Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 527/98.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Einrichtung eines elektronischen Telefonbuchs. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung nach Erörterung unter dem 24. Juli 1995. Die Angelegenheit wurde daraufhin in das Stufenverfahren übergeleitet.
Da die übrigen beteiligten Personalräte der Einrichtung eines elektronischen Telefonbuchs zugestimmt hatten, führte der Beteiligte in der Folge das elektronische Telefonbuch wie beabsichtigt ein, ohne die Daten der wissenschaftlichen Mitarbeiter aufzunehmen. Im Vorfeld hierzu erschien in der Ausgabe der V. „…” vom 2. Oktober 1995 ein Artikel von Herrn Dr. K.-H. T. vom Informations- und Kommunikationsstab der S. -V. C., in dem dieser das elektronische Telefonbuch vorstellte und seine Einrichtung ankündigte. Zu dem Umstand, dass keine Aufnahme der Daten der wissenschaftlichen Mitarbeiter in das Telefonbuch erfolgen sollte, heißt es zum Abschluss des Artikels:
„Leider ist es der Universitätsverwaltung aufgrund der mit Datenschutzargumenten begründeten Nichtzustimmung des Personalrats der wissenschaftlichen Mitarbeiter (WPR) zur Zeit nicht möglich, deren Daten in moderner Form bereitzustellen. Die Haltung des WPR ist um so unverständlicher, da alle Daten im Personal- und Vorlesungsverzeichnis seit Jahrzehnten öffentlich zugänglich sind.”
Mit Antragsschrift vom 20. Dezember 1995 leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein (3c K 8791/95.PVL), mit dem er den Antrag verfolgte,
festzustellen, dass es gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt, wenn der Beteiligte im Zusammenhang mit einem laufenden Mitbestimmungsverfahren in einer unbegrenzbaren Öffentlichkeit (Universitätszeitschrift, die auch über das Internet veröffentlicht wird) die Haltung des Personalrats als nicht modernen Anforderungen genügend und unverständlich bewertet.
In der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen nahm der Antragsteller den Antrag zurück.
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stellten dem Beteiligten für die Durchführung des Verfahrens mit Kostennote vom 18. November 1997 1161,50 DM in Rechnung. Der Beteiligte verweigerte mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 die Übernahme der Kosten mit der Begründung, das Verfahren sei mutwillig in Gang gesetzt worden.
Der Antragsteller hat am 30. Januar 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen den Antrag,
dem Beteiligten aufzugeben, ihn von der Verpflichtung zur Kostentragung aus der Rechnung vom 18. November 1997 betreffend das Verfahren 3c K 8791/95.PVL freizustellen,
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch, auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 LPVG NRW von der Kostennote vom 18. November 1997 freigestellt zu werden, da das Verfahren aus haltlosen Gründen und mutwillig in Gang gesetzt worden sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Kostentragungspflicht bereits entfalle, weil sich der Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens 3c K 8791/95.PVL – wie der Beteiligte in jenem Verfahren vorgetragen habe – nicht an die Dienststelle gewandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Jedenfalls liege Haltlosigkeit vor, weil für den Antragsteller offensichtlich gewesen sei, dass vor Gericht kein Erfolg erwartet werden durfte. Denn die Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit könne als solche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht festgestellt werden. Mutwillig erscheine die Rechtsverfolgung insbesondere deshalb, weil die Fachkammer den Antragsteller auf die Unzulässigkeit eines derartigen selbständigen Feststellungsbegehrens bereits in mehreren, von ihm eingeleiteten Verfahren in mündlichen Anhörungen hingewiesen habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem angeführten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1988 – HPV TL 495/84 –. Zum einen hätte eine in eine andere Richtung weisende Entscheidung des Obergerichts nichts daran ändern können, dass das Verfahren nach den dargelegten Grundsätzen und der Rechtsprechung des Fachsenats als evident aussichtslos hätte eingeschätzt werden müssen. Zum anderen sei es auch in jenem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerade nicht um die selbständige Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gegangen. Es sei vielmehr die Feststellung der Verletzung eines Beteiligungsrechts verfolgt worden. Lediglich auf Seite 12 des Beschlussabdrucks führe der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch eine Verletzung dieser tragenden Grundregel des Personalvertretungsrechts zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen könne.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des ...