Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 1363/99.PVL) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. (als Gesamtdienststellenleiter) verpflichtet ist, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, welche der Sache nach in die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2. als Einzelpersonalrat für die Stammdienststelle der Verwaltung der Stadt E. fallen, nach einem Scheitern des Einigungsversuchs mit dem Beteiligten zu 2. und vor Anrufen der Einigungsstelle den Antragsteller zu beteiligen sowie eine Einigung mit diesem zu versuchen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um Fragen der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats im Verhältnis zu den Einzelpersonalräten – hier demjenigen der Stammdienststelle – in einer großen Kommunalverwaltung.
Bei der Verwaltung der Stadt E. existieren sechs Teildienststellen, für die jeweils ein Einzelpersonalrat gebildet wurde. Bei der Stammdienststelle (einer der Teildienststellen) fungiert als Einzelpersonalrat der Beteiligte zu 2. Neben den einzelnen Personalräten ist innerhalb der Stadtverwaltung ein Gesamtpersonalrat, der Antragsteller, errichtet worden.
Leiter der Stadtverwaltung insgesamt und zugleich Dienststellenleiter der Stammdienststelle ist der Beteiligte zu 1. Organisatorisch in die Stammdienststelle ist (u. a.) die „Hallenabteilung” des Werbe- und Wirtschaftsförderungsamtes eingegliedert, welche in der Vergangenheit u. a. für den Betrieb der Q. zuständig war.
Zu dem in Rede stehenden Zuständigkeitsstreit ist es aus Anlass des folgenden Sachverhalts gekommen: Am 20. März 1997 beschloss der Rat der Stadt E., die Verwaltung zu beauftragen, mögliche Betriebsformen für die Q. zu prüfen sowie ein Gesamtkonzept zur Optimierung der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbeeinnahmen zu erstellen. Nach Beteiligung des Antragstellers stimmte der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Arbeitsmarktpolitik und Liegenschaften am 13. Januar 1998 der Beauftragung der Firma L. N. D. GmbH zu, Vorschläge zur Betriebsformoptimierung der städtischen Hallen und der Organisation des Stadtmarketings zu unterbreiten. Die Firma L. N. D. GmbH empfahl u.a., die Betriebsführung der Q. im Rahmen eines Betriebsübergangsvertrags auf die Congress Center E. GmbH – CCD GmbH – zu übertragen. Der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1., der Oberstadtdirektor der Stadt E., beabsichtigte, der Empfehlung zu folgen und hierzu den erforderlichen Grundsatzbeschluss der politischen Gremien herbeizuführen.
Zur Vorbereitung dessen teilte der Oberstadtdirektor durch seinen allgemeinen Vertreter, den für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständigen Dezernenten, dem Beteiligten zu 2. unter dem 2. November 1998 mit, es sei beabsichtigt, die Betriebsführung der Q. auf die CCD GmbH zu übertragen. Zugleich bat er um Zustimmung zu dieser Maßnahme. Nach Erörterung der Angelegenheit lehnte der Beteiligte zu 2. die Zustimmung am 17. Dezember 1998 endgültig ab. Am 23. Dezember 1998 rief der Oberstadtdirektor die Einigungsstelle an, die nach Klärung und Bejahung ihrer Zuständigkeit – hierzu kam es in Folge der Rüge des Antragstellers, vor Anrufung der Einigungsstelle am Verfahren nicht beteiligt worden zu sein – in ihrer ersten Sitzung am 5. März 1999 die Empfehlung an den Rat der Stadt beschloss, die Aufgaben der Abteilung 80/1 – Hallenabteilung – im Rahmen eines Betriebsübergangsvertrags auf die CCD GmbH zu übertragen und sicherzustellen, dass die Mitarbeiter der Hallenabteilung entsprechend dem weitergehenden Angebot der Verwaltung eine unbefristete Rückkehrmöglichkeit eingeräumt erhalten.
Der Rat der Stadt E. beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 19. August 1999 die Verwaltung zu beauftragen, einen Betriebsführungsvertrag mit der CCD GmbH über den Betrieb der Q. ab dem 1. Januar 2000 für die Dauer von zunächst drei Jahren abzuschließen. Der entsprechende Vertrag wurde inzwischen abgeschlossen.
Am 25. Februar 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, er habe vor Anrufung der Einigungsstelle zusätzlich beteiligt werden müssen. Die Anrufung der Einigungsstelle durch den Dienststellenleiter sei erst dann möglich, wenn letzterer auch versucht habe, mit ihm, dem Antragsteller, in dessen Funktion als Gesamtpersonalrat zu einer Einigung zu kommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers,
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet war, in Privatisierungsangelegenheiten nach einem Scheitern des Einigungsversuchs mit dem Beteiligten zu 2. und vor Anrufen der Einigungsstelle den Antragsteller zu beteiligen und mit ihm eine Einigung zu versuchen,
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Stammdienststelle der Stadt E. und ihr Leiter, der Beteiligte zu 1. (bzw. damals sein Rechtsvorgänger), seien zur Entscheidung über die Privatisierung de...