rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob sogenannte Himmelsstrahler als Werbeanlagen oder als sonstige bauliche Anlagen einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, und zur Beurteilung der von derartigen Anlagen ausgehenden Gefahren.
Normenkette
BauO NW § 13 Abs. 1 S. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 34; StVO § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 5 L 567/94) |
Tenor
Der Antragsteller hat auf einem zu seinem Imbißbetrieb gehörenden Container einen sogenannten Himmelsstrahler montieren lassen. Dabei handelt es sich um eine Anlage, mit der scharf gebündeltes starkes Licht nach oben – gegen eine Wolkendecke oder in den wolkenlosen Nachthimmel – gestrahlt wird. Abstrahlwinkel und Bündelung können veränderlich programmiert werden. Die Lichtstrahlen sind je nach Sichtverhältnissen aus bis zu mehreren Kilometern Entfernung sichtbar.
Der Antragsgegner fordert vom Antragsteller durch Ordnungsverfügung, deren sofortige Vollziehbarkeit er angeordnet hat, die Beseitigung der Anlage. Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb erfolglos.
Gründe
Aus den Gründen:
Das VG hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederhergestellt. Allerdings vermag der Senat anders als das VG nicht zu erkennen, daß die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
Der Antragsgegner hat die Ordnungsverfügung allein darauf gestützt, daß der sogenannte Himmelsstrahler als Werbeanlage einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, diese nicht vorliegt und deshalb die Beseitigung wegen der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts – sofort vollziehbar – zu fordern ist. Die danach allein maßgebliche formelle Illegalität läßt sich aus den Erwägungen, die das VG dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegt hat, nicht offensichtlich verneinen. Vielmehr handelt es sich bei sogenannten Himmelsstrahlern um technische Einrichtungen, die – offenbar erst seit jüngerer Zeit – von einzelnen Gewerbetreibenden am Ort ihres Gewerbes installiert werden, um durch zum Himmel gerichtete Lichtstrahlenbündel Aufmerksamkeit zu erregen. Auch derartige für sich genommen aussagelose Einrichtungen können als Hinweis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NW Anlagen der Außenwerbung sein. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur im Einzelfall, u. a. unter Berücksichtigung der Örtlichkeit, beurteilt werden. Bedeutsam kann auch sein, ob der Lichtanlage etwa deshalb Hinweischarakter im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NW zukommt, weil mit anderen Werbemitteln darauf gewissermaßen als „Wegweiser” verwiesen worden ist. Immerhin soll es nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers zu erheblichen Umsatzsteigerungen während des Betriebes der Anlage kommen. Allerdings reicht entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Ursächlichkeit für Umsatzsteigerungen nicht aus; denn es ist offensichtlich, daß viele Maßnahmen, bauliche Anlagen oder technische Vorrichtungen Einfluß auf den Umsatz eines Gewerbes haben, ohne deshalb Werbeanlagen im baurechtlichen Sinne zu sein. Der Charakter als Werbeanlage ist auch nicht aus anderen Gründen „evident”, wie der Antragsgegner meint. (Wird ausgeführt.) Danach ist die Einordnung des sogenannten Himmelsstrahlers als Anlage der Außenwerbung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen und der Klärung, u. a. nach entsprechender Sachaufklärung, im Hauptsacheverfahren zu überlassen.
Ob die Anlage unter anderem Blickwinkel einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, ist ebenfalls nicht offensichtlich. Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich um eine unbedeutende bauliche Anlage im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 34 BauO NW handelt. Denn der Antragsgegner hat der angegriffenen Ordnungsverfügung ausschließlich die formelle Illegalität als Werbeanlage zugrunde gelegt.
Bei der danach unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung könnte dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beseitigung der Anlage nur dann ein größeres Gewicht als dem privaten Interesse an ihrem Weiterbetrieb beigemessen werden, wenn aus anderen Gründen als denen des formellen Bauordnungsrechts die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. Dafür, daß dies der Fall ist, hat der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es besteht auch kein Anlaß, insoweit von Amts wegen zu ermitteln. Der Antragsgegner hat vor der Ablehnung eines Baugenehmigungsantrages des Aufstellers der Anlage Stellungnahmen mehrerer Fachbehörden eingeholt. Nach deren Einschätzung ist zwar von Gefährdungspotentialen für verschiedene Schutzgüter auszugehen. Erkenntnisse für deren konkrete Gefährdung scheinen jedoch zu fehlen und könnten auch durch den Senat nur durch weitere Sachaufklärung gewonnen werden. Dazu besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlaß. Vielmehr mag dem der Antragsgegner zu...