Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob ein Erhebungsbogen zur Vorbereitung einer Organisationsuntersuchung, in dem die Beschäftigten unter Angabe von Namen und Dienstbezeichnung die Tätigkelten zu beschreiben und den Arbeitsaufwand anzugeben haben, der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt.
Normenkette
LPVG NW § 72 Abs. 3 S. 1 Nrn. 9, 17-18
Tatbestand
Der Bet. teilte dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) durch Erlaß v. 5.2.1981 mit, er beabsichtige die Durchführung einer Organisationsuntersuchung mit dem Ziel, die Aufgaben des RZF vollständig zu erfassen und umfassend zu beschreiben (1), die Aufgabenverteilung (Zuordnung von Aufgaben zu Organisationseinheiten) zu überprüfen und die Organisationseinheiten im Hinblick auf die geforderte Qualifikation der Aufgabenträger zu bewerten (2), eine Schwachstellenanalyse der Arbeitsabläufe vorzunehmen (3) und Grundlagen für eine Personalbedarfsberechnung für das RZF zu erarbeiten, Durch denselben Erlaß ordnete er ohne Beteiligung des Ast. zur Vorbereitung der geplanten Untersuchung die Ausfüllung eines Fragebogens durch die Bediensteten des Rechenzentrums an. Dieser Fragebogen umfaßt 3 Formblätter zur Aufgabenbeschreibung, in denen u.a. Namen und Amtsbezeichnung anzugeben sind. Die ausgefüllten Formblätter bilden „nur den ersten Einstieg für die eigentliche Untersuchung (Voruntersuchung). Aus den Angaben werden lediglich Folgerungen für Art und Umfang der nachfolgenden Hauptuntersuchung gezogen, nicht jedoch unmittelbare Ergebnisse abgeleitet.”
Der Antrag des Ast., festzustellen, daß die durch Erlaß des Bet. v. 5.2.1981 angeordneten Maßnahmen der Mitbestimmung des Ast, unterliegen, hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Die Beschwerde führte zur Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
Der umstrittene Erhebungsbogen unterliegt weder nach § 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 noch Nr. 17 noch Nr. 18 LPVG NW der Mitbestimmung des Ast.
Nach § 72 Abs. 3 S. 1 LPVG NW hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht – diese Einschränkung gilt auch hinsichtlich der übrigen Mitbestimmungstatbestände dieses Absatzes –, mitzubestimmen über den Inhalt von Personalfragebogen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil dem Erhebungsbogen auch im einzelnen Punkten der Charakter eines Personalfragebogens nicht zukommt.
Personalfragebogen ist ein Erhebungsbogen, der Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Beschäftigten enthält.
Vgl, BVerwG, Beschl. v. 15.2.1980 – 6 P 80.78 –, PersV 1981, 294, OVG NW, Beschl. v. 20.1.1982 – CL 32/80 –, RiA 1982, 176.
Er ist ein Mittel für die Entscheidung über die Eignung eines Beschäftigten für bestimmte Arbeitsaufgaben.
Vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 RdNr. 385.
In Gegensatz zu dem seiner Natur, nach personenbezogenen Personalfragebogen steht der der Arbeitsplatzbeschreibung dienende Erhebungsbogen, der rein sachbezogen ist und sich nur auf Inhalt. Umfang und Bedeutung den zu verrichtenden Tätigkeit ohne Rücksicht auf den jeweiligen Inhaber des Arbeitsplatzes bezieht.
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1980, a.a.O.
Eine durch Erhebungsbogen eingeholte Arbeitsplatzbeschreibung unterliegt der Mitbestimmung der Personalvertretung nicht.
Vgl, BVerwG, Beschl. v. 6.2.1979 – 6 P 20.78 –, DVBl. 1979, 469 = ZBR 1980, 80 = PersV 1980, 421.
Den hiernach für einen Personalfragebogen maßgebenden Kriterien entspricht der Erhebungsbogen des Bet. nicht.
Seine Wertung als Personalfragebogen ist entgegen der Auffassung des Ast, nicht allein schon wegen der Forderung nach Angabe von Namen und Dienstbezeichnung geboten. Diesen Angaben kann entscheidendes Gewicht zukommen, wenn die gestellten Fragen personenbezogen sind, denn personenbezogene Angaben, können bei Kenntnis der Person, die sie gemacht hat, Rückschlüsse auf deren Eignung für den bekleideten Dienstposten zulassen. Dies kommt bei sachbezogenen Fragen jedoch nicht in Betracht, Deshalb macht allein die auch bei sachbezogenen Erhebungsbogen, insbesondere solchen zur Arbeitsplatzbeschreibung, vielfach erforderliche Namensangabe den Erhebungsbogen nicht zum Personalfragebogen.
Vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.1.1982 – CL 32/80 –, a.a.O.
Etwas anderes läßt sich nicht, wie der Ast. meint, der früheren Entscheidung des erkennenden Fachsenats v, 10.1.1977
– CL 21/76 –, RiA 1977, 114 = ZBR 1978. 178 = DÖD 1979, 289 = PersV 1980, 154
entnehmen. Der Senat hat vielmehr schon damals die Auffassung vertreten, daß die – auch bei anonymer Befragung kaum zu verhindernde – Möglichkeit der Identifizierung des Arbeitsplatz- bzw. Dienstposteninhabers nicht dazu führen kann, einen sachbezogene Fragen enthaltenden Erhebungsbogen als Personalfragebogen zu betrachten.
Die gestellten Fragen sind zum überwiegenden Teil eindeutig sachbezogen. Im Formblatt „Aufgabenbeschreibung – Aufgabengliederung” werden Angaben verlangt, die für eine Arbeitsplatzbeschreibung üblich sind, die Beschreibung von Hauptaufga...