Leitsatz (amtlich)
Die Frage, welches kommunalverfassungsrechtliche Organ nach Abschluß des mit einer Empfehlung endenden Einigungsstellenverfahrens zur endgültigen Entscheidung gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW berufen ist, kann nicht im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geklärt werden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 – 6 P 15.85 –, PersV 1988, 131).
Normenkette
LPVG NW § 79 Abs. 1 Nr. 3, § 68 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen PVL 90/90) |
Tatbestand
Der Beteiligte unterrichtete den Antragsteller von seiner Absicht, die Vorstellungsgespräche im Auswahlverfahren für Stadtinspektor-Anwärter zukünftig durch Einführung eines Assessment-Centers (AC) zu ersetzen. Der Zweck des AC ist darauf gerichtet, den zeitlichen Umfang der Beobachtung wesentlich zu vergrößern und die Meinungsbildung über die Bewerber auf eine breitere Basis zu stellen. Nachdem der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigert hatte, rief der Beteiligte die Einigungsstelle mit dem Antrag an, dem zuständigen Organ zu empfehlen, daß die Zustimmung des Antragstellers zur Einführung des AC zu erteilen sei. Den Antrag wies die Einigungsstelle zurück. Nachdem der Antragsteller die Zuständigkeit des Beteiligten für die Entscheidung in Frage gestellt hatte, entschied der Beteiligte die Einführung des AC und unterrichtete den Antragsteller von der erstmalig für den Einstellungsjahrgang 1992 beabsichtigten Anwendung dieses Auswahlverfahrens. Das daraufhin vom Antragsteller im Beschlußverfahren verfolgte Begehren auf Feststellung, daß der Beteiligte für die Letztentscheidung nicht das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ im Sinne von § 66 Abs. 7 Satz 4 iVm § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW ist, war im ersten Rechtszug und in der Beschwerdeinstanz erfolglos.
Entscheidungsgründe
Für den Antrag ist weder der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NW eröffnet, noch wird mit dem Antrag ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezeichnet, das den Antragsteller in seiner personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit berührt.
Gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW entscheidet in den in § 66 Abs. 7 Satz 4 bezeichneten Fällen, in denen die Einigungsstelle wie hier eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle beschlossen hat, bei Beschäftigten der Gemeinden deren verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder – der von ihm bestimmte Ausschuß endgültig. Die Bestimmung des Organs, das die endgültige Entscheidung auf der Grundlage des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW zu treffen hat, ist (indes) ebenso wie die Entscheidung selbst und ihr Vollzug der Einflußnahme der Personalvertretung entzogen; die personalvertretungsrechtliche Befassung mit der beabsichtigten Maßnahme endet in einem solchen Fall mit der Beschlußfassung der Einigungsstelle.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.3.1987 – 6 P 15.85 –, PersV 1988, 131 ff.
Zur Begründung hat das BVerwG (aaO) ausgeführt:
„Die zeitlich auf sie (die Beschlußfassung der Einigungsstelle) folgende Entschließung des Dienstherrn bzw. Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme ergreifen will, und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht. Es berührt die Personalvertretung deswegen nicht in ihren Rechten, wenn sie das Organ, das auf seiten des Dienstherrn oder Verwaltungsträgers die endgültige Entscheidung trifft, dazu rechtlich nicht für berufen hält. Die nach Abschluß des eingeschränkten Mitbestimmungsverfahrens allein vom Dienstherrn oder Verwaltungsträger zu treffende endgültige dienstrechtliche Entscheidung unterscheidet sich darin von den in § 66 Abs. 2 Satz 3, § 69 Abs. 6 LPVG NW geregelten Kontakten zwischen dem Personalrat und dem verfassungsmäßig zuständigen Organ einer juristischen Person öffentlichen Rechts – etwa einer Gemeinde –, welche sich in laufende Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsverfahren einordnen (§ 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NW: Stellungnahme des Personalrats gegenüber dem zur Entscheidung berufenen verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ anstelle der Erörterung der beabsichtigten Maßnahme mit dem Dienststellenleiter vor der Beschlußfassung des Personalrats; § 69 Abs. 6 LPVG NW: Antrag des Personalrats auf Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs über die vom Personalrat im Mitwirkungsverfahren erhobenen Einwendungen anstelle von deren Würdigung durch den Dienststellenleiter).”
Dem tritt der erkennende Fachsenat bei. Für die vom Antragsteller vertretene gegenteilige Rechtsauffassung finden sich Ansatzpunkte weder im Wortlaut des § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW noch in dessen Entstehungsgeschichte. Insbesondere ist daraus nicht ableitbar, daß der Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses zur endgültigen Entscheidung in § 68 Satz 1 Nr. 2 ...