Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 1718/96.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens trafen die Hauptpersonalräte für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen, an Gymnasien und an Gesamtschulen sowie der Antragsteller einerseits und die Beteiligte andererseits am 26. Januar 1994 eine als „Einvernehmliche Regelung” bezeichnete Abrede über die „Dialogisierung des Lehrereinstellungsverfahrens”. Diese Einvernehmliche Regelung befasste sich mit der von der Beteiligten beabsichtigten Maßnahme, das Lehrereinstellungsverfahren beginnend mit dem Schuljahr 1994/95 DV-gestützt im Rechnerdialog durchzuführen. Insbesondere war dort unter Nrn. 1.2 und 2 die Erfassung von Daten und Angaben der Einstellungsbewerber über einen als LID 110 bezeichneten Beleg geregelt, unter Nr. 4 2. Spiegelstrich die Durchführung von Plausibilitätskontrollen der erfassten Daten durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik – LDS – vorgesehen und unter Nr. 6 4. Absatz die Ausstattung der mit Daten aus dem Lehrereinstellungsverfahren befassten Arbeitsplätze mit einem auf einem Chip basierenden Sicherungssytem näher beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 10 bis 23 der Gerichtsakte verwiesen. Auf der Grundlage dieser Einvernehmlichen Regelung wurde das Lehrereinstellungsverfahren August 1994 abgewickelt.
In Anbetracht der dabei gewonnenen Erfahrungen wurden zahlreiche Änderungsvorschläge zur zukünftigen Durchführung des Lehrereinstellungsverfahrens gemacht, die die Beteiligte mit dem Runderlass vom 28. November 1994 über die „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrer zum 28.8.1995” (GABl. NRW. I S. 291) umsetzte.
Unter dem 5. Dezember 1994 wandte sich die Beteiligte an alle Hauptpersonalräte für Lehrerinnen und Lehrer zur Einleitung von Mitbestimmungsverfahren betreffend die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten im dialoggestützten Lehrereinstellungsverfahren. Dazu führte sie im Wesentlichen aus: Die endgültige Ausgestaltung der Datenerfassungsbelege und die Festlegung der daraus resultierenden Änderungen im DV-technischen Verfahren seien erst jetzt möglich gewesen, da letzte Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens erst mit der Schlusszeichnung des Einstellungserlasses vom 28. November 1994 festgelegt worden seien. Da die getroffenen Festlegungen Änderungen im Bewerbungsbeleg LID 110 und im dialoggestützten Verfahren bewirkten, die in Teilbereichen als wesentliche Änderungen anzusehen seien, werde mit Blick auf u.a. folgende Gesichtspunkte um Zustimmung gebeten:
- Da der Erlass zur Optimierung des Einstellungsverfahrens vorsehe, dass die Bewerber sich zukünftig für das ganze Land und/oder für bis zu 12 Kreise oder kreisfreie Städte bewerben könnten, solle das DV-Verfahren entsprechend angepasst werden, indem auf dem Bewerbungsbeleg LID 110 die Datenfelder „Kreis/kreisfreie Stadt”, „Nachbarkreis” und „ganzer RB” wegfielen und ein Datenfeld „ganzes Land” eingefügt werde. Zudem solle die Programm-Option „Vorschläge erstellen” bezüglich der Orts- und Schulformwünsche der Bewerber an die neuen Bedingungen angepasst werden.
- Weil im neuen Lehrereinstellungsverfahren für die Bereiche der Grund- und der Sonderschulen bei Fehlen entsprechend qualifizierter Bewerber die Besetzung von Stellen mit nicht über die erforderliche Lehrbefähigung verfügende Bewerber möglich sei, solle zur Erfassung und Auswahl des entsprechenden Interessentenkreises ein neues Datenfeld eingefügt werden.
- Im Hinblick darauf, dass sich bereits im Angestelltenverhältnis befindlichen Bewerbern künftig ein ihre bisherige Einsatzschule berücksichtigendes Angebot gemacht werden solle, sei vorgesehen, die entsprechende Schulnummer zu erfassen.
- Da auf die Neuerfassung der nicht eingestellten Bewerber verzichtet und statt dessen auf den vorhandenen Datenbestand zurückgegriffen werden solle, solle ein Änderungsbeleg eingeführt werden, mit dem die Bewerber mitteilen könnten, ob und mit welchen auf die neuen Regelungen bezogenen Einstellungswünschen sie weiterhin am Verfahren teilnehmen wollten.
- Weil der Rückgriff auf den existierenden Datenbestand die bislang vorhandene zentrale VSAM-Datei im LDS entbehrlich mache, sollten die Plausibilitätsprüfungen der erfassten Daten bei den Bezirksregierungen stattfinden, so dass die zeitaufwendige Prüfung der bisher vom LDS erfassten Daten damit entfalle.
Ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1994 fügte die Beteiligte eine die vorgesehenen Änderungen berücksichtigende Textfassung der Einvernehmlichen Regelung bei. Darin war zusätzlich vorgesehen, die mit Daten aus dem Lehrereinstellungsverfahren befassten Arbeitsplätze bei den Bezirksregierungen anstelle des auf einem Chip basierenden Sicherungssystems unter MS Windows NT zu betreiben.
Nach einer Vorbesprechung mit allen Hauptpersonalräten für Lehrerinnen und Lehrer am 12. Januar 1995 legte die Beteiligte am 17. Januar 1995 eine weitere Änder...