Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 15 L 1445/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des unter dem 29. August 2003 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses als Versetzung qualifizierte Regelung der Beigeladenen in deren Schreiben vom 12. Juni 2003 zumindest im Ergebnis zu Recht angeordnet. Die dagegen von der Antragsgegnerin (innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die streitige Regelung vom 12. Juni 2003 als in formeller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig angesehen, weil – abgesehen von Zuständigkeitsbedenken mit Blick auf das Tätigwerden der Beigeladenen – wegen der unstreitig nicht erfolgten Beteiligung des (bei der Antragsgegnerin gebildeten) Personalrats jedenfalls gegen § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG verstoßen worden sei. Die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Maßnahme nach dieser Vorschrift folge daraus, dass eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle in Gestalt einer organisationsrechtlichen Versetzung i.S.d. § 26 Abs. 1 und 2 BBG anzunehmen sei. Die Flugberatung in G. /S. sei – obwohl privatrechtlich organisiert – im Verhältnis zu dem weder weggefallenen noch vollständig verlagerten „Tower L. /C.” (als bisherige Dienststelle des Antragstellers) eine einer anderen Behörde vergleichbare Dienststelle mit hinreichender organisatorischer Verselbständigung.
Die Antragsgegnerin hat – unter Bekräftigung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes – dagegen mit ihrer Beschwerdebegründungsschrift im Kern eingewandt, es liege hier weder eine Versetzung noch eine Umsetzung vor. Statt dessen sei der Antragsteller in Ausübung des Direktionsrechts der Beigeladenen lediglich aufgefordert worden, seinen Dienst an einem anderen Ort zu versehen. Hierdurch habe sich weder sein Dienstposten geändert, noch sei er – erst recht – einer anderen „Behörde” zugewiesen worden. Das Aeronautical Information Service-Center (AIS-C) in G. /S. unterscheide sich insofern beispielsweise von der Personal-Service-Agentur (PSA) der Deutschen Telekom AG, als es hier an der für eine Verselbständigung notwendigen unabhängigen Organisationsstruktur außerhalb des operativen Geschäfts fehle. Auch bei der früheren Bundesanstalt für Flugsicherung seien dementsprechend die Regionalstellen nicht von der Zentralstelle verselbständigt gewesen.
Das Beschwerdevorbringen, dem in der Sache auch die Beigeladene im Wesentlichen beigetreten ist, vermag indes die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest im Ergebnis und der hierfür tragenden Begründung, dass die vom Antragsteller angegriffene Regelung der Beigeladenen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung als „offensichtlich rechtswidrig” einzustufen ist, nicht durchgreifend zu erschüttern.
1. Bei einer in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich angezeigten summarischen Prüfung auf der Grundlage der bisher aktenkundigen Umstände und Erkenntnisse erweist sich die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als voraussichtlich zutreffend, dass die an den Antragsteller ergangene schriftliche Regelung bzw. Anordnung der Beigeladenen vom 12. Juni 2003, sein Einsatzort sei „aufgrund der Reorganisation der Flugberatung und der damit verbundenen Verlagerung der Flugberatungsstellen” ab dem 1. Juli 2003 G. /S. und er werde gebeten, dort ab diesem Zeitpunkt seinen Dienst aufzunehmen, eine – im Ergebnis mitbestimmungsbedürftige – Versetzung i.S.d. § 26 BBG ist.
Dieser Einschätzung steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller auf der Grundlage des § 31 b LuftVG und des § 1 des Gesetzes über die Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung (= Art. 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992, BGBl. I S. 1370) seit der Privatisierung des Flugsicherungsdienstes im Jahre 1993 seinen „Dienst” in der Gestalt der Aufgabenwahrnehmung bei einem privatrechtlich organisierten Flugsicherungsunternehmen, nämlich der Beigeladenen, versieht. Denn hierdurch hat der Antragsteller zum einen seinen Beamtenstatus nicht verloren, er ist vielmehr insoweit nunmehr dem Luftfahrt-Bundesamt zugeordnet (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung, a.a.O.). Zum anderen entspricht es der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass im Prinzip auch Beamte, welche privatrechtlich...