Leitsatz (amtlich)

1. Wird dem Mitglied eines Stiftungsorgans durch die Stiftungsaufsichtsbehörde die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagt, darf es keine Tätigkeiten mehr im Rahmen seiner Stellung innerhalb des Stiftungsorgans ausüben. Die Mitgliedschaft als solche bleibt davon unberührt (im Anschluß an BGH, NJW 1994, 184).

2. Zum Rehabilitationsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

 

Normenkette

StiftG NW § 22 Abs. 3 S. 2; ZPO §§ 322, 325

 

Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 K 2347/90)

 

Tatbestand

Das Kuratorium der beigeladenen Stiftung, deren Zweck es ist, die kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Belange ethnischer Minderheiten sowie deutsche Volksangehörige bei der Übersiedlung in das deutsche Sprachgebiet zu unterstützen, wählte den Kläger am 10.8.1987 zu seinem Mitglied und am 18,10,1987 zu seinem Vorsitzenden. Die Amtszeit des Klägers, die zunächst auf zweieinhalb Jahre festgesetzt war, wurde am 2.9.1989 um drei Jahre (ab 10.2.1990) verlängert.

Durch Bescheid vom 1.12.1989 untersagte die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung einstweilen die Wahrnehmung der Geschäfte als Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums der beigeladenen Stiftung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Sie warf dem Kläger vor, es lägen Anhaltspunkte vor, daß er sich als in besonderer Verantwortung stehender Kuratoriumsvorsitzender grob pflichtwidrig verhalten habe.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Nachdem die Beklagte gegenüber der beigeladenen Stiftung die Abberufung des Klägers angeordnet hatte, wurde der Kläger in der Kuratoriumssitzung am 29.4.1990 aus dem Kuratorium ausgeschlossen. Auf seine Klage stellte das LG D. durch Urteil vom 12.11.1990 u. a. fest, daß der Kuratoriumsbeschluß unwirksam sei. Das OLG D. änderte im Berufungsverfahren durch Urteil vom 6.12.1991 diesen Teil des landgerichtlichen Urteils ab und wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es u. a. aus, der Kläger sei am 29.4.1990 durch wirksamen Kuratoriumsbeschluß aus dem Kuratorium ausgeschlossen worden. Die beim BGH anschließend erhobene Revision nahm der Kläger zurück; der BGH erklärte durch Beschluß vom 17.12.1992 den Verlust dieses Rechtsmittels.

Das VG wies die gegen die Suspendierung erhobene Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Dem auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerichteten Aufhebungsantrag kann nicht mehr entsprochen werden, weil sich der streitbefangene Bescheid erledigt hat. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, daß der vorgenannte Bescheid rechtswidrig gewesen ist, ist unzulässig, weil dem Kläger das berechtigte Interesse an dieser Feststellung fehlt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.12.1989 ist unzulässig, weil sich dieser Bescheid erledigt hat und der Kläger mithin nicht geltend machen kann, durch ihn in seinen Rechten verletzt zusein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Die Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedeutet Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen.

BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – 3 C 49/87 –, NVwZ 1991, 571.

Die angefochtene Verfügung der Beklagten, die auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Satz 2 StiftG NW ergangen ist, entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Durch sie ist dem Kläger die Wahrnehmung seiner Geschäfte als Vorsitzender und Mitglied des Kuratoriums der beigeladenen Stiftung einstweilen untersagt worden. Diese Untersagung knüpft an die Zugehörigkeit des Klägers zum Organ der beigeladenen Stiftung an. Zweck einer solchen Maßnahme ist es, der Stiftungsaufsicht die Möglichkeit zu geben, einen Organwalter immer dann, wenn seine weitere Ausübung der Amtsgeschäfte unausweichlich zu Nachteilen irgendwelcher Art. für die Stiftung führen würde, von den Organwalteraufgaben zu entbinden und während dieser Zeit Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls diejenigen stiftungsaufsichtlichen Maßnahmen vorzubereiten, die zur Behebung der auf getretenen stiftungsbezogenen Schwierigkeiten erforderlich sind.

Vgl. in diesem Sinne OVG NW, Beschluß vom 25.10.1990-15 B 1544/90–.

Der Organwalter darf, wenn ihm gegenüber eine vorläufige Untersagung der Wahrnehmung seiner Geschäfte ausgesprochen worden ist, keine Tätigkeiten im Rahmen seiner Stellung innerhalb des Stiftungsorgans mehr ausüben; seine Rechtsbeziehung zur Stiftung und sein Status innerhalb der Stiftung bleiben dagegen unberührt.

Vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 – III ZR 157/91 –, NJW 1994, 185.

Dem Kuratorium der beigeladenen Stiftung gehört der Kläger gegenwärtig aber nicht mehr an, so daß die einstweilige Untersagung ins Leere geht. Der Kläger wurde durch den Beschluß des Kuratoriums am 29.4.1990 aus dem Kuratorium ausgeschlossen. Damit erlosch seine rechtliche Beziehung zur beigeladenen Stiftung. E...

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