Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 1 K 2186/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger steht als Posthauptsekretär im Dienste der Bundesrepublik Deutschland und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt.
Unter dem 8. Dezember 1997 meldete der Kläger der Unfallkasse Post und Telekom einen sog. Wegedienstunfall. Er gab an, am 26. November 1997 nach Dienstschluss auf dem Weg von seiner Dienststelle – Postfiliale E. – zu seinem Wohnhaus verunfallt zu sein. Er sei mit seinem privaten PKW unterwegs gewesen. Er habe sein Fahrzeug in seiner Garage geparkt. Beim Aussteigen aus dem Wagen habe er sich den linken Fuß vertreten. Er habe ein plötzliches Brennen im ganzen Fußbereich einschließlich der Ferse verspürt. Beim Gehen habe er Schmerzen gehabt. Um die Schwellung zum Abklingen zu bringen, habe er Wechselbäder und Kaltumschläge gemacht. Am 27. November 1997 habe er sich bei Herrn Dr. C. in Behandlung begeben. Als Zeugin des Vorfalles gab er seine Ehefrau an, die ihm das Garagentor geöffnet habe.
In der Anlage zur Unfallmeldung wurde zugleich vermerkt: „PHS T. leidet bis heute an den Folgen eines am 5. Dezember 1996 zugezogenen Bruches der linken Ferse”.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1998 lehnte die Unfallkasse Post und Telekom die Anerkennung des gemeldeten Vorfalls vom 26. November 1997 als Dienstunfall ab. Der Aufenthalt in einer privaten Garage sei dienstunfallrechtlich nicht geschützt. Dies gelte auch dann, wenn die Garage keine bauliche oder räumliche Einheit mit dem Wohngebäude aufweise, in dem der Verunfallte wohne, sondern – wie im Falle des Klägers – getrennt auf einem anderen Grundstück gelegen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Unfallkasse Post und Telekom mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1998 zurück.
Am 27. August 1998 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Der dienstunfallrechtlich geschützte Weg nach und von der Dienststelle beginne und ende jeweils an der Haustür, zu verstehen als Außentüre des Wohngebäudes. In seinem Fall befinde sich die Garage sogar noch 60 Meter von seiner Wohnung entfernt. Um endgültig zum Wohnhaus zu gelangen, müsse er einen Gehweg auf dem Grundstück seines Vaters nutzen und dann nochmals ein kurzes Stück der Straße folgen. Zudem habe er sein Fahrzeug erstmals zum Unfallzeitpunkt verlassen. Der unfallrechtlich geschützte Dienstweg, der an der Haustür des Gebäudes ende, in dem er wohne, sei in keinem Fall unterbrochen gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1998 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 26. November 1997 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der Aufenthalt in der eigenen (privaten) Garage sei dienstunfallrechtlich nicht geschützt. Ob der anschließende Weg, den der Kläger noch habe zurücklegen müssen, um das 60 m entfernt liegende Gebäude zu erreichen, in dem er wohne, dienstunfallrechtlich wieder geschützt gewesen sei, sei demgegenüber für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im Wesentlichen der Begründung abgewiesen, eine vom Beamten genutzte Garage gehöre ebenso wie das von ihm genutzte Wohngebäude nicht zum dienstunfallrechtlich geschützten Bereich. Dies gelte nicht nur für eine bauliche und räumliche dem Wohngebäude angegliederte Garage, sondern auch dann, wenn sich die Garage räumlich isoliert auf einem anderen Grundstück befinde.
Die vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2001 zugelassene Berufung hat der Kläger am 9. Juli 2001 begründet.
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und nimmt hierzu vor allem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, namentlich das Urteil vom 27. Oktober 1976 – 2 RU 247/74 – Bezug. Danach sei im Sinne der Rechtssicherheit eine klare Abgrenzung für den Beginn und das Ende des unfallrechtlich geschützten Weges nach oder von dem Ort der dienstlichen Tätigkeit erforderlich, die es rechtfertige, die zum Abstellen von Fahrzeugen genutzten Räumlichkeiten nicht dem durch Wohnen gekennzeichneten häuslichen – dienstunfallrechtlich nicht geschützten – Bereich zuzurechnen. Die Grenze bilde in der Regel auch hier die Außentür des bewohnten Gebäudes.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
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