Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 27 K 4269/00)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 2 C 33.04)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten.

Nach Abschluss der Realschule begann er am 1. Oktober 1973 bei der Standortverwaltung N. eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er am 25. März 1976 erfolgreich beendete. Vom 26. bis zum 31. März 1976 blieb er als Kfz-Mechaniker bei der Standortverwaltung N. beschäftigt. Auf der Grundlage seiner Bewerbung vom 9. Dezember 1975 für die Laufbahngruppen der Mannschaften und der Unteroffiziere wurde der Kläger am 1. April 1976 mit dem Dienstgrad Obergefreiter (Unteroffizieranwärter – UA –) zur Ableistung einer Eignungsprüfung in die Bundeswehr einberufen und nach Bestehen der Eignungsprüfung mit Wirkung vom 1. August 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) zum Obergefreiten (UA) ernannt.

Nachdem der Kläger im Juni 1978 zum Stabsunteroffizier befördert worden war, bewarb er sich um die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und erklärte sich im Dezember 1978 mit der Übernahme als Offizier des Truppendienstes auf Zeit einverstanden. Im Ergänzungsfragebogen zum Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr für Offizierbewerber gab er an, einen Ausbildungsgang mit Studium als Berufsoffizier anzustreben.

Im Mai 1979 erließ das Q. der C. einen Zwischenbescheid über die beabsichtigte Übernahme des Klägers als Anwärter der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß §§ 5 Abs. 2, 18 SLV. Da der Kläger mit dem ihm mitgeteilten Dienstverhältnis eines Offiziers auf Zeit mit einer Dienstverpflichtung von 8 Jahren nicht einverstanden war, sondern das Dienstverhältnis eines Berufssoldat anstrebte, bat er mit Schreiben vom 5. Juni 1979 darum, den Übernahmezwischenbescheid zu widerrufen und ihn auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 SLV (heute: § 29 Abs. 1 SLV) zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zuzulassen.

In der Folgezeit wurde der Übernahmezwischenbescheid antragsgemäß widerrufen (Bescheid vom 13. Juni 1979). Nach bestandener Eignungsprüfung und Bedarfsauswahl ließ das Personalstammamt der C. den inzwischen zum Feldwebel beförderten Kläger mit Personalverfügung Nr. 0001/80 vom 20. Mai 1980 mit Wirkung vom 1. Juli 1980 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu, verfügte seine Teilnahme am „Bildungslehrgang für Offizieranwärter nach § 33 SLV” sowie seine Versetzung zur Bildungsförderungskompanie nach N1..

Mit Schreiben vom 10. Februar 1981 legte das Personalstammamt der C. den weiteren voraussichtlichen Ausbildungsablauf des Klägers wie folgt fest:

  • Abschluss Bildungslehrgang am 5. Juni 1981,
  • Teilnahme am Reserveoffizierlehrgang vom 4. August 1981 bis 25. September 1981 – (Versetzung ins Studium wird nur nach bestandener Offizierprüfung wirksam),
  • Aufnahme FHS-Studium „Maschinenbau” im Oktober 1981.

Im März 1981 erklärte der Kläger schriftlich gegenüber dem Personalstammamt der C., dass er das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebe.

Im Mai 1981 bestand der Kläger die Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs Technik bei der Bundeswehrfachschule N1.. Auf Grund des entsprechenden Zeugnisses und der Vorlage des Abschlusszeugnisses der Realschule sowie des Nachweises einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Kfz-Mechaniker) wurde dem Kläger daraufhin durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes C1. die Fachhochschulreife zuerkannt. Zum 1. Oktober 1981 – nach bestandenem Reserveoffizierlehrgang – nahm der Kläger an der Hochschule der C. N1. ein Maschinenbaustudium auf. Mit Wirkung vom 1. Juli 1983 wurde der inzwischen zum Oberfähnrich beförderte Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums wurde der zuletzt zum Oberstleutnant beförderte Kläger weitestgehend bei Instandsetzungseinheiten verwendet.

Unter dem 13. Januar 1998 beantragte der Kläger, seine Beschäftigungszeiten ab dem 1. Oktober 1973 als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anzuerkennen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 erkannte das Q. der C. die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker-Geselle in der Standortverwaltung N. vom 26. bis 31. März 1976 als ruhegehaltfähig an. Im übrigen lehnte es den Antrag des Klägers ab. Die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker könne nicht gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG als ruhegehalt...

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