rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Die Veranstaltung privater Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das Arbeitsverbot des § 3 FeiertagsG NW.
Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 K 4417/83) |
Tenor
Die Kl. veranstaltete in K. seit Dezember 1982 in der Regel wöchentlich samstags und sonntags – zunächst vom Bekl. gemäß § 69 GewO als Jahrmärkte festgesetzte – Trödelmärkte. Durch – später aufgehobene – Ordnungsverfügung vom 11.8.1983 hatte der Bekl. ihr unter Hinweis auf Vorschriften des Ladenschlußgesetzes und des Feiertagsgesetzes NW – FtG – die Durchführung eines „privaten Hobbytrödler-Marktes” auf dem schon zuvor von ihr genutzten Grundstück in K. während der Ladenschlußzeiten untersagt. Mit der Klage begehrte die Kl. die Feststellung, daß sie berechtigt sei, an Sonntagen Trödelmärkte durchzuführen, die nicht nach §§ 69, 68 Abs. 2 GewO als Jahrmarkt festgesetzt seien, Sie wolle Trödelmärkte vom Charakter sogenannter Flohmärkte veranstalten, in denen – vorwiegend von privaten Anbietern – ausschließlich gebrauchte Waren verkauft würden.
Das VG wies die Klage mit der Begründung ab, die von der Kl. geplanten Veranstaltungen seien ohne Festsetzung als Jahrmarkt nach §§ 69, 68 Abs. 2 GewO gemäß § 3 FtG an Sonntagen unzulässig. Die Berufung der Kl. hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Gründe
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Begehren der Kl. wird dahingehend verstanden, daß sie nicht lediglich festgestellt wissen will, die von ihr geplanten Trödelmärkte seien keine Jahrmärkte im Sinne von § 68 Abs. 2 GewO. Nach ihrem gesamten Vortrag erstrebt sie vielmehr die Feststellung, daß die von ihr projektierten Vorhaben, bei denen ausschließlich nicht gewerbliche Anbieter gebrauchte Waren verkaufen sollen, nicht nach § 3 Satz 1 FtG an Sonn- und Feiertagen verboten sind und deshalb auch dann an Sonntagen ab 11,00 Uhr im Zuständigkeitsbereich des Bekl. veranstaltet werden dürfen, wenn sie nicht gemäß §§ 69, 68 Abs. 2 GewO als Jahrmarkt festgesetzt sind.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für dieses Begehren sind erfüllt. (wird ausgeführt)
Der Klage bleibt der Erfolg nicht deshalb versagt, weil die Kl. nicht im einzelnen dargelegt hat, an welchem Ort und in welcher Umgebung sie ihre Veranstaltungen durchführen will. Sie hat ihre Absichten hinreichend konkret beschrieben, um deren Vereinbarkeit mit den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften prüfen zu können. Den Kern des Rechtsstreits bildet die Frage, ob die von der Kl. geplanten Märkte nach § 3 Satz 1 FtG an Sonntagen verboten sind. Dafür ist u. a. Voraussetzung, daß es sich um öffentlich bemerkbare Arbeiten handelt. Aufgrund der Angaben der Kl. läßt sich nicht bezweifeln, daß dies bei ihren Vorhaben der Fall ist. Die geplanten Flohmärkte können nur dann wirtschaftlich Erfolg haben, wenn an ihnen möglichst viele – seien es auch nur nichtgewerbliche – Anbieter und Besucher teilnehmen. Sie sind daher darauf angewiesen und darauf angelegt, einem möglichst großen Publikum nicht nur zugänglich, sondern auch bekannt zu sein. Das setzt voraus, daß sie – wie die in der Vergangenheit von der Kl. veranstalteten Trödelmärkte – so durchgeführt werden, daß sie möglichst große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregen, d. h. öffentlich bemerkbar sind.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Veranstaltungen, die die Kl. durchführen will, soweit sie nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden und dadurch besonders erlaubt sind (§ 4 Nr. 1 FtG), gemäß § 3 Satz 1 FtG verboten sind. Denn es handelt sich bei ihnen um Öffentlich bemerkbare – vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen – Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.
Die Veranstaltung von privaten Trödelmärkten, wie sie die Kl. betreiben will, stellt Arbeit im Sinne der genannten Vorschrift dar, weil sie auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Ob die Anbieter und die Besucher der Veranstaltungen ihre Tätigkeiten als Freizeitbeschäftigung betrachten, ist unerheblich. Nicht die Tätigkeit der Veranstaltungsteilnehmer ist zu beurteilen und als „werktäglich” oder „feiertäglich” einzustufen, sondern die Betätigung der Kl. als Veranstalter. Sie will mit der entgeltlichen Zurverfügungstellung der Standplätze Gewinn erzielen. Damit übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies geht auch daraus hervor, daß sie sich im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich darauf berufen hat, sie übe mit der Veranstaltung von Flohmärkten ein Gewerbe aus, das dem Schutz des Art. 12 GG unterstehe.
Die Durchführung der Trödelmärkte ist auch geeignet, die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage zu stören. Dafür ist es ohne Belang, ob von dem Marktgeschehen konkrete Beeinträchtigungen für die Umgebung ausgehen. Das Gesetz verlangt in § 3 Satz 1 FtG keine konkreten Störungen der Sonntagsruhe, sondern stellt auf die abstrakte Störungseignung ab. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits dann zu bejahen, wenn sonntags eine Arbeit ausgeführt wird, die ihre...