Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 15 L 668/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der in ihm enthaltenen Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren VG Köln 15 K 1773/03 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte, form- und fristgerecht begründete Beschwerde hat Erfolg.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 ist zulässig.
Nach Auffassung des Senats ist die angefochtene Verfügung ein Verwaltungsakt, der einer Versetzung zumindest im Wesentlichen vergleichbar ist, sodass vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist. Die Zuweisung von anderenorts überzähligen Beamten und Arbeitnehmern an die Personal- und Serviceagentur der E. U. AG (PSA) dient inhaltlich in erster Linie der Freistellung der Betroffenen von ihrer Dienstleistungs- bzw. Arbeitspflicht mit der Maßgabe, sich für die Vermittlung eines dauerhaften oder nur vorübergehenden anderweitigen Dienstpostens oder für eine ergänzende Qualifizierungsmaßnahme bereit zu halten.
Die Frage, wann eine dauerhafte oder zumindest vorübergehende Anschlussbeschäftigung zu erwarten steht und ob eine Qualifizierungsmaßnahme überhaupt durchgeführt wird, ist zum Zeitpunkt der personellen Zuweisung zur PSA regelmäßig – und auch vorliegend – offen. Für eine so umschriebene Zuweisung zu einer hauseigenen Arbeitsvermittlung unter gleichzeitiger Freistellung von einer konkreten Dienstleistungspflicht ist keine spezielle Rechtsgrundlage erkennbar. Ob § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet, unterliegt zwar Bedenken; letztlich spricht aber auch in Fällen wie dem vorliegenden Vieles für die Zulässigkeit eines (entsprechenden) Rückgriffs auf das Institut der Versetzung nach § 26 Abs. 1 und 2 BBG.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 – 1 B 635/03 – m.w.N.
Das rechtfertigt zugleich die Annahme, dass Widerspruch und Klage gegen die auch von der Antragsgegnerin als Versetzung bezeichnete Verfügung abweichend von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG).
Der Antrag ist auch begründet.
Die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zugunsten des privaten Suspensivinteresses des Antragstellers aus, weil die angefochtene Verfügung auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände offensichtlich rechtswidrig ist.
Die Verfügung vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 ist zwar nach dem Ergebnis der in der vorliegenden Verfahrensart gebotenen summarischen Prüfung aus den von dem Verwaltungsgericht genannten Gründen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist jedoch materiell offensichtlich rechtswidrig.
Entsprechend § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Bedürfnis besteht. Nachdem eine Änderung des statusrechtlichten Amtes des Antragstellers nicht verfügt worden ist, steht allein eine organisatorische Versetzung in Rede, die die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde beinhaltet.
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 88.
Dies ist die dauernde Zuweisung zu einer anderen Behörde zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabengebietes, wobei die Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens grundsätzlich nicht Gegenstand der Versetzungsverfügung ist.
Problematisch ist schon, ob die hier angefochtene Verfügung überhaupt auf die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei der PSA in diesem Sinne gerichtet ist. Schließlich sollte der Antragsteller nach dem Ausgangsbescheid vielmehr unter Beibehaltung seiner jetzigen „Regelarbeitsstelle C.” bis zu einer endgültigen Klärung durch die Tarifvertragsparteien dort verbleiben und abwarten, bis mit ihm ein persönliches Orientierungsgespräch vereinbart wird. Ansonsten verbleibe es bei den bisherigen Ansprechpartnern. Unter dem 14. Januar 2003 ist ihm aufgegeben worden, sein bisheriges Büro vollständig zu räumen, ohne dass ihm bei der PSA ein neues Büro zur Verfügung gestellt oder zumindest irgendein Aufgabenkreis zugeteilt worden wäre. Tatsächlich ist er organisatorisch der PSA zugeordnet und im Übrigen von seiner Dienstleistungspflicht – abgesehen von der Bereitschaft, sich gegebenenfalls vermitteln und qualifizieren zu lassen – entbunden worden.
Der Senat lässt offen, ob daraus bereits zwingend die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung folgt. Da die „privatisierten” Beamten, die im Bereich der Nachfolgeunternehmen der E. C. eingesetzt werden, in jenen Unternehm...