Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 23 K 8635/98)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 – 6 A 4428/02 –; unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 –, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 – 18 B 69/98 –.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Klägerin, eine mit Ablauf des 00.00.00 im Alter von 52 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin des beklagten Landes, erstrebt mit der Klage dessen Verpflichtung, ihr über die festgesetzten Versorgungsbezüge hinaus Unfallruhegehalt (§ 36 Abs. 1 des BeamtenversorgungsgesetzesBeamtVG –) zu gewähren.

Sie war am 00.00.00 auf dem Weg zum Lehrerzimmer in der Schule, in der sie als Fachlehrerin unterrichtete, ausgerutscht und hingefallen. Der Unfall wurde von der Bezirksregierung X. als Dienstunfall anerkannt; der durch den Unfall erlittene Körperschaden (laut ärztlicher Bescheinigung des behandelnden Chirurgen X. vom 00.00.00: Prellung mit Hämatombildung linker Fuß; Prellung des rechten Kniegelenks mit Hämatom präpatellar; Prellung und Distorsion des rechten Handgelenks sowie des rechten Ellenbogengelenks; Distorsion des linken oberen Sprunggelenks; posttraumatische Narbenhernie bei Zustand nach Totalhystiotomie) wurde in dem Anerkennungsbescheid nicht näher bezeichnet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Klägerin sei nicht, wie § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Unfallruhegehalt voraussetze, infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. Es fehle schon an ihrer Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung. In dem vor der Zurruhesetzung erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00 sei von einer Dienstunfähigkeit auf Dauer nicht die Rede.

Es seien lediglich dienstliche Erleichterungen für die Klägerin befürwortet und wegen ihrer chronischen Leiden (degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, Periarthritis humeroscapularis rechts, Epicondylitis rechts) vorübergehende krankheitsbedingte Fehlzeiten als auch in Zukunft wahrscheinlich bezeichnet worden. Die damalige Dienstfähigkeit der Klägerin werde durch eine schriftliche (vom Verwaltungsgericht u.a. zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Narbenrevision für die angenommene Dienstunfähigkeit von Bedeutung gewesen sei, angeforderte) Stellungnahme der begutachtenden Amtsärztin vom 00.00.00 bestätigt.

Eine der Klägerin günstigere Entscheidung ergebe sich aber auch dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Behörde bestandskräftig festgestellt habe, dass sie auf Dauer dienstunfähig gewesen sei, und wenn davon ausgegangen werde, dass das Gericht an diese Feststellung gebunden sei. Dann könne jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Dienstunfähigkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Insbesondere die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Folgen des Dienstunfalls in Gestalt eines Narbenbruchs, der eine Operation erforderlich gemacht habe, seien in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.00 nicht einmal erwähnt worden. Es komme hinzu, dass die Amtsärztin nach Einholung eines fachgynäkologischen Zusatzgutachtens in einer Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung X. vom 00.00.00 „die Folgen des Dienstunfalles im Bereich der Narbe einschließlich der Notwendigkeit des Revisionseingriffes” mit einer MdE von lediglich 30 v.H. bewertet habe.

Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht aufgeklärt, inwieweit die Gründe, die tatsächlich zu ihrer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit geführt hätten, auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung gar nicht dienstunfähig gewesen, und deshalb unzutreffend davon abgesehen, der Frage weiter nachzugehen, ob der Dienstunfall ursächlich für die Zurruhesetzung gewesen sei. Der Begriff „Dienstunfähigkeit” umfasse ein medizinisches und ein beamtenrechtliches Element. Für den medizinischen Aspekt sei der Amtsarzt zuständig gewesen, für die Beantwortung der Frage der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit hingegen allein der Dienstherr. Aus der...

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