Leitsatz (amtlich)
Soll der Anschluss eines im gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage angeordnet werden, so kann die notwendige Bekanntgabe der Verfügung an alle Miteigentümer gemeinsam durch Bekanntgabe an den Verwalter, aber auch – soweit zustellungsrechtlich nicht eine Zustellung an einen Bevollmächtigten vorgeschrieben ist – durch Bekanntgabe des einheitlichen Verwaltungsakts gegenüber jedem einzelnen Miteigentümer erfolgen.
Normenkette
GO NRW § 9; VwVfG § 41; LZG § 1; VwZG § 8; WEG § 27
Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 14 K 2519/01) |
Tenor
Die Stadt verfügte mit dem angegriffenen Verwaltungsakt gegenüber allen Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Entwässerungsanlage. Die dagegen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolglos. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der klagende Wohnungseigentümer geltend, die Anschlussverfügung habe an den Verwalter gerichtet werden müssen. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt.
Gründe
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Berufungsverfahren der Klage aus den im Zulassungsverfahren genannten Umständen stattzugeben ist. Die genannten Zweifel ergeben sich nicht, wie der Kläger meint, aus dem Umstand, dass das VG die Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides an die Wohnungseigentümer statt an den Verwalter gebilligt hat.
Vgl. zur Notwendigkeit, alle Miteigentümer gemeinschaftlich zu verpflichten: OVG NRW, Beschluss vom 12.4.1996 – 22 B 12/96 –, NWVBl. 1997, 24; Urteil vom 7.3.1994 – 22 A 753/92 –, WuM 1994, 406 (407 f.).
Es kommt auf die Frage, ob die Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsaktes durch Zustellung gegenüber einem Verwalter gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 1 Abs. 1 und 2 LZG, § 8 Abs. 1 VwZG hätte erfolgen müssen, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an: Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, war eine Zustellung an einen Verwalter nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG geboten, da eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt wurde. Sollte das somit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG eröffnete Ermessen, statt an die Wohnungseigentümer persönlich an einen Verwalter als Bevollmächtigten zuzustellen, unrichtig ausgeübt worden sein, hätte dies weder einen Bekanntgabemangel noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge.
Vgl. zur Wirksamkeit der Bekanntgabe an den Inhaltsadressaten statt an den Vertreter im Falle des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 – 3 C 35.96 –, NVwZ 1998, 1292 (1293); zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich mehrerer Bekanntgabe-Adressaten: OVG NRW, Urteil vom 28.11.1995 – 15 A 72/93 –, NVwZ-RR 1997, 77 (78).
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage,
„ob immer ein Verwaltungsakt, der das Gemeinschaftseigentum einer WEG betrifft, in jedem Falle auch dem Verwalter zuzustellen ist”,
beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz, sodass sie nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig ist. Dem Verwalter gegenüber kann eine Zustellung für alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft erfolgen (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Diese Empfangsbefugnis schließt ein auf den Empfang gerichtetes Gesamthandeln aller Wohnungseigentümer jedoch nicht aus.
Vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 63. Aufl., § 27 WEG Rn. 19.
Ob eine Zustellung gegenüber dem Verwalter vorzunehmen ist, beurteilt sich nach den oben genannten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Zustellungsgesetze.
Fundstellen
NZM 2004, 557 |
WuM 2004, 114 |
www.judicialis.de 2003 |