Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 K 2741/03) |
Nachgehend
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes und leistet Dienst im Versorgungsamt E.. Am 21. Januar 2003 beantragte er gemäß § 2a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der 14. Änderungsverordnung vom 25. Januar 2000, GV NRW 2000 Seite 26, ihn am 24. Januar 2003 vom Dienst freizustellen. Das Versorgungsamt E. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Januar 2003 ab; gemäß einem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2003 – 24.1.25.02-7/03 – sei die Rechtsgrundlage für den jährlichen „Arbeitszeitverkürzungstag” entfallen.
Der Kläger blieb am 24. Januar 2003 dem Dienst fern. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2003 wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 zurück: Gemäß Art. I, V der 15. Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003, veröffentlicht im GV NRW vom 7. März 2003 Seite 74, sei § 2a AZVO mit Wirkung vom 14. Januar 2003 gestrichen worden. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines arbeitsfreien Tages seit dem 14. Januar 2003 entfallen und habe der Kläger nicht am 24. Januar 2003 vom Dienst freigestellt werden können.
Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Der von ihm gewünschte Arbeitszeitverkürzungstag habe vor der Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003 gelegen. Mangels entgegen stehender dienstlicher Gründe habe somit seinem Antrag entsprochen werden müssen. Dessen Ablehnung lasse sich auch nicht mit einem etwaigen organisatorischen Ermessen des Dienstherrn rechtfertigen. Der ministerielle Runderlass habe eine generelle Anweisung im Hinblick auf die in Aussicht genommene Änderung der AZVO beinhaltet.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Versorgungsamts E. vom 21. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 25. März 2003 aufzuheben sowie das beklagte Land zu verpflichten, seinem Antrag auf Gewährung des Arbeitszeitverkürzungstages zu entsprechen und ihm die am 24. Januar 2003 durch die Umwandlung in einen Urlaubstag verloren gegangenen Stunden wieder gutzuschreiben.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Januar 2004 das beklagte Land unter Aufhebung der vom Kläger angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den 24. Januar 2003 einen Arbeitszeitverkürzungstag zu bewilligen und ihm einen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben: Die Klage sei zulässig und begründet. Dem Kläger stehe die für den 24. Januar 2003 beantragte Dienstbefreiung zu. Dienstliche Gründe hätten nicht entgegen gestanden. Der ministerielle Runderlass vom 14. Januar 2003 habe an der damals noch bestehenden Geltung des § 2a AZVO nichts geändert. Der Anspruch des Klägers auf den „AZV-Tag” sei auch nicht durch die rückwirkende Streichung des § 2a AZVO (Art. I, V der Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003) entfallen. In Fällen, in denen die Dienstbefreiung vor der Verkündung der Änderungsverordnung bewilligt und tatsächlich von dem betreffenden Beamten in Anspruch genommen worden sei, liege in der rückwirkenden Streichung eine unzulässige echte Rückwirkung. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen die Dienstbefreiung dem Beamten von vornherein rechtswidrig vorenthalten worden sei und er deshalb dafür einen Urlaubstag habe opfern müssen, könne nichts anderes gelten. Hiernach sei dem Kläger ein Erholungsurlaubstag für 2003 unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung gutzuschreiben.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht das beklagte Land geltend: Die Regelung in Art. I der Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003 „§ 2a wird” (mit Wirkung vom 14. Januar 2003) „gestrichen” beinhalte lediglich eine unechte Rückwirkung, weil der Beamte an einem Arbeitstag „im Kalenderjahr” freigestellt worden sei. Eine unechte Rückwirkung sei aber nur ausnahmsweise unzulässig, und um einen derartigen Ausnahmefall handele es sich hier nicht. Der in dem Verlust eines AZV-Tags im Jahr bestehende Nachteil sei kein besonders schwer wiegender Eingriff in die Rechtsposition eines Beamten, zumal dieser insoweit keine erheblichen Dispositionen im Sinne eigener „Vorleistungen” getroffen habe, die nachträglich hätten entwertet werden können. Es gehe nur um eine „Mehrbelastung” von ca. neun Minuten pro Arbeitswoche. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Streichung des AZV-Tages rückwirkend zum 14. Januar 2003 gewichtiger gewesen. Damit habe eine ...