Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 7 K 2447/94) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
„Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 1993 wird aufgehoben, soweit unter Nr. 2 ein Zahlungsgebot für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 ausgesprochen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.”
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.389,10 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung H., Flur 7, Flurstück 272, das an die Straße H. E. grenzt. In dieser Straße lag schon länger ein Kanal, in den Niederschlagswasser eingeleitet werden konnte. Der Kläger war für die Möglichkeit der Einleitung von Oberflächenwasser des Grundstücks in diesen Kanal bereits zu einem Kanalanschlussteilbeitrag herangezogen worden. 1993 begann der Beklagte damit, in der Straße einen Mischwasserkanal zu verlegen, der 1994 betriebsfertig hergestellt war. Ein Teil des Grundstücks ist durch den Bebauungsplan Nr. 21 H. E. überplant, der im März 1964 in Kraft trat und der ein Dorfgebiet mit einer zweigeschossigen offenen Bauweise sowie Baugrenzen festsetzt. Die textgleiche Begründung für eine Vielzahl von Bebauungsplänen lautet: „Der größte Teil der Gemeinde H. befindet sich im Flurbereinigungsverfahren. Für eine ordnungsmäßige Bebauung und die Bewertung der Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren ist es notwendig, Baugebiete und öffentliche Flächen auszuweisen. In den vorliegenden Plänen sind diese Ausweisungen erfolgt. Weitere Festlegungen zu treffen ist erst dann sinnvoll, wenn vom Amt für Flurbereinigung und Siedlung die neuen Wege ausgebaut worden sind und die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen erfolgt ist.”
Mit Bescheid vom 21. Juli 1993 zog der Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den künftig zu zahlenden Kanalanschlussbeitrag über 24.389,10 DM heran, wobei die von der Veranlagung erfasste Fläche vollständig im Bebauungsplangebiet liegt. Im Bescheid heißt es: „Mithin beträgt die beitragspflichtige Grundstücksfläche insgesamt 2.258,25 qm × 12,00 DM Beitrag/qm = 27.099,00 DM davon 90 % als Vorausleistung 24.389,10 DM.” In der vorangegangenen Anhörung nach Formblatt hatte es geheißen: „Da zum Teil bereits Zahlungen auf den Kanalanschlussbeitrag erfolgten, werden nur 90 % des vollen Beitragssatzes (zur Vermeidung von Überzahlungen) als Vorausleistung erhoben.”
Den gegen den Vorausleistungsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. November 1993, zugestellt am 11. November 1993, zurück. Mit der am 13. Dezember 1993, einem Montag, erhobenen Klage, hat sich der Kläger weiter gegen den Vorausleistungsbescheid gewandt. Ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich gewesen. Auf den Vorausleistungsbescheid ist nichts gezahlt worden, ein weiterer Kanalanschlussteilbeitragsbescheid ist nicht ergangen.
Der Kläger hat vorgetragen: Die Kanalisierung in der Straße H. E. widerspreche dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, da Fäkalien in die Trinkwassertalsperren gelangten. Der Mischwasserkanal sei weder technisch ausgereift noch ökologisch sinnvoll. Es sei nicht die wirtschaftlichste Lösung gewählt worden, die Gemeinde wolle über Benutzungsgebühren Überschüsse im Vermögenshaushalt erwirtschaften. Für ihn, den Kläger, habe es eine billigere Alternativlösung statt des Mischwasserkanalsystems gegeben. Der Bebauungsplan H. E. sei ungültig, da es sich um einen bloßen Plan der Flurbereinigungsbehörde handele. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei die Gültigkeit des Planes inzident zu prüfen. Die Beitragssatzung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, weil abgeleitetes Niederschlagswasser nicht nach dem Versiegelungsprinzip erfasst werde.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1993 betreffend das Flurstück 272 und den Widerspruchsbescheid vom 8. November 1993 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Die Entscheidung zum Bau der gemeindlichen Entwässerungsanlage in der Straße H. E. sei der gerichtlichen Prüfung entzogen. Im Übrigen bestehe nach dem Landeswassergesetz eine Pflicht zur Errichtung einer Entwässerungsanlage. Der Bebauungsplan Nr. 21 H. E. werde in seiner Gültigkeit von der Baugenehmigungsbehörde nicht in Zweifel gezogen, im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplan...