Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 1 L 668/04) |
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. beigeordnet. Wegen der aus dem Einkommen zu zahlenden Beträge werden Monatsraten in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt X. beizuordnen, hat nach Maßgabe des Tenors und der nachstehenden Ausführungen Erfolg.
Ausgehend von den (im Kern) glaubhaften Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. September 2004 kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nur zum Teil, nämlich in Höhe der festgesetzten Raten, aufbringen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO).
Dabei vermochte der Senat die geltend gemachten „Wohnkosten” allerdings nur in folgendem Umfang zu berücksichtigen: Miete ohne Mietnebenkosten in Höhe von 210,00 EUR; Mietnebenkosten in Höhe von weiteren 60,00 EUR (lt. Nachweis der Abschlagshöhe im Mietvertrag, die Angabe 50,00 EUR beruht anscheinend auf einer Verwechselung mit den Heiz- und Stromkosten); Heizkosten in Höhe von 30,00 EUR (lt. Nachweis des Versorgungsunternehmens, die Angabe von 60 EUR beruht anscheinend auf einem Versehen und/oder der Einrechnung auch von Stromkosten). Stromkosten sind indes weder nach Maßgabe der Nr. 3 noch der Nr. 4 des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO (jeweils i.V.m. § 166 VwGO) vom monatlichen Einkommen absetzbar.
Vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind damit folgende Beträge: Für ihn als Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO 364,00 EUR, für Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO weitere 300,00 EUR und als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO (hier: Leasingraten, Darlehen pp.) nochmals weitere 447,00 EUR. Ausgehend von dem angegebenen Bruttoverdienst (Steuerbelastungen wurden nicht geltend gemacht) verbleibt somit ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 89,00 EUR.
Dem entspricht eine Höhe der aufzubringenden Monatsrate von 30,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 166 VwGO).
Ein Fall des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 166 VwGO ist nicht gegeben.
Mit Blick auf den Wert des Streitgegenstandes werden die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren den Betrag von vier Monatsraten übersteigen.
Einer Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 166 VwGO), bedarf es nicht. Hat nämlich – wie hier – der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so sind in einem höheren Rechtszug diese zusätzlichen Grundvoraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu prüfen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 166 VwGO).
2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die (fristgerecht) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, mit welcher es dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 22. Juni 2004 stattgegeben hat, tragend darauf gestützt, dass die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG eine Ermessensentscheidung sei und die Antragsgegnerin es in beiden Bescheiden an ausreichenden Ermessenserwägungen habe fehlen lassen. Insbesondere fehle es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Schwere der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzung. Unberücksichtigt sei etwa geblieben, dass das Strafverfahren gegen den Antragsteller sowohl hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch wegen „Trunkenheit” im Verkehr eingestellt worden sei. Ebenso wenig sei ein vorliegendes toxikologisches Gutachten eingeführt worden, demzufolge hier keine Anhaltspunkte für einen dauerhaften oder gewohnheitsmäßigen Cannabis-Konsum bestünden. Schließlich seien auch nicht die bisherige untadelige Diensterfüllung durch den Antragsteller berücksichtigt worden und der Umstand, dass seine Dienstpflichtverletzung knapp vor Ablauf der Vierjahresfrist nach § 55 Abs. 5 SG (also der zeitlichen Grenze für die Entlassungsmöglichkeit eines Zeitsoldaten) erfolgt sei. Im Wege des Ermessens müssten in diesem Zusammenhang alle maßgeblichen Gesichtspunkte gewichtend in die Entscheidung über die Entlassung einges...