Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 2097/98.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Anwaltskosten für die Verfahren 3c K 7915/97.PVL – Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – und 1 B 56/98.PVL – OVG NRW – entsprechend der Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 1998 über 805,35 DM freizustellen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Seit Ende 1988 werden an der S. (…) Asbestsanierungsarbeiten durchgeführt. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten wegen der dem Antragsteller zustehenden Rechte immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Nachdem die Beteiligten in der Anhörung durch den Fachsenat im Verfahren 1 A 3546/92.PVL am 28. Oktober 1993 übereinstimmende Erklärungen dahingehend abgegeben hatten, dass im Rahmen der Gesamtasbestsanierung hinsichtlich bestimmter, dem Beteiligten zuzurechnender Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW gegeben sei, schlossen sie am 12. September 1994 eine Rahmendienstvereinbarung über die Asbestsanierung an der S. Darin wurde dem Antragsteller u. a. die rechtzeitige Information über den Zeitpunkt und den Beginn der Sanierung zugesagt und eine weitere Beteiligung in Aussicht gestellt. Entsprechend unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller über anstehende weitere einzelne Sanierungsabschnitte und leitete diesbezüglich verschiedene Mitbestimmungsverfahren ein, die zu weiteren Unstimmigkeiten über die Art und Weise der Durchführung der Asbestsanierung führten. Des Weiteren machte der Antragsteller Mitbestimmungsrechte an mehreren Vorhaben des Beteiligten im Zusammenhang mit der Asbestsanierung geltend.

Mit Schreiben vom 23. April 1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass vor dem Hintergrund drohender Gebäudeschäden im Rahmen einer dringend erforderlichen Teilsanierung der Dachflächen eine vorgezogene Asbestsanierung im Gebäude NAFOF 04 durchgeführt werde, und bat um Zustimmung. Diese lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 1996 endgültig ab.

Mit Beschluss vom 25. April 1997 – 3c K 3638/95.PVL – (= 1 A 2740/97.PVL OVG NRW) gab die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts ihre Rechtsprechung, dass die bei der S. durchgeführte Asbestsanierung der Mitbestimmung durch den Antragsteller nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zugänglich sei, unter Bezugnahme auf eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung auf, dass es sich dabei nicht um eine innerdienstliche Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts handele.

Mit Schreiben vom 10. September 1997 teilte der Beteiligte dem Antragsteller – wie im Übrigen auch in anderen eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Asbestsanierung – mit, dass vor dem Hintergrund des „Asbestbeschlusses” des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 1997 keine Veranlassung gesehen werde, das Stufenverfahren fortzuführen.

Am 31. Oktober 1997 leitete der Antragsteller daraufhin bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein (3c K 7915/97.PVL). In jenem Verfahren beantragte er,

im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Sanierung des Daches des Hauptflures im Gebäude NAFOF 04 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW verletze.

Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 1997 – 3c K 8099/97.PVL – anhängig.

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens waren bereits verschiedene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Asbestsanierung beim Verwaltungsgericht bzw. im Beschwerdeverfahren anhängig. Es handelte sich insbesondere um ein Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen für die den zu sanierenden Räumen NA 1 und NA 5 benachbarten Bereiche (3c K 5818/97.PVL – Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – bzw. 1 B 53/98.PVL – OVG NRW –), ein Verfahren betreffend die Durchführung der Asbestsanierung im Gebäude IA (3c K 5816/97.PVL – Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – bzw. 1 B 55/98.PVL – OVG NRW –) und ein Verfahren betreffend die Durchführung der Asbestsanierung im Gebäude IC 4 und 6 (3c K 5855/97.PVL – Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – bzw. 1 B 54/98.PVL – OVG NRW –).

Den hier in Rede stehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Dachsanierung im Gebäude NAFOF 04 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 1997 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe jedenfalls einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW sei nicht gegeben, soweit es um Fragen der Asbestsanierung der Gebäude der Dienststelle gehe. Im Beschwerdeverfahren (1 B 56/98.PVL) erklärten die Beteiligten ebenso wie in dem noch beim Verwaltungsgericht anhängig verbliebenen Hauptsach...

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