Verfahrensgang
VG Münster (Aktenzeichen 13 K 1859/98.O) |
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die vorläufige Dienstenthebung richtet.
Im Übrigen wird unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Februar 1998 teilweise aufgehoben, und zwar hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge.
Tatbestand
I.
Die am 19. August 19 geborene Beamtin steht seit September 1974 im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihren Dienst als Realschullehrerin verrichtete sie zuletzt an der H.-E.-Gesamtschule in K..
Mit Verfügung vom 31. Januar 1997 leitete die Bezirksregierung A. nach vorangegangenen Vorermittlungen das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein. Der Beamtin wurde vorgeworfen, ihre Dienstpflichten verletzt zu haben, indem sie mehrfach Anordnungen zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht befolgt habe und darüber hinaus schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Hintergrund der Anordnungen zur amtsärztlichen Untersuchung war der dringende Verdacht des Alkoholmissbrauchs.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 übersandte der Vertreter der Einleitungsbehörde dem Untersuchungsführer einen Bericht vom 27. Januar 1997 der F. H., bei der die Beamtin damals tätig war, und beantragte ausdrücklich, die Untersuchung gemäß § 61 Abs. 2 DO NRW auf die dem Bericht zu entnehmenden Vorwürfe auszudehnen. Aus diesem Bericht ergeben sich im Wesentlichen folgende Vorwürfe: Unentschuldigtes Fehlen; verspätete Eintragung von Noten; ständiger Alkoholgeruch; ständiges Verlassen des Unterrichts, möglicherweise um heimlich zu trinken; falsche Notengebung sowie unterlassenes Führen von Kursheften.
Durch Verfügung vom 25. Februar 1997 enthob die Einleitungsbehörde die Beamtin gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes und führte dazu aus, dass keine Bereitschaft mehr bestehe, die vermutlich durch Alkoholmissbrauch verursachten ständigen Störungen des Unterrichtsablaufs an der F. H. hinzunehmen; obwohl bereits ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, erschwere die Beamtin weiterhin den Unterrichtsablauf durch verspätete Krankmeldungen, Versäumen von Aufsichten oder Vertretungsstunden; außerdem gefährde sie eine sichere Notengebung, indem sie Kursbücher nicht führe; zudem hätten sich bereits Eltern bei der Schulleitung gemeldet, die davon ausgingen, dass die Beamtin alkoholisiert zum Dienst erscheine.
Eine kurz darauf am 17. März 1997 ergangene für sofort vollziehbar erklärte schriftliche Aufforderung der Bezirksregierung A. an die Beamtin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, führte dazu, dass sie sich Anfang Juli 1997 bei dem Amtsarzt der Stadt H., dem Medizinaldirektor M., zur Untersuchung vorstellte. Dessen am 23. Juli 1997 erstelltes amtsärztliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein Hinweis auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine schwer wiegende psychische Erkrankung vorliege; insgesamt bestehe kein Anhalt für eine Dienstunfähigkeit der Beamtin.
Daraufhin hob die Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 18. August 1997 die vorläufige Dienstenthebung vom 25. Februar 1997 auf, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens. Zugleich war die Beamtin aufgefordert worden, sich am 21. August 1997 zur Dienstaufnahme an der F. in H. einzufinden. Weiterhin wurde ihr mitgeteilt, dass sie zum 25. August 1997 an die H.-E.-Gesamtschule in K. versetzt sei.
Da sie in der Folgezeit weder an ihrer alten noch an ihrer neuen Schule Dienst versah, teilte ihr die Bezirksregierung A. mit Schreiben vom 24. September 1997 – unter Berufung auf die Nichtvorlage ärztlicher Atteste über eine Dienstunfähigkeit – mit, dass die Bezüge der Beamtin gemäß § 9 BBesG ab dem 26. August 1997 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst einbehalten würden. Dieses Schreiben wurde der Beamtin unter ihrer neuen Anschrift in H. zugestellt.
Nachdem die Einleitungsbehörde die Beamtin durch Schreiben vom 13. Januar 1998 unter Hinweis auf eine beabsichtigte erneute vorläufige Dienstenthebung angeschrieben und ihr dabei ständige Störungen des Unterrichtsablaufs, mutmaßlich als Folge von Alkoholmissbrauch, Unterrichtsversäumnisse in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 28. November 1997 sowie Fehlverhalten gegenüber Schülern und die Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, vorgehalten hatte, stellte der Vertreter der Einleitungsbehörde unter dem 16. Januar 1998 den Antrag an den Untersuchungsführer, die Untersuchung auch auf Vorwürfe aus dem dem Antrag beigefügten Bericht der H.-E.-Gesamtschule K. vom 18. Dezember 1997 auszudehnen. Diesem Bericht lagen folgende Vorwürfe zugrunde: Sehr häufiges unpünktliches Erscheinen; Nichtgewährleistung eines geordneten Unterrichtsablaufs; Aufforderung an Schüler, andere Schüler mit Atlanten zu schlagen sowie unangemessene Äußerungen gegenüber Schülern.
Der Untersuchungsführer ist den Erweiterungsanträgen der Einleitungsbehörde vom 14. Februar 1997 und vom 16. ...