Leitsatz (amtlich)

Nach der erstmaligen Eingruppierung eines Arbeitnehmers besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Übertragung anderweitiger Tätigkeiten nicht bereits dann, wenn Anlaß zur Überprüfung der bisherigen Eingruppierung besteht, sondern nur dann, wenn die übertragene Tätigkeit gemäß der einschlägigen Vergütungsordnung höher oder niedriger zu bewerten ist (gegen BAG, Beschluß vom 21.3.1995 – 1 ABR 46/94 –, AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung = ZTR 1995, 569).

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 15 K 396/95.PVB)

 

Tatbestand

Der vom Antragsteller (Personalrat) gestellte Antrag, festzustellen, daß jede Übertragung anderweitiger Tätigkeiten, die Anlaß gibt, eine bestehende Eingruppierung zu überprüfen – auch wenn lediglich die Anwendung einer Fallgruppe innerhalb einer Vergütungsgruppe zur Debatte steht –, der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Gemäß der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, ist die Eingruppierung iSd § 75 Abs. 1 Nr. 2 – letzte Alternative – BPersVG die erstmalige Einreihung einer von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.1988 – 6 P 21.85 –, PersV 1988, 403, 404, und vom 14.6.1995 – 6 P 43.93 –, PersV 1996, 182, 183; Lorenzen/Haas, BPersVG, § 75 RdNr. 27; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Aufl., § 75 RdNr. 8; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Bd. V, § 75 RdNr. 20; offengelassen: OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 10.7.1995 – 1 A 2291/93.PVL –, ZTR 1996, 88, 89; zu den Begriffen Eingruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, Höhergruppierung allgemein: Dietz, Die Eingruppierung aus personalvertretungsrechtlicher Sicht, ZTR 1989, 10.

Die Auffassung, daß eine innerbetriebliche Umsetzung unter Übertragung neuer Aufgaben zur Überprüfung der Eingruppierung und zur nachfolgenden Neu-Eingruppierung führe, auch wenn die Vergütungsgruppe letztlich beibehalten werde,

vgl. Honnen, Zur Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung, ZfPR 1994, 60, 61,

verkennt diesen Begriffsinhalt der Eingruppierung.

Vgl. Fischer/Goeres, aaO, § 75 RdNr. 20.

Die Richtigkeit der Auffassung, daß unter Eingruppierung nur die erstmalige Einreihung in eine Vergütungsordnung zu verstehen ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestätigt. Das Personalvertretungsgesetz vom 5.8.1955, BGBl. I 477, (PersVG) enthielt noch keinen besonderen Beteiligungstatbestand „Eingruppierung”. Daß die mit der Einstellung notwendig verbundene Eingruppierung, d. h. die erstmalige Festsetzung der maßgebenden Vergütungs- oder Lohngruppe, ebenfalls der Beteiligung des Personalrats unterliegt, ist erst von der Literatur und der Rechtsprechung herausgearbeitet worden.

Vgl. Grabendorff/Windscheid, Personalvertretungsgesetz, 2. Aufl., § 70 Erl. B 1; zum Landespersonalvertretungsgesetz NW: OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 13.6.1960 – CL 13/59 –, PersV 1961, 64.

Ein besonderer Mitbestimmungstatbestand „Eingruppierung” ist erst durch das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15.3.1974, BGBl. I 693, (BPersVG) geschaffen worden.

Der Zusammenhang von Einstellung und Eingruppierung ergibt sich auch aus der Begriffsbestimmung der Einstellung und dem Umfang des insoweit bestehenden Mitbestimmungsrechts. Nach der Rechtsprechung des BVerwG,

vgl. Beschlüsse vom 13.2.1976 – 7 P 9.74 –, BVerwGE 50, 176, 180 und vom 19.9.1983 – 6 P 32.80 –, BVerwGE 68, 30, 32,

ist die Einstellung die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses verbunden ist. Die Mitbestimmung bezieht sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit „und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung”.

Wird einem Beschäftigten nach seiner Einstellung und der damit verbundenen (erstmaligen) Eingruppierung eine andere Tätigkeit übertragen, steht dem Personalrat – von den Fällen der Höher- und Rückgruppierung einmal abgesehen – ein Mitbestimmungsrecht nur dann zu, wenn die übertragene Tätigkeit iSd § 75 Abs. 1 Nr. 2 – 1. Alternative – BPersVG höher oder niedriger zu bewerten ist. Ob eine übertragende Tätigkeit höher oder niedriger zu bewerten ist, richtet sich allein nach der einschlägigen Vergütungsordnung, insbesondere dem jeweiligen Tarifvertrag.

Vgl. Lorenzen/Haas, aaO, § 75 RdNr. 32 a.

Darauf, o...

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