 5 DO NRW zu stellen sind, hoch anzusetzen. Dem hat der Gesetzgeber in formeller Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung über die Abberufung des Untersuchungsführers der Disziplinarkammer zugewiesen ist.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1978 – V 7/77 –, DÖD 1979, 40, 41.

In materieller Hinsicht ist erforderlich, dass der Abberufungsgrund von ähnlichem Gewicht ist wie die übrigen in § 55 Abs. 3 DO NRW genannten Gründe. Ein solcher wichtiger Grund für die Abberufung liegt unter anderem dann vor, wenn sich der Untersuchungsführer wider Erwarten und trotz seiner formellen Befähigung als ungeeignet oder unwillig erweist.

Vgl. Weiß, GKÖD, Band II, K § 56 Rdnrn. 73 und 80.

Zu Recht ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Sie hat dazu Folgendes ausgeführt:

„Wenn die Ermittlungsbehörde in ihrem Antrag vom 29. Januar 1991 abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Untersuchungsführer das Verfahren nicht sachgerecht geführt habe und auch nach rund 4-jähriger Dauer seiner Bestellung kei...

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