Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 1 K 4348/03) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel im Urteil des Verwaltungsgerichts unter Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen wie folgt neu gefasst wird:
„Die am 20. März und 15. Mai 2003 verfügte Umwandlung des am 15. Januar 2003 in Anspruch genommenen AZV-Tages in Erholungsurlaub und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. August 2003 werden aufgehoben”.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht als Polizeibeamter beim Polizeipräsidium C. im Dienst des beklagten Landes. Er erbat am 14. Januar 2003 für den 15. Januar 2003 dienstfrei unter Inanspruchnahme des Arbeitszeitverkürzungstages (AZV-Tag) gemäß § 8 b der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1996 (GV.NRW. S. 348) – AZVOPol a.F. –. Die Genehmigung des AZV-Tages wurde unter dem Datum des 14. Januar 2003 auf dem Urlaubsbogen für den Kläger vermerkt. Der Kläger nahm den genehmigten AZV-Tag in Anspruch und blieb dem Dienst am 15. Januar 2003 fern.
Am 10. Januar 2003 hatte die Tarifrunde für den Öffentlichen Dienst 2002/2003 u. a. mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass der AZV-Tag nach § 15 a BAT/MTArb als Kompensation für die vereinbarte Tarifsteigerung entfällt. Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt wies das Innenministerium Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 14. Januar 2003 darauf hin, dass beabsichtigt sei, durch eine kurzfristig vorzunehmende Änderung des § 2a AZVO (inhaltsgleich mit § 8 b AZVOPol a.F.) die Rechtslage für Beamtinnen und Beamte mit rückwirkender Kraft der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Rechtslage anzupassen. Weiter heißt es in dem Erlass: Mit Rücksicht auf die erfolgte bzw. bevorstehende Rechtsänderung bitte ich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten keinen arbeitsfreien Tag im Sinne der o.g. Bestimmungen mehr zu bewilligen.
Sollten arbeitsfreie Tage im Sinne der o.g. Bestimmungen bereits bewilligt, aber noch nicht in Anspruch genommen sein, so ist den Beschäftigten mitzuteilen, dass die Rechtsgrundlage für die Bewilligung entfallen ist; für den Bereich der Beamtinnen und Beamten weise ich auf die Widerrufsmöglichkeit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hin.
Es bestehen keine Bedenken, diese Tage im Einvernehmen mit den Beschäftigten in Erholungsurlaub oder Gleittage umzuwandeln. Wurde der arbeitsfreie Tag für das Jahr 2003 bis zum 13.01.2003 bereits in Anspruch genommen, hat es hierbei sein Bewenden.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 gab das Polizeipräsidium C. den Inhalt des Erlasses vom 14. Januar 2003 in seinem Geschäftsbereich mit der Bitte um umgehende Beachtung bekannt.
Durch Art. II der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen” vom 18. Februar 2003, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2003 (S. 74), wurde § 8 b AZVOPol gestrichen, und zwar mit Wirkung vom 14. Januar 2003 (Art. V). Art. IV der Verordnung lautet wie folgt:
„Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt. Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.”
Am 20. März 2003 wurde der vom Kläger am 15. Januar 2003 in Anspruch genommene AZV-Tag durch das Polizeipräsidium C. im Urlaubsbogen des Klägers gestrichen. Der Kläger wurde mündlich gebeten, für diesen Tag einen Urlaubstag einzutragen. Da der Kläger dieser Bitte nicht nachkam, wurde der gestrichene AZV-Tag am 15. Mai 2003 auf dem Urlaubsbogen des Klägers als Urlaubstag für den 15. Januar 2003 eingetragen.
Den bereits mit Schreiben vom 17. April 2003 eingelegten Widerspruch gegen die Streichung des AZV-Tages auf dem Urlaubsbogen wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003 als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass § 8 b AZVOPol a.F. durch Art. II der Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003 rückwirkend zum 14. Januar 2003 gestrichen sei. Damit habe für Beamtinnen und Beamte ab 14. Januar 2003 mangel...