Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 1067/96.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der M. … -M. und Priv.-Doz. Dr. C. schlossen Ende 1989 einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung des zuletzt Genannten als Leitender Arzt der … Klinik für Psychiatrie (…). Die Verwaltung des M. … -M. sah sich später veranlasst, die bisherige Betriebsleitung der … als Leitungsorgan abzulösen und die Betriebsleitungsmitglieder anderweitig zu verwenden. Im Juli 1995 schrieb die … E. im Deutschen Ärzteblatt die Stelle einer/eines Fachärztin/Facharztes als künftige Leitung der psychiatrischen Tagesklinik und Institutsambulanz in M. ab 1. Januar 1996 aus. Neben weiteren internen und externen Bewerbern bewarb sich mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 auch Herr Dr. C.. Der damalige Direktor des Landschaftsverbandes … -M. bat die Beteiligte mit Schreiben vom 10. Oktober 1995, „im Interesse von Herrn Dr. C. und einer einvernehmlichen Regelung zwischen diesem und dem M. seiner Bewerbung nach Möglichkeit zu entsprechen”. Am 24. Oktober 1995 beschloss die Beteiligte, die ausgeschriebene Stelle mit Herrn Dr. C. zu besetzen. Am 10. November 1995 schlossen der M. … – M., vertreten durch Ltd. Landesverwaltungsdirektor T. – Haupt- und Personalverwaltung –, und Dr. C. einen „Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag”, in dem u. a. vereinbart wurde:

  • Die Bestellung von Herrn Dr. C. zum Ltd. Arzt der … wird im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 16. November 1995 aufgehoben. Herr Dr. C. wird mit Wirkung vom 17. November 1995 als Bereichsarzt weiterbeschäftigt (§§ 1 und 2 des Änderungsvertrages).
  • Mit Wirkung vom 16. November 1995 wird Herr Dr. C. mit seinem Einverständnis und im Einvernehmen mit der Beteiligten aus dienstlichen Gründen von der … zur … E. mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Die Versetzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft (§ 4 des Änderungsvertrages).
  • Im Rahmen seiner Rechtsstellung als Bereichsarzt wird Herr Dr. C. bei der … E. zum Leiter der Tagesklinik und Institutsambulanz M. bestellt. Die Bestätigung erfolgt durch die dafür zuständige Beteiligte (§ 5 des Änderungsvertrages).

Eine Abschrift des Änderungsvertrages übersandte die Haupt- und Personalabteilung des M. … -M. der Beteiligten mit Schreiben vom 15. November 1995 mit der Bitte, Herrn Dr. C. zu gegebener Zeit die Bestellung zum Leiter der Tagesklinik/Institutsambulanz M. in eigener Zuständigkeit der Betriebsleitung zu bestätigen. Herr Dr. C. nahm am 16. November 1995 bei der … E. seinen Dienst auf. Mit Schreiben vom 17. November 1995 informierte die Beteiligte den Antragsteller wie folgt: Der Landesdirektor habe Herrn Dr. C. mit Zustimmung der Beteiligten ab dem 16. November 1995 an die … E. abgeordnet und gleichzeitig die Versetzung zum 1. Juni – richtig: 1. Juli – 1996 verfügt. Die beabsichtigte Abordnung/Versetzung sei ihr durch Zusendung des Entwurfs des mit Herrn Dr. C. abgeschlossenen Änderungsvertrages mitgeteilt worden. Die Maßnahme sei nicht mitbestimmungspflichtig gewesen, da Personalangelegenheiten von Leitenden Ärzten nicht der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen. Herr Dr. C. sei bei Durchführung der Maßnahme noch Leitender Arzt gewesen.

Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,

festzustellen, dass der Beteiligte durch die Beschäftigung des Mitarbeiters Dr. C. ab dem 16. November 1995 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG verletzt,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Personalvertretung einer aufnehmenden Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG zu beteiligen ist, wenn ein Mitarbeiter, der zuvor in einer anderen Dienststelle auf einen der Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG unterfallenden Dienstposten eingesetzt war, in der aufnehmenden Dienststelle auf einen nicht der Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG unterliegenden Dienstposten beschäftigt wird und im Übrigen die Voraussetzungen für die Beteiligung der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle vorliegen,

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Das Begehren des Antragstellers scheitere bereits daran, dass die Abordnung bzw. Versetzung von Herrn Dr. C. von der … an die Dienststelle der Beteiligten nicht von der Beteiligten, sondern vom Direktor des M. … -M. vorgenommen worden sei. Die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 LPVG NRW (Abordnung, Versetzung) kämen nur bei Maßnahmen in Betracht, die von der Leitung der dem Antragsteller zugeordneten Dienststelle im Rahmen der ihr zugewiesenen Kompetenzen vorgenommen würden. Eine solche Maßnahme habe vorliegend zu keiner Zeit in Rede gestanden.

Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 12. Mai 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 9. Juni 1998 Beschwerde eingelegt und die Besch...

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