Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 19 K 6641/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht als Justizamtsrat im gehobenen Justizdienst des beklagten Landes; er ist beim Amtsgericht M. als Rechtspfleger in der Vormundschaftsabteilung tätig.
Bei diesem Amtsgericht wurde durch Dienstvereinbarung zwischen dem Direktor des Amtsgerichts M. und dem örtlichen Personalrat vom 20. Mai/25. August 1998 mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 21. Juli 1998 zum 1. Mai 1999 die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) eingeführt. Nach Bekanntgabe der von dem Behördenleiter und dem Personalrat gemeinsam erlassenen diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen vom 14. April 1999 stellte der Kläger mit Schreiben vom 21. und 23. April 1999 bei dem Direktor des Amtsgerichts M. den Antrag, ihn als Rechtspfleger von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit zu befreien. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Die Reglementierung der Arbeitszeit durch die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit und die darin vorgesehene Dienstzeitenkontrolle mittels elektronischen Zeiterfassungssystems stellten einen unzulässigen Eingriff in die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger dar und behinderten insbesondere die im Bereich des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts tätigen Rechtspfleger an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 sei die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger unter gleichzeitiger Aufhebung der diese zuvor einschränkenden Bestimmungen ausdrücklich gesetzlich verankert und deren Rechtsstellung als eigenständiges Organ der Rechtspflege festgeschrieben worden, welches insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in sachlicher Unabhängigkeit neben dem Richter als Gericht tätig werde. Der Rechtspfleger sei danach als Ausfluss seiner sachlichen Unabhängigkeit, die sich nicht von der sachlichen Unabhängigkeit des Richters unterscheide, von der Bindung an allgemein festgesetzte Dienststunden und damit auch von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit zu befreien.
Der Direktor des Amtsgerichts M. lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 29. April 1999 mit der Begründung ab, der Kläger sei als Beamter an die allgemeine Dienststundenregelung gebunden. Die Einführung der gleitenden Arbeitszeit ändere daran nichts und tangiere auch nicht die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger.
Dagegen legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein, den er unter Wiederholung des Antragsvorbringens damit begründete, dass die Einbindung der Rechtspfleger in die Gleitzeitregelung nach der Änderung des Rechtspflegergesetzes einen unzulässigen Eingriff in die diesen nunmehr ohne Einschränkung garantierte sachliche Unabhängigkeit bedeute. Diese gebiete es, Rechtspfleger ebenso wie Richter von der Bindung an Dienststunden auszunehmen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Juli 1999 – zugestellt am 13. Juli 1999 – als unbegründet zurück. Er führte aus: Der Kläger habe als Beamter des Justizdienstes nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen grundsätzlich feste Dienststunden einzuhalten und den Dienst in der Dienststelle zu verrichten. Weder seine Funktion als Rechtspfleger noch sein konkreter Einsatz in der Vormundschaftsabteilung erforderten eine Ausnahme von der Bindung an Dienststunden. Ein Anspruch auf eine solche Ausnahme ergebe sich nicht daraus, dass Richter aufgrund der ihnen in Art. 97 des Grundgesetzes (GG) garantierten Unabhängigkeit nicht an Dienststunden gebunden seien. Rechtspfleger hätten nach ihrem Status und Aufgabenbereich nicht die Rechtsstellung eines Richters im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts, weil ihnen die persönliche Unabhängigkeit fehle, ihre sachliche Unabhängigkeit auch nach der Novellierung des Rechtspflegergesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz weiterhin gesetzlichen Einschränkungen unterliege und sie bei der Erfüllung ihrer nicht nur richterähnliche Rechtspflegergeschäfte umfassenden sonstigen Dienstaufgaben enger in den Gerichtsbetrieb eingebunden seien als Berufsrichter. Die dem Rechtspfleger durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes nunmehr ausdrücklich garantierte sachliche Unabhängigkeit verlange ebenfalls keine Befreiung von der Bindung an Dienststunden, weil er auch bei der Einhaltung von Dienststunden materiell weisungsfrei arbeiten könne. Schließlich sei eine Ausnahme von der Dienstvereinbarung über die Gleitzeit nicht deshalb geboten, weil dem Kläger a...