Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 1 K 3994/03) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts (Satz 2 der Urteilsformel) entfällt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Verwaltungsbeamtin beim Q. C. im Dienst des beklagten Landes. Sie erbat am 6. Januar 2003 für den 14. Februar 2003 dienstfrei unter Inanspruchnahme des Arbeitszeitverkürzungstages (AZV-Tag) gemäß § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV.NRW. S. 26) – AZVO a.F. –.
Die Genehmigung des AZV-Tages wurde unter dem Datum des 6. Januar 2003 auf dem Urlaubsbogen für die Klägerin vermerkt.
Nachdem am 10. Januar 2003 die Tarifrunde für den Öffentlichen Dienst 2002/2003 u. a. mit dem Ergebnis abgeschlossen hatte, dass der AZV-Tag nach § 15 a BAT/MTArb als Kompensation für die vereinbarte Tarifsteigerung entfällt, wies das Innenministerium Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 14. Januar 2003 darauf hin, dass beabsichtigt sei, durch eine kurzfristig vorzunehmende Änderung des § 2 a AZVO die Rechtslage für Beamtinnen und Beamte mit rückwirkender Kraft der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Rechtslage anzupassen. Weiter heißt es in dem Erlass:
Mit Rücksicht auf die erfolgte bzw. bevorstehende Rechtsänderung bitte ich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten keinen arbeitsfreien Tag im Sinne der o.g. Bestimmungen mehr zu bewilligen.
Sollten arbeitsfreie Tage im Sinne der o.g. Bestimmungen bereits bewilligt, aber noch nicht in Anspruch genommen sein, so ist den Beschäftigten mitzuteilen, dass die Rechtsgrundlage für die Bewilligung entfallen ist; für den Bereich der Beamtinnen und Beamten weise ich auf die Widerrufsmöglichkeit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hin.
Es bestehen keine Bedenken, diese Tage im Einvernehmen mit den Beschäftigten in Erholungsurlaub oder Gleittage umzuwandeln. Wurde der arbeitsfreie Tag für das Jahr 2003 bis zum 13.01.2003 bereits in Anspruch genommen, hat es hierbei sein Bewenden.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 gab das Q. C. den Inhalt des Erlasses vom 14. Januar 2003 in seinem Geschäftsbereich mit der Bitte um umgehende Beachtung bekannt.
Unter Bezugnahme auf den vorgenannten Erlass und die Verfügung vom 16. Januar 2003 wurde der für den 14. Februar 2003 eingetragene AZV-Tag im Urlaubsbogen für die Klägerin am 20. Januar 2003 gestrichen.
Gegen die Streichung des AZV-Tages legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2003 Widerspruch ein und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Klägerin am 14. Februar 2003 vom Dienst gem. § 2 a AZVO freizustellen – 1 L 207/03 –. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, dass er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Bewilligung der Freistellung für den 14. Februar 2003 beachte, erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin nahm daraufhin den AZV-Tag am 14. Februar 2003 in Anspruch und blieb dem Dienst fern.
Durch Art. I der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen” vom 18. Februar 2003, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2003 (S. 74), wurde § 2 AZVO gestrichen, und zwar mit Wirkung vom 14. Januar 2003 (Art. V). Art. IV der Verordnung lautet wie folgt:
„Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt. Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.”
Mit Schreiben vom 21. März 2003 informierte der Beklagte die Klägerin über den Inhalt der Verordnung vom 18. Februar 2003 und verwies auf die Umwandlungsbestimmung des Art. IV. Da beim Q. C. keine Gleitzeit eingeführt sei, habe er sich damit einverstanden erklärt, dass den betroffenen Beamtinnen und Beamten wahlweise in analoger Anwendung Mehrdienst angerechnet werde. Die Klägerin wurde gebeten, für den Fall, ...