Leitsatz (amtlich)

Die Personalvertretung hat bei der Beförderung des Geschäftsleiters eines Amtsgerichts, der zur Einstellung von Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden befugt ist, nicht mitzubestimmen.

 

Normenkette

LPVG NW § 11 Abs. 3, § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2

 

Tatbestand

Der Präs. des OLG H. (Beteiligter) teilte dem Bezirkspersonalrat (Antragst.) mit, er beabsichtige auf der für Rechtspfleger bei den AGen im Landgerichtsbezirk B. ausgeschriebenen Justizamtsratsstelle dem Geschäftsleiter des AG Bad O., Justizamtmann B., zu befördern; eine Zustimmung des Bezirkspersonalrates bedürfe es nicht, da der Geannte zu selbständigen Personalentscheidungen befugt sei. Der Antrag des Antragst. festzustellen, daß die Beförderung seiner Mitbestimmung unterlegen habe, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW hat die Personalvertretung grundsätzlich bei Beförderungen mitzubestimmen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift gilt dies jedoch für die in § 11 Abs. 3 LPVG NW bezeichneten Beschäftigten – nur diese Fallgruppe kommt hier in Betracht – nur, wenn sie es beantragen. Justizamtsrat B. hat unstreitig anläßlich seiner Beförderung keinen Antrag auf Beteiligung der zuständigen Personalvertretung gestellt. Entgegen der Ansicht des Antragst. gehört er jedoch zu den in § 11 Abs. 3 LPVG NW bezeichneten Beschäftigten, so daß der Beteiligte den Antragst. zu Recht nicht beteiligt hat.

Gemäß § 11 Abs. 3 LPVG NW, auf den § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW verweist, sind nicht wählbar für die Personalvertretung ihrer Dienststelle u.a. Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW genannten Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. § 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 LPVG NW enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Personalrat in Personalangelegenheiten ein eigenes und nicht das Recht der Beschäftigten wahrnimmt. Die Personalvertretungen, die sonst unabhängig von den jeweils betroffenen Beschäftigten tätig werden, werden bei den in dieser Vorschrift genannten Beschäftigten nur beteiligt, wenn diese einen Antrag stellen. Während der Zweck der den Ausschluß der Wählbarkeit regelnden Vorschrift des § 11 Abs. 3 LPVG NW dahin geht, eine zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktionen der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen, ist es das Anliegen des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW, durch die an einen Antrag geknüpfte Beteiligung der Personalvertretung die Unabhängigkeit des in dieser Vorschrift genannten Personenkreises gegenüber der Personalvertretung sicherzustellen.

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.9.1966 – VII P 13.65 –, BVerwGE 25, 118 und v. 11.3.1982 – 6 P 8.80 –.

Wegen dieses Gesetzeszweckes gilt die Regelung, daß die Personalvertretung nur auf Antrag zu beteiligen ist, nicht nur für die Fälle, in denen die Personalvertretung der Dienststelle, der der betreffende Beschäftigte angehört, zur Mitbestimmung berufen ist, sondern auch dann, wenn eine übergeordnete Dienststelle zu entscheiden hat und die ihr zugeordnete Personal Vertretung zu beteiligen ist.

Vgl. Havers, LPVG NW, 5. Aufl., § 72 RdNr. 26; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Bd. V/2, K § 77 RdNr. 7; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG, 5. Aufl., § 77 RdNr. 8; Lorenzen/Eckstein, BPersVG, 4. Aufl., § 77 RdNr. 13; a.A. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 77 RdNr. 16.

Denn anderenfalls wäre die gewollte Unabhängigkeit der betreffenden Beschäftigten nicht gewährleistet, weil die Stufenvertretung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW dem Personalrat bei der Dienststelle, bei der der Beschäftigte tätig ist. Gelegenheit zur Äußerung geben muß. Entgegen der Ansicht des Antragst. ist es daher unerheblich, daß im Hinblick auf die beim Beteiligten liegende Entscheidungsbefugnis der bei der Dienststelle, bei der Justizamtsrat B. tätig ist, gebildete Personalrat auch im Falle eines Antrages im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW nicht zu beteiligen wäre.

Wer zu „selbständigen Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Satz 1 genannten Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt” ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Jedenfalls muß es sich um Beschäftigte handeln, die stellenplanmäßig bzw. geschäftsordnungsmäßig eine selbständige, im allgemeinen im Zeichnungsrecht zum Ausdruck kommende Entscheidungsbefugnis in den in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW genannten Personalangelegenheiten besitzen. Dabei ist es nicht entscheidend, welchen Umfang die Bearbeitung der Personalangelegenheiten im Einzelfall aufweist. Maßgebend ist allein, ob der Beschäftigte nach der gesamten Behördenorganisation Üblicherweise mit derartigen Aufgaben betraut ist oder auch nur im regelmäßigen Arbeitsablauf betraut werden kann.

Vgl. Beschl. d. Fachsenats v. 27.6.1960 – CL 16/59 –, ZBR 1960, 300 = DÖD 1960, 192.

Es ist zwar richtig, daß die Befugnis zur selbständigen Entscheidung der in § 72 Abs...

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