Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 1309/98.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1998 beantragte der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B. – im Folgenden: Verwaltungsdirektor – als Funktionsvorgänger des Beteiligten unter Hinweis auf den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW die Zustimmung des Antragstellers zur Einführung eines Management-Informations-Systems (MIS). Zur weiteren Begründung verwies er auf eine beigefügte Systembeschreibung des MIS vom 2. Dezember 1997, in der es im Wesentlichen heißt: Das MIS diene der Auswertung abteilungsübergreifender Zusammenhänge und Analysen, indem Daten aus verschiedenen Datenbanken zusammengefasst und verdichtet würden. Mitarbeiterbezogene Personendaten würden nicht verarbeitet oder gespeichert. Sinn des MIS sei die Verdeutlichung entscheidungsrelevanter Zusammenhänge zur Steuerung des Hauses etwa in den Bereichen Materialverbrauch, Patientenentwicklung und Leistungsplanung. Ein- und Auslogzeiten sowie die durchgeführten Abfragen und Auswertungen durch das MIS würden nicht personenbezogen ausgewertet, so dass eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle nicht möglich sei.
Unter dem 20. Januar 1998 teilte der Antragsteller seine Absicht mit, der vorgelegten Maßnahme nicht zuzustimmen. Dabei wies er u. a. darauf hin, dass die Maßnahme auch nach § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei.
Nachdem die Angelegenheit am 5. Februar 1998 erörtert worden war, stimmte der Antragsteller der Maßnahme endgültig nicht zu. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 11. Februar 1998 im Wesentlichen aus: Auch im Erörterungsgespräch sei keine Einigung über das Eingreifen der Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW erreicht worden. Es sei eindeutig ersichtlich, dass im Zusammenhang mit den Ein- und Auslogzeiten bzw. der Nutzung des MIS (lesender Zugriff und Verarbeitung der Daten aus den beschriebenen DV-Systemen) über den Nutzernamen und das Kennwort eine personenbezogene Speicherung des diese DV-Anlage nutzenden Beschäftigten erfolge. Dies bestätige auch die Formulierung in der Systembeschreibung. Für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW reiche es aus, dass die DV-Anlage lediglich die technische Möglichkeit besitze, personenbezogene erfasste Daten auszuwerten, wie dies vorliegend durch den Systemadministrator gegeben sei.
Daraufhin teilte der Verwaltungsdirektor mit Schreiben vom 17. Februar 1998 mit, dass er von einer rechtlich nicht ausreichend begründeten Zustimmungsverweigerung ausgehe und deshalb die Maßnahme umgesetzt werde. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe zur Ablehnung der Maßnahme bezögen sich nicht auf den zur Mitbestimmung gestellten Tatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW.
Am 22. Mai 1998 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit den Anträgen eingeleitet,
- festzustellen, dass die Einführung des Management-Informations-Systems nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt,
- hilfsweise festzustellen, dass die Einführung des Management-Informations-Systems nach § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG seiner Mitbestimmung unterliegt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Hauptantrag des Antragstellers mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die vom Antragsteller genannten Gründe noch dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW zuordnen ließen. Insbesondere könne dahinstehen, ob das Bestreben des Antragstellers, die mit der Einführung des MIS verbundene Aufzeichnung von Daten der Beschäftigten zu verhindern bzw. einzuschränken, unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes bei Informations- und Kommunikationsnetzen noch innerhalb dieses Mitbestimmungstatbestands liege. Denn die vom Antragsteller für seine Ablehnung genannten Gründe lägen jedenfalls nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestands des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Der Verwaltungsdirektor habe sich bei der Annahme der Zustimmungsfiktion zu Unrecht davon leiten lassen, dass er über die Zustimmungsverweigerung hinweggehen dürfe, wenn er der Auffassung sei, die für die Verweigerung der Zustimmung angeführten Gründe ließen sich dem Tatbestand eines von ihm anerkannten Mitbestimmungsrechts nicht zuordnen. Die Zustimmungsfiktion greife jedoch nur dann, wenn die Begründung für die Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestands liege. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen des Antragstellers ließen sich jedenfalls dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW zuordnen. Dieser Mitbestimmungstatbestand greife ein, weil der Verwaltungsdirektor mit der Installation des MIS die Datenverarbeitungsanlag...