Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 K 9154/95) |
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 18. Mai 1944 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im mittleren fernmeldetechnischen Dienst der Beklagten. Mit Urkunde vom 4. November 1991 wurde er zum technischen Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) ernannt.
Bis zum 5. Juli 1992 bekleidete der Kläger einen Dienstposten in der Dienststelle „AP/NDS” (Abnahme- und Prüfdienste/Netzdatenservice). Zuvor hatte er sich erfolglos um die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes beworben. In der Zeit vom 6. Juli 1992 bis zum 19. Oktober 1992 versah der Kläger Dienst in der Dienststelle „öGKV” (örtlicher Großkundenvertrieb) und danach in der Dienststelle „PLL” (Planungsstelle für Linientechnik). Ein für den 1. Januar 1994 vorgesehener erneuter Dienstpostenwechsel erfolgte nicht mehr.
Weil sich der Kläger auf dem der Dienststelle „PLL” zugeordneten Dienstposten unzufrieden fühlte und im November 1993 Kenntnis von einer Ausschreibung über den Verwendungsaufstieg erhielt, beantragte er am 18. November 1993 erneut seine Zulassung zum Verwendungsaufstieg. Dieses Gesuch sowie weitere Stellenbewerbungen nahm er am 9. bzw. 13. Dezember 1993 zurück. Nach dem Antritt von Erholungsurlaub am 23. Dezember 1993 mußte sich der Kläger am 29. Dezember 1993 in stationäre Behandlung in die Psychiatrische Klinik der Krankenanstalten Diakoniewerk K. begeben. Ausweislich des Arztberichtes der Klinik vom 7. Februar 1994 lautete die Diagnose: „Erste psychotische Episode (ICD-Nr. 295.3)”. Nach seiner Entlassung begab sich der Kläger in fachärztliche ambulante Behandlung und war in der Folgezeit weiterhin dienstunfähig.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger im Laufe des Jahres 1994 amtsärztlich und wiederholt postbetriebsärztlich untersucht. In seiner fachpsychiatrischen Begutachtung gelangte der den Kläger untersuchende Dr. B. am 23. Dezember 1994 zu der Diagnose einer paranoiden Psychose und zu der Beurteilung, daß der Kläger aufgrund des Fortbestehens einer Wahnsymptomatik arbeitsunfähig und im Rahmen des Erwerbslebens generell nicht mehr einsetzbar sei. Es liege dauernde Dienstunfähigkeit vor. Die Postbetriebsärztin schloß sich dieser Beurteilung an.
Die Beklagte leitete daraufhin das Zurruhesetzungsverfahren ein.
Unter dem 13. Januar 1995 zeigte der Kläger bei der Postbeamtenkrankenkasse den am 29. Dezember 1993 erlittenen Körperschaden als Dienstunfall an. Grund für seine Erkrankung seien „Mobbing-Handlungen am Arbeitsplatz infolge der Zwangsversetzung zur Dienststelle PLL gewesen”. Die Postbeamtenkrankenkasse leitete diese Dienstunfallanzeige an die Unfallkasse Post und Telekom (Unfallkasse) weiter.
Diese führte unter dem 15. Februar 1995 aus, daß die Anerkennung eines Dienstunfalles nicht in Betracht komme.
Dagegen wandte sich der Kläger unter dem 19. Februar 1995 mit der Begründung, von Vorgesetzten beleidigt und in einen seelischen Schock versetzt worden zu sein.
Gleichwohl lehnte die Unfallkasse nach Beteiligung der Postbetriebsärztin mit Schreiben vom 8. Mai 1995 erneut die Anerkennung eines Dienstunfalles ab. Zuvor hatte der Kläger im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde (6. März 1995) geltend gemacht, in der Zeit vom 21. Januar 1992 bis zum 29. Dezember 1993 schwerem Psychoterror ausgesetzt gewesen zu sein. Unter anderem habe ihn der Abteilungsleiter S. am 3. Dezember 1993 beleidigt und dadurch einen seelischen Schock hervorgerufen.
Durch Bescheid vom 29. Mai 1995 erkannte das Versorgungsamt beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 v.H. an, der mittlerweile auf 70 v.H. erhöht worden ist.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1995 wurde der Kläger infolge Dienstunfähigkeit zum 31. Oktober 1995 in den Ruhestand versetzt. Die Versorgungsbezüge des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 1995 nach einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. fest.
Am 11. August 1995 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 7. Juli 1995 und führte ergänzend aus, daß ihm „1 1/3 Besitzstandsausgleich” zustehe. Mit Schreiben vom 23. August 1995 erhob er Widerspruch gegen den seine Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheid. Auch diesbezüglich machte er geltend, daß ihm „1 1/3 Besitzstandsausgleich” auf seine Versorgungsbezüge zustehe.
In einem seinen Widerspruch vom 11. August 1995 ergänzenden Schriftsatz vom 16. August 1995 erklärte der Kläger, daß er im Rahmen des Dienstbetriebes einen psychischen Schock erlitten habe. Am 3. Dezember 1993 sei er vom Abteilungsleiter S. genötigt worden, seine Bewerbungen zurückzuziehen. Ferner sei es in der Woche vor Weihnachten zu einem Beurteilung...